Rechtssatz RS0062315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062315
Geschäftszahl
3Ob549/53; 3Ob215/74; 4Ob504/85; 4Ob610/88
Entscheidungsdatum
24.01.1989
Rechtssatz
§ 354 HGB setzt wohl nicht voraus, daß die Geschäftsbesorgung in die charakteristische Tätigkeit des Handelszweiges des Leistenden fällt, die Geschäftsbesorgung darf aber nicht aus dem Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Leistenden heraus fallen. Das ist aber der Fall, wenn ein Kaufmann, der von einem Dritten, mit dem er in keinem Vertragsverhältnis steht, auf Herausgabe einer Sache geklagt wird, die Sache nach Rechtskraft der Verurteilung weiter aufbewahrt.Paragraph 354, HGB setzt wohl nicht voraus, daß die Geschäftsbesorgung in die charakteristische Tätigkeit des Handelszweiges des Leistenden fällt, die Geschäftsbesorgung darf aber nicht aus dem Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Leistenden heraus fallen. Das ist aber der Fall, wenn ein Kaufmann, der von einem Dritten, mit dem er in keinem Vertragsverhältnis steht, auf Herausgabe einer Sache geklagt wird, die Sache nach Rechtskraft der Verurteilung weiter aufbewahrt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 549/53
Entscheidungstext OGH 18.11.1953 3 Ob 549/53
Veröff: SZ 26/283 = EvBl 1954/2 S 13
- 3 Ob 215/74
Entscheidungstext OGH 19.11.1974 3 Ob 215/74
Beisatz: Nachbarschaftliche Vermittlertätigkeit eines Verlegers. (T1) Veröff: HS 9297/7
- 4 Ob 504/85
Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 504/85
Auch; nur: § 354 HGB setzt wohl nicht voraus, daß die Geschäftsbesorgung in die charakteristische Tätigkeit des Handelszweiges des Leistenden fällt, die Geschäftsbesorgung darf aber nicht aus dem Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Leistenden heraus fallen. (T2) Veröff: SZ 58/5 = RdW 1985,245
- 4 Ob 610/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 610/88
nur T2; Veröff: EvBl 1989/172 S 689
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0062315
Dokumentnummer
JJR_19531118_OGH0002_0030OB00549_5300000_005