Rechtssatz RS0062377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062377
Entscheidungsdatum
24.01.1989
Rechtssatz
§ 354 HGB erfaßt jede Tätigkeit eines Kaufmannes, die befugterweise im Interesse eines anderen geleistet wird; die Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung darf nur nicht im ausschließlichen Eigeninteresse des Kaufmannes liegen.Paragraph 354, HGB erfaßt jede Tätigkeit eines Kaufmannes, die befugterweise im Interesse eines anderen geleistet wird; die Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung darf nur nicht im ausschließlichen Eigeninteresse des Kaufmannes liegen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 591/85
Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 591/85
- 4 Ob 610/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 610/88
Auch; Veröff: EvBl 1989/172 S 689
Schlagworte
SW: Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062377
Dokumentnummer
JJR_19850916_OGH0002_0010OB00591_8500000_001