Rechtssatz RS0062337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062337
Entscheidungsdatum
24.01.1989
Rechtssatz
Im Hinblick auf die weite Auslegung des Begriffes der Zugehörigkeit zu einem Handelsgewerbe ist für die Entgeltvermutung des § 354 Abs 1 HGB nicht Voraussetzung, daß die Tätigkeit des Kaufmannes für das von ihm betriebene Handelsgewerbe charakteristisch ist; es genügt vielmehr, daß irgendein Zusammenhang mit dessen Gewerbebetrieb besteht. Nur wenn die Geschäftsbesorgung (Dienstleistung) des Kaufmannes völlig aus dem Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit fällt, ist die Entgeltvermutung nicht anwendbar.Im Hinblick auf die weite Auslegung des Begriffes der Zugehörigkeit zu einem Handelsgewerbe ist für die Entgeltvermutung des Paragraph 354, Absatz eins, HGB nicht Voraussetzung, daß die Tätigkeit des Kaufmannes für das von ihm betriebene Handelsgewerbe charakteristisch ist; es genügt vielmehr, daß irgendein Zusammenhang mit dessen Gewerbebetrieb besteht. Nur wenn die Geschäftsbesorgung (Dienstleistung) des Kaufmannes völlig aus dem Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit fällt, ist die Entgeltvermutung nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 504/85
Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 504/85
Veröff: SZ 58/5 = RdW 1985,245
- 4 Ob 610/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 610/88
Veröff: EvBl 1989/172 S 689
Schlagworte
SW: Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062337
Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0040OB00504_8500000_002