Die außerordentliche Revision ist zwar zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Da der Oberste Gerichtshof über seine Rechtsprechung zur Entgeltvermutung des § 354 Abs.1 HGB hinaus zu der hier entscheidungswesentlichen Frage der Entgeltvermutung für einen Kaufmann, der die Geschäfte des Verwalters einer Liegenschaft führt und zugleich deren Miteigentümer ist, soweit ersichtlich noch nicht Stellung genommen hat, dieser Frage aber für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung eine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zukommt, ist die Revision entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, das auf diese Frage in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist, zulässig.Da der Oberste Gerichtshof über seine Rechtsprechung zur Entgeltvermutung des Paragraph 354, Absatz eins, HGB hinaus zu der hier entscheidungswesentlichen Frage der Entgeltvermutung für einen Kaufmann, der die Geschäfte des Verwalters einer Liegenschaft führt und zugleich deren Miteigentümer ist, soweit ersichtlich noch nicht Stellung genommen hat, dieser Frage aber für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung eine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt, ist die Revision entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, das auf diese Frage in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist, zulässig.
Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen war die klagende Partei während des Zeitraumes, für den das Verwalterhonorar begehrt wird (1977 bis 1979), Miteigentümerin der Liegenschaft. Ob sie Wohnungseigentümerin oder nur Eigentümerin einer Garage und von Kellerräumen war, wie in der Revisionsbeantwortung ausgeführt wird, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Entgeltvermutung des § 354 Abs.1 HGB erstreckt sich auf jeden Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes für einen anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet. Dieser Bestimmung liegt der der Verkehrssitte zu entnehmende Gedanke zugrunde, daß ein Kaufmann einem anderen nicht umsonst Dienste leistet (Schlegelberger, Kommentar zum HGB 4 , IV 205; Godin, Kommentar zum HGB 2 , III 252; vgl. SZ 48/120). Im Hinblick auf die weite Auslegung des Begriffes der Zugehörigkeit zu einem Handelsgewerbe ist für die Entgeltvermutung des § 354 Abs.1 HGB nicht Voraussetzung, daß die Tätigkeit des Kaufmannes für das von ihm betriebene Handelsgewerbe charakteristisch ist; es genügt vielmehr, daß irgendein Zusammenhang mit dessen Gewerbebetrieb besteht. Nur wenn die Geschäftsbesorgung (Dienstleistung) des Kaufmannes völlig aus dem Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit fällt, ist die Entgeltvermutung nicht anwendbar (HS 9297/7 mit weiteren Nachweisen). Eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende Regelung ist im Wohnungseigentumsgesetz insoweit nicht enthalten (siehe Würth in Rummel, ABGB, RZ 7 zu § 17 WEG).Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen war die klagende Partei während des Zeitraumes, für den das Verwalterhonorar begehrt wird (1977 bis 1979), Miteigentümerin der Liegenschaft. Ob sie Wohnungseigentümerin oder nur Eigentümerin einer Garage und von Kellerräumen war, wie in der Revisionsbeantwortung ausgeführt wird, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Entgeltvermutung des Paragraph 354, Absatz eins, HGB erstreckt sich auf jeden Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes für einen anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet. Dieser Bestimmung liegt der der Verkehrssitte zu entnehmende Gedanke zugrunde, daß ein Kaufmann einem anderen nicht umsonst Dienste leistet (Schlegelberger, Kommentar zum HGB 4 , römisch vier 205; Godin, Kommentar zum HGB 2 , römisch drei 252; vergleiche SZ 48/120). Im Hinblick auf die weite Auslegung des Begriffes der Zugehörigkeit zu einem Handelsgewerbe ist für die Entgeltvermutung des Paragraph 354, Absatz eins, HGB nicht Voraussetzung, daß die Tätigkeit des Kaufmannes für das von ihm betriebene Handelsgewerbe charakteristisch ist; es genügt vielmehr, daß irgendein Zusammenhang mit dessen Gewerbebetrieb besteht. Nur wenn die Geschäftsbesorgung (Dienstleistung) des Kaufmannes völlig aus dem Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit fällt, ist die Entgeltvermutung nicht anwendbar (HS 9297/7 mit weiteren Nachweisen). Eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende Regelung ist im Wohnungseigentumsgesetz insoweit nicht enthalten (siehe Würth in Rummel, ABGB, RZ 7 zu Paragraph 17, WEG).
