Rechtssatz RS0062354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062354
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Rechtssatz
Die Entgeltvermutung des § 354 Abs 1 HGB erstreckt sich auf jeden Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes für einen anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet. Dieser Bestimmung liegt der der Verkehrssitte zu entnehmende Gedanke zugrunde, daß ein Kaufmann einem anderen nicht umsonst Dienste leistet.Die Entgeltvermutung des Paragraph 354, Absatz eins, HGB erstreckt sich auf jeden Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes für einen anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet. Dieser Bestimmung liegt der der Verkehrssitte zu entnehmende Gedanke zugrunde, daß ein Kaufmann einem anderen nicht umsonst Dienste leistet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 504/85
Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 504/85
Veröff: SZ 58/5 = RdW 1985,245
- 4 Ob 610/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 610/88
Auch; Veröff: EvBl 1989/172 S 689 = WBl 1989,193 (Wilhelm)
- 6 Ob 562/92
Entscheidungstext OGH 12.11.1992 6 Ob 562/92
Veröff: WBl 1993,192
- 4 Ob 2322/96s
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2322/96s
nur: Dieser Bestimmung liegt der der Verkehrssitte zu entnehmende Gedanke zugrunde, daß ein Kaufmann einem anderen nicht umsonst Dienste leistet. (T1); Beisatz: Diese Bestimmung setzt gedanklich voraus, daß jeder, der mit einem Kaufmann in geschäftliche Beziehungen tritt, dies auch wissen muß. (T2)
- 8 Ob 37/20d
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 37/20d
Vgl; Beisatz: Bietet ein Unternehmer eine Leistung an, muss der andere ohne weiteres davon ausgehen, dass der Unternehmer diese Leistung entgeltlich erbringt. Hier: Auszahlung des kreditierten Fremdwährungsbetrages an den Kreditnehmer in Euro. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062354
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0040OB00504_8500000_004