Rechtssatz RS0061972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061972
Entscheidungsdatum
21.12.2015
Rechtssatz
Diese Bestimmung beschränkt die endgültige Verlusttragung des Kommanditisten, ist aber nachgiebiges Recht. Es kann mit Wirkung für das Innenverhältnis vereinbart werden, dass der Kommanditist über seine Einlage hinaus am Verlust der Gesellschaft teilzunehmen hat. Im Falle des Konkurses der Gesellschaft kann dieser Anspruch vom Masseverwalter geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 559/90
Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 559/90
Veröff: SZ 63/94 = JBl 1991,397 = ecolex 1991,28 = RdW 1991,42 = GesRZ 1991,103
- 6 Ob 39/10v
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 39/10v
Vgl; nur: Diese Bestimmung beschränkt die endgültige Verlusttragung des Kommanditisten, ist aber nachgiebiges Recht. Es kann mit Wirkung für das Innenverhältnis vereinbart werden, dass der Kommanditist über seine Einlage hinaus am Verlust der Gesellschaft teilzunehmen hat. (T1)
Beisatz: Der ausscheidende Kommanditist ist bis zur Höhe seiner offenen Pflichteinlage und rückzahlbarer Entnahmen ausgleichspflichtig. Hinsichtlich der Verluste trifft ihn hingegen eine weitergehende Ausgleichspflicht nur bei entsprechender Vereinbarung. (T2)
- 6 Ob 181/15h
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 181/15h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061972
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19900607_OGH0002_0070OB00559_9000000_003