Aus der Begründung:
Der Rekurs wendet sich mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen habe, weil es die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nicht berücksichtigt habe. Bei Bedenken des Berufungsgerichtes gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes kommt nicht die Aufhebung des Ersturteiles, sondern die Beweiswiederholung der zweiten Instanz in Betracht (RZ 1965, 30; EvBl. 1978/194 u. a.). Das Berufungsgericht hätte sohin die in der Berufung erhobene Beweiswürdigungsrüge sachlich erledigen müssen. Der Rekurs ist sohin im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Die beklagte Partei bekämpft aber mit Recht auch die im Aufhebungsbeschluß des Erstgerichtes überbundene Rechtsansicht, daß ein Kaufmann die ihm bei Geltendmachung des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes (§§ 369, 371 HGB) entstandenen Kosten der Verwahrung der zurückgehaltenen Sache nicht nach § 354 HGB geltend machen könne. Es ist richtig, daß der Kaufmann, der ausschließlich für eigene Rechnung oder lediglich im eigenen Interesse handelt, keinen Anspruch auf Provision oder Lagergeld im Sinne des § 354 HGB hat. Es ist allerdings nicht der Ansicht beizupflichten, daß der Kaufmann bei Verwahrung von Sachen in Ausübung des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes grundsätzlich ausschließlich im eigenen Interesse und für eigene Rechnung handelt, wie dies das Berufungsgericht meint. Die Verwahrung in Ausübung eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes (§§ 369, 371 HGB) geschieht vielmehr in Abwicklung eines bestehenden Rechtsverhältnisses zwecks Erhaltung des Wertes der Sache (Schutz vor Verlust oder Beschädigung) auch im Interesse des Eigentümers der Sache (Baumbach - Duden, HGB[23], 681, Anm. D; Schlegelberger[5], IV, 208; in diesem Sinne auch Löbl in Staub - Pisko[3], 137 zu Art. 290 AHGB). In dem vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht zitierten HGB-RGRK[3] III/2, 423 Anm. 13 wird im übrigen auch die Ansicht vertreten, daß der Anspruch auf Ersatz der durch die Geltendmachung des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes entstandenen Kosten der Lagerung durch den Verzug des Gegners begrundet sein werde. Sollte sohin der Beklagte das Zurückbehaltungsrecht mit Recht ausgeübt haben, so stunde ihm im Sinne des § 354 HGB auch ein Anspruch auf Ersatz der Lagerkosten zu. Da sich die Vergütung für die Aufbewahrung nicht nur auf Raumbenützung, sondern auch auf die Verantwortlichkeit des verwahrenden Kaufmannes bezieht, wäre es hiebei unerheblich, ob die Aufbewahrung in eigenen Räumlichkeiten des Zurückbehaltungsberechtigten erfolgt ist, bzw. ob dieser für die Aufbewahrung der Sachen bei einem Dritten Geld aufwenden mußte (Schlegelberger a.a.O.).Die beklagte Partei bekämpft aber mit Recht auch die im Aufhebungsbeschluß des Erstgerichtes überbundene Rechtsansicht, daß ein Kaufmann die ihm bei Geltendmachung des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes (Paragraphen 369, 371, HGB) entstandenen Kosten der Verwahrung der zurückgehaltenen Sache nicht nach Paragraph 354, HGB geltend machen könne. Es ist richtig, daß der Kaufmann, der ausschließlich für eigene Rechnung oder lediglich im eigenen Interesse handelt, keinen Anspruch auf Provision oder Lagergeld im Sinne des Paragraph 354, HGB hat. Es ist allerdings nicht der Ansicht beizupflichten, daß der Kaufmann bei Verwahrung von Sachen in Ausübung des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes grundsätzlich ausschließlich im eigenen Interesse und für eigene Rechnung handelt, wie dies das Berufungsgericht meint. Die Verwahrung in Ausübung eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes (Paragraphen 369, 371, HGB) geschieht vielmehr in Abwicklung eines bestehenden Rechtsverhältnisses zwecks Erhaltung des Wertes der Sache (Schutz vor Verlust oder Beschädigung) auch im Interesse des Eigentümers der Sache (Baumbach - Duden, HGB[23], 681, Anmerkung D; Schlegelberger[5], römisch vier, 208; in diesem Sinne auch Löbl in Staub - Pisko[3], 137 zu Artikel 290, AHGB). In dem vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht zitierten HGB-RGRK[3] III/2, 423 Anmerkung 13 wird im übrigen auch die Ansicht vertreten, daß der Anspruch auf Ersatz der durch die Geltendmachung des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes entstandenen Kosten der Lagerung durch den Verzug des Gegners begrundet sein werde. Sollte sohin der Beklagte das Zurückbehaltungsrecht mit Recht ausgeübt haben, so stunde ihm im Sinne des Paragraph 354, HGB auch ein Anspruch auf Ersatz der Lagerkosten zu. Da sich die Vergütung für die Aufbewahrung nicht nur auf Raumbenützung, sondern auch auf die Verantwortlichkeit des verwahrenden Kaufmannes bezieht, wäre es hiebei unerheblich, ob die Aufbewahrung in eigenen Räumlichkeiten des Zurückbehaltungsberechtigten erfolgt ist, bzw. ob dieser für die Aufbewahrung der Sachen bei einem Dritten Geld aufwenden mußte (Schlegelberger a.a.O.).