Im vorliegenden Fall steht die Verwaltertätigkeit der klagenden Partei in einem charakteristischen Zusammenhang mit ihrem auf die Schaffung von Wohnungseigentum gerichteten Gewerbebetrieb. Vereinbarungen, wonach ein Wohnungseigentumsorganisator zum Verwalter der betreffenden Liegenschaft bestellt wird, sind üblich. Eine Verwaltertätigkeit fällt keineswegs völlig aus dem Rahmen der gewerblichen Tätigkeit einer solchen Gesellschaft. Der Frage der Gewerbeberechtigung kommt im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu.
Zu prüfen bleibt, ob der Umstand, daß die klagende Partei Miteigentümerin dieser eher kleinen Liegenschaft war, der Entgeltvermutung des § 354 Abs.1 HGB entgegensteht. Hiebei ist davon auszugehen, daß die klagende Partei zunächst Eigentümerin der gesamten Liegenschaft war und die einzelnen Miteigentumsanteile an Interessenten abverkauft hat. Daß ihr dabei Miteigentumsanteile verblieben, vermag an der aus dem festgestellten Betriebsgegenstand erfließenden Absicht, sowohl durch den Verkauf der Miteigentumsanteile als auch durch die Schaffung der Eigentumswohnungen und die anschließende Verwaltungstätigkeit eine Tätigkeit im Rahmen des gewerblichen Betriebes auszuüben, nichts zu ändern. Ebenso beseitigt der Umstand, daß die Geschäftsbesorgung (Dienstleistung) des Kaufmannes auch dem eigenen Interesse des Kaufmannes dient, den (vermuteten) Vergütungsanspruch nicht (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 , III 67 f, Godin aaO 253), zumal hier das eigene Interesse der klagenden Partei als Miteigentümerin hinter dem Interesse der übrigen Miteigentümer zurücktritt. Der Auffassung des Berufungsgerichtes ist daher auch unter diesem von ihm vernachlässigten Gesichtspunkt zuzustimmen, so daß das Klagebegehren berechtigt ist.Zu prüfen bleibt, ob der Umstand, daß die klagende Partei Miteigentümerin dieser eher kleinen Liegenschaft war, der Entgeltvermutung des Paragraph 354, Absatz eins, HGB entgegensteht. Hiebei ist davon auszugehen, daß die klagende Partei zunächst Eigentümerin der gesamten Liegenschaft war und die einzelnen Miteigentumsanteile an Interessenten abverkauft hat. Daß ihr dabei Miteigentumsanteile verblieben, vermag an der aus dem festgestellten Betriebsgegenstand erfließenden Absicht, sowohl durch den Verkauf der Miteigentumsanteile als auch durch die Schaffung der Eigentumswohnungen und die anschließende Verwaltungstätigkeit eine Tätigkeit im Rahmen des gewerblichen Betriebes auszuüben, nichts zu ändern. Ebenso beseitigt der Umstand, daß die Geschäftsbesorgung (Dienstleistung) des Kaufmannes auch dem eigenen Interesse des Kaufmannes dient, den (vermuteten) Vergütungsanspruch nicht (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 , römisch drei 67 f, Godin aaO 253), zumal hier das eigene Interesse der klagenden Partei als Miteigentümerin hinter dem Interesse der übrigen Miteigentümer zurücktritt. Der Auffassung des Berufungsgerichtes ist daher auch unter diesem von ihm vernachlässigten Gesichtspunkt zuzustimmen, so daß das Klagebegehren berechtigt ist.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Wenn auch die klagende Partei nur die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beantragt hat, so hat sie doch auch Ausführungen über die sachliche Berechtigung des Rechtsmittels erstattet, sodaß ihr ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung zusteht.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet. Wenn auch die klagende Partei nur die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beantragt hat, so hat sie doch auch Ausführungen über die sachliche Berechtigung des Rechtsmittels erstattet, sodaß ihr ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung zusteht.