Rechtssatz RS0062375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062375
Entscheidungsdatum
12.11.1996
Rechtssatz
Wer in Ausübung eines Handelsgewerbes einem anderen (auch Nichtkaufmann) Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Vereinbarung Provision fordern; dies gilt aber nicht, wenn der Kaufmann im Interesse eines Dritten handelt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 329/69
Entscheidungstext OGH 14.01.1970 6 Ob 329/69
Veröff: SZ 43/9
- 4 Ob 610/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 610/88
Veröff: EvBl 1989/172 S 689
- 4 Ob 2322/96s
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2322/96s
nur: Wer in Ausübung eines Handelsgewerbes einem anderen (auch Nichtkaufmann) Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Vereinbarung Provision fordern. (T1); Beisatz: Diese Vorschrift beruht auf der allgemein anerkannten Verkehrssitte, daß ein Kaufmann einem anderen nicht umsonst Dienste leistet; sie setzt gedanklich voraus, daß jeder, der mit einem Kaufmann in geschäftliche Beziehungen tritt, dies auch wissen muß. Fordert also ein Kaufmann eine Provision, dann braucht er sich nicht auf einen Handelsbrauch zu berufen, aus dem er einen solchen Anspruch dem Grunde nach ableitet; vielmehr ist es Sache des Beklagten, einen Handelsbrauch zu behaupten und zu beweisen, wonach die vom Kläger erbrachte Dienstleistung nach Handelsbrauch oder Verkehrssitte unentgeltlich sei. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0062375
Dokumentnummer
JJR_19700114_OGH0002_0060OB00329_6900000_001