Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist davon auszugehen, daß die von der Klägerin behauptete Willenseinigung des für sie handelnden Vertreters Grund des Beklagten nicht erwiesen wurde und daß sich der Beklagte auch zu der von der Klägerin verlangten Unterfertigung ihres bezüglichen Schreibens vom 14. November 1967 nicht verstand, ja daß nicht einmal festgestellt werden konnte, ob es ihm überhaupt zukam. Unter diesen Umständen kann von einem ausdrücklich oder auch nur stillschweigend zustande gekommenen Vermