Entscheidungsgründe:
Die Beklagte erteilte am 26.8.1980 der klagenden Partei für die Einrichtung der Wohnung Wien 19., Kreindlgasse 1 a/4, einen Planungsauftrag und am 17.10.1980 den Auftrag, die Einrichtung für diese Wohnung nach Maß herzustellen. Die Beklagte verweigerte der fristgerecht lieferbereiten klagenden Partei die Annahme der Einrichtungsgegenstände mit der Begründung, die Wohnung sei noch nicht fertig, es könne noch nicht geliefert werden. Seither werden die Möbel von der klagenden Partei auf einer Fläche von ca. 40 m 2 aufbewahrt.
Die klagende Partei begehrte zuletzt den Zuspruch des Betrages von S 380.962,-- samt 10,5 % Zinsen aus S 326.981,-- ab 1.6.1984. Sie ging dabei unter Berücksichtigung einer Akontozahlung von S 20.000,-- von einem am 13.2.1981 offenen Rechnungsbetrag von S 406.687,-- aus. Bis 13.9.1982 habe sich dieser Betrag durch Verrechnung eines Lagergeldes ab 25.4.1981 von monatlich S 2.800,-- zuzüglich Umsatzsteuer, d.s. S 56.168,--, bei Kapitalisierung der aufgelaufenen bankmäßigen Zinsen auf S 556.645,-- erhöht. Am 13.9.1982 habe die Beklagte eine Teilzahlung in der Höhe von S 300.000,-- geleistet, so daß sich ihre Schuld auf S 256.645,-- vermindert habe. Unter Geltendmachung eines weiteren Lagergeldes bis 24.6.1984 von insgesamt S 70.336,-- und der kapitalisierten Zinsen bis 31.5.1984 errechne sich der Klagsbetrag.
Die Beklagte wendete, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ein, das verrechnete Lagergeld sei nicht angemessen. Eine Einwendung, die klagende Partei habe die Teilzahlung von S 300.000,-- unrichtig verrechnet, erhob sie nicht. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, ein Betrag von S 70,-- pro m 2 zuzüglich Umsatzsteuer sei als Lagergeld angemessen. Da die Beklagte in Annahmeverzug geraten sei, sei die klagende Partei berechtigt gewesen, die Ware auf Kosten der Beklagten einzulagern.
Die Beklagte erhob Berufung, in der sie die Berechtigung der klagenden Partei, Lagergeld zu begehren, damit bekämpfte, daß Kosten der Lagerung gar nicht aufgelaufen seien, weil der klagenden Partei Lagerräumlichkeiten nicht entzogen worden seien und ein Mehraufwand nicht entstanden sei. Der Zuspruch von das gesetzliche Ausmaß übersteigende Zinsen sei verfehlt.
Das Berufungsgericht gab dieser Berufung teilweise Folge und wies einen Betrag von S 197.764,97 samt Anhang ab. Für den Zuspruch eines Lagergeldes an die klagende Partei lasse sich kein Rechtsgrund finden. Aus § 354 HGB könne der Anspruch nicht abgeleitet werden, weil es sich bei dem Geschäft um einen Werkvertrag, aber nicht um eine Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung gehandelt habe. Der Zuspruch höherer bankmäßiger Zinsen sei berechtigt, weil die Beklagte in Verschleppungsabsicht den Prozeß geführt habe. Da die Beklagte aber die Zinsenhöhe bekämpft habe, sei diese vom Berufungsgericht nachzurechnen gewesen. Bei dieser Berechnung schied das Berufungsgericht insbesondere Zinsenbeträge aus, die auf Zeiträume vor der Teilzahlung vom 13.9.1982 entfielen. Infolge des Wegfalles des Lagergeldes und der geringeren kapitalisierten Zinsen verringerten sich auch die ab diesem Zeitpunkt kapitalisierten Zinsen.Das Berufungsgericht gab dieser Berufung teilweise Folge und wies einen Betrag von S 197.764,97 samt Anhang ab. Für den Zuspruch eines Lagergeldes an die klagende Partei lasse sich kein Rechtsgrund finden. Aus Paragraph 354, HGB könne der Anspruch nicht abgeleitet werden, weil es sich bei dem Geschäft um einen Werkvertrag, aber nicht um eine Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung gehandelt habe. Der Zuspruch höherer bankmäßiger Zinsen sei berechtigt, weil die Beklagte in Verschleppungsabsicht den Prozeß geführt habe. Da die Beklagte aber die Zinsenhöhe bekämpft habe, sei diese vom Berufungsgericht nachzurechnen gewesen. Bei dieser Berechnung schied das Berufungsgericht insbesondere Zinsenbeträge aus, die auf Zeiträume vor der Teilzahlung vom 13.9.1982 entfielen. Infolge des Wegfalles des Lagergeldes und der geringeren kapitalisierten Zinsen verringerten sich auch die ab diesem Zeitpunkt kapitalisierten Zinsen.