Rechtssatz RS0062360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062360
Entscheidungsdatum
22.10.1980
Rechtssatz
Da sich die Vergütung für die Aufbewahrung nicht nur auf Raumbenützung, sondern auch auf die Verantwortlichkeit des verwahrenden Kaufmannes bezieht, ist es unerheblich, ob die Aufbewahrung in eigenen Räumlichkeiten des Zurückbehaltungsberechtigten erfolgt, bzw ob dieser für die Aufbewahrung der Sachen bei einem Dritten Geld aufwenden mußte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062360
Dokumentnummer
JJR_19801022_OGH0002_0030OB00658_7900000_001