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Rechtssatz RS0062322

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062322

Geschäftszahl

4Ob504/85

Entscheidungsdatum

15.01.1985

Rechtssatz

Der Umstand, daß der verwaltende Wohnungseigentumsorganisator Miteigentümer der Liegenschaft war, steht der Entgeltvermutung des Paragraph 354, Absatz eins, HGB nicht entgegen. Hiebei ist aber davon auszugehen, daß er zunächst Eigentümer der gesamten Liegenschaft war und die einzelnen Miteigentumsanteile an Interessenten abverkauft hat. Daß ihm dabei Miteigentumsanteile verbleiben, vermag an der aus dem festgestellten Betriebsgegenstand erfließenden Absicht, sowohl durch den Verkauf der Miteigentumsanteile als auch durch die Schaffung der Eigentumswohnungen und die anschließende Verwaltungstätigkeit eine Tätigkeit im Rahmen des gewerblichen Betriebes auszuüben, nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 504/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 504/85
    Veröff: SZ 58/5 = RdW 1985,245

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062322

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0040OB00504_8500000_001