Rechtssatz RS0062343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062343
Entscheidungsdatum
15.01.1985
Rechtssatz
Eine von den allgemeinen Bestimmungen des § 354 HGB abweichende Regelung ist im WEG insoweit nicht enthalten. Vereinbarungen, wonach ein Wohnungseigentumsorganisator zum Verwalter der betreffenden Liegenschaft bestellt wird, sind üblich. Eine Verwaltungstätigkeit fällt keineswegs völlig aus dem Rahmen der gewerblichen Tätigkeit einer solchen Gesellschaft. Der Frage der Gewerbeberechtigung kommt im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu.Eine von den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 354, HGB abweichende Regelung ist im WEG insoweit nicht enthalten. Vereinbarungen, wonach ein Wohnungseigentumsorganisator zum Verwalter der betreffenden Liegenschaft bestellt wird, sind üblich. Eine Verwaltungstätigkeit fällt keineswegs völlig aus dem Rahmen der gewerblichen Tätigkeit einer solchen Gesellschaft. Der Frage der Gewerbeberechtigung kommt im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062343
Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0040OB00504_8500000_003