Die von der zweiten Instanz mit der Begründung, es fehle Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 354 HGB neben einer Vereinbarung, zugelassene Revision der klagenden Partei ist mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die von der zweiten Instanz mit der Begründung, es fehle Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Paragraph 354, HGB neben einer Vereinbarung, zugelassene Revision der klagenden Partei ist mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Drei Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin verrichteten auch für die beklagte Partei Arbeiten, ohne daß hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung - einschließlich über das Entgelt - zwischen den beiden Gesellschaften geschlossen worden wäre. Die Gemeinschuldnerin ist Formkaufmann nach § 6 Abs 1 HGB, § 61 Abs 3 GmbHG. Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision fordern. Diese Entgeltsvermutung des § 354 Abs 1 HGB erstreckt sich auf jeden Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes für einen anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet; ihr liegt der der Verkehrssitte zu entnehmende Gedanke zugrunde, daß ein Kaufmann einemDrei Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin verrichteten auch für die beklagte Partei Arbeiten, ohne daß hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung - einschließlich über das Entgelt - zwischen den beiden Gesellschaften geschlossen worden wäre. Die Gemeinschuldnerin ist Formkaufmann nach Paragraph 6, Absatz eins, HGB, Paragraph 61, Absatz 3, GmbHG. Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision fordern. Diese Entgeltsvermutung des Paragraph 354, Absatz eins, HGB erstreckt sich auf jeden Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes für einen anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet; ihr liegt der der Verkehrssitte zu entnehmende Gedanke zugrunde, daß ein Kaufmann einem
anderen nicht umsonst Dienste leistet (EvBl 1989/172 = WBl 1989,193
mit Anm von Wilhelm; SZ 58/5 = RdW 1985, 245; SZ 48/120 = EvBlmit Anmerkung von Wilhelm; SZ 58/5 = RdW 1985, 245; SZ 48/120 = EvBl
1976/166; Schuhmacher in Straube, Rz 1 zu § 354 HGB; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 III 66; Schlegelberger-Hefermehl, HGB5 Rz 1 zu § 354; Horn in Heymann, Rz 1 zu § 354 HGB). Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung für Geschäftsbesorgung oder Dienstleistungen (1 Ob 591/85; Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 15).1976/166; Schuhmacher in Straube, Rz 1 zu Paragraph 354, HGB; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 römisch drei 66; Schlegelberger-Hefermehl, HGB5 Rz 1 zu Paragraph 354,; Horn in Heymann, Rz 1 zu Paragraph 354, HGB). Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung für Geschäftsbesorgung oder Dienstleistungen (1 Ob 591/85; Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 15).
Die Reichweite der Vorschrift wird aber dadurch begrenzt, daß die Fiktion einer Vergütungsvereinbarung nur subsidiär bei Fehlen einer Vereinbarung eingreift. § 354 HGB enthält somit keine zwingende Regelung; eine abweichende Parteienvereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Leistung des Kaufmanns geht vor (1 Ob 810/82, 7 Ob 749/81; Schuhmacher in Straube, Rz 2 zu § 354 HGB;Die Reichweite der Vorschrift wird aber dadurch begrenzt, daß die Fiktion einer Vergütungsvereinbarung nur subsidiär bei Fehlen einer Vereinbarung eingreift. Paragraph 354, HGB enthält somit keine zwingende Regelung; eine abweichende Parteienvereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Leistung des Kaufmanns geht vor (1 Ob 810/82, 7 Ob 749/81; Schuhmacher in Straube, Rz 2 zu Paragraph 354, HGB;
Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 2; Horn aaO Rz 2;
Glanegger-Niedner-Renkl-Ruß, HGB2 Rz 4 zu § 354 unter Hinweis auf BGH WM 73,815; Baumbach-Duden-Hopt, HGB28 Anm 2C.). Die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Kaufmanns kann ausdrücklich oder auch schlüssig (Horn aaO Rz 7) vereinbart werden; dazu gehört auch der Fall, daß die Tätigkeit bereits als Nebenleistung aufgrund eines anderen Vertrages geschuldet wird (Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 10; Canaris in GroßkommHGB3 Anm 5 zu § 354; Baumbach-Duden-Hopt aaO Anm 2D.; Horn aaO Rz 8). Ob dies der Fall ist, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 10) und kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage darstellen. Die Auffassung der zweiten Instanz, vorliegend sei bei den beiden (zur Herausgabe von Zeitschriften zusammenarbeitenden) räumlich und gesellschaftsrechtlich verflochtenen Gesellschaften die (teilweise) Überlassung von drei Arbeitskräften konkludent Teil der Gesamtvereinbarungen und das Entgelt dafür in dem der Gemeinschuldnerin zugekommenen 70 % Nettoanteil aus den Inseratenvergaben enthalten gewesen, widerspricht nicht den Grundsätzen der Vertragsauslegung.Glanegger-Niedner-Renkl-Ruß, HGB2 Rz 4 zu Paragraph 354, unter Hinweis auf BGH WM 73,815; Baumbach-Duden-Hopt, HGB28 Anmerkung 2C.). Die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Kaufmanns kann ausdrücklich oder auch schlüssig (Horn aaO Rz 7) vereinbart werden; dazu gehört auch der Fall, daß die Tätigkeit bereits als Nebenleistung aufgrund eines anderen Vertrages geschuldet wird (Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 10; Canaris in GroßkommHGB3 Anmerkung 5 zu Paragraph 354,; Baumbach-Duden-Hopt aaO Anmerkung 2D.; Horn aaO Rz 8). Ob dies der Fall ist, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 10) und kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage darstellen. Die Auffassung der zweiten Instanz, vorliegend sei bei den beiden (zur Herausgabe von Zeitschriften zusammenarbeitenden) räumlich und gesellschaftsrechtlich verflochtenen Gesellschaften die (teilweise) Überlassung von drei Arbeitskräften konkludent Teil der Gesamtvereinbarungen und das Entgelt dafür in dem der Gemeinschuldnerin zugekommenen 70 % Nettoanteil aus den Inseratenvergaben enthalten gewesen, widerspricht nicht den Grundsätzen der Vertragsauslegung.
Zutreffend und unbekämpft ist das Berufungsgericht vor der Unanwendbarkeit des § 1152 ABGB zur Beurteilung eines Ersatzanspruches der Gemeinschuldnerin und vom Fehlen ausreichender Behauptungen für einen allfälligen Bereicherungsanspruch ausgegangen.Zutreffend und unbekämpft ist das Berufungsgericht vor der Unanwendbarkeit des Paragraph 1152, ABGB zur Beurteilung eines Ersatzanspruches der Gemeinschuldnerin und vom Fehlen ausreichender Behauptungen für einen allfälligen Bereicherungsanspruch ausgegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die obsiegende beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die obsiegende beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.