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Rechtssatz RS0061971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061971

Geschäftszahl

1Ob643/82; 1Ob141/02w

Entscheidungsdatum

30.09.2002

Rechtssatz

Das Stehenlassen von Gewinnen bewirkt beim Kommanditisten grundsätzlich keine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 643/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82
    Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
  • 1 Ob 141/02w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 141/02w
    Beisatz: Wird die Unveränderlichkeit des Kapitalkontos vereinbart und werden daher auf dem Kapitalkonto (es wird dann vielfach als Kapitalkonto I bezeichnet) nach Berechnung der Einlage, die den Kapitalanteil bildet, sonst keine weiteren Buchungen mehr vorgenommen, so werden Gewinne, Verluste und Entnahmen auf einem zweiten Konto gebucht, das in der Praxis als Kapitalkonto II, Verrechnungskonto, Privatkonto, Darlehenskonto oder Separatkonto bezeichnet wird. (T1); Beisatz: Die Einführung des Systems fester Kapitalanteile und getrennter Kapitalkonten wird vielfach dahin gewertet, daß ein Guthaben auf dem Kapitalkonto II eine gewöhnliche Geldforderung gegen die Gesellschaft darstellt. Der Trennung zwischen KapitalkontoI und Kapitalkonto II entspricht dann die Unterscheidung in Eigenkapital und Fremdkapital. (T2); Beisatz: Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, nach den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061971

Im RIS seit

03.11.1982

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_013