Rechtssatz RS0062289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062289
Entscheidungsdatum
04.07.1995
Rechtssatz
Gemäß § 37 Abs 3 Einleitungssatz MRG gelten in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses die Vorschriften des AußStrG, soweit in den Z 1 - 22 leg cit nichts anderes bestimmt ist. Demnach kann man sich auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH von jeder eigenberechtigten Person vertreten lassen. Ein solcher Vertreter muß sich allerdings mit einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht ausweisen, da das Gericht nur so der ihm in § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG auferlegten Pflicht zur Überprüfung der Vertretungsmacht nachkommen kann. Das Privileg, sich auf eine erteilte Bevollmächtigung berufen zu können (§ 30 Abs 2 ZPO iVm § 8 Abs 1 RAO und § 5 Abs 4 a NO), kommt nur Rechtsanwälten und Notaren sowie den qualifizierten Vertretern nach § 40 ASGG, nicht aber auch Immobilienverwaltern zu.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Einleitungssatz MRG gelten in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses die Vorschriften des AußStrG, soweit in den Ziffer eins, - 22 leg cit nichts anderes bestimmt ist. Demnach kann man sich auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH von jeder eigenberechtigten Person vertreten lassen. Ein solcher Vertreter muß sich allerdings mit einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht ausweisen, da das Gericht nur so der ihm in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG auferlegten Pflicht zur Überprüfung der Vertretungsmacht nachkommen kann. Das Privileg, sich auf eine erteilte Bevollmächtigung berufen zu können (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 5, Absatz 4, a NO), kommt nur Rechtsanwälten und Notaren sowie den qualifizierten Vertretern nach Paragraph 40, ASGG, nicht aber auch Immobilienverwaltern zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062289
Dokumentnummer
JJR_19950704_OGH0002_0050OB00060_9500000_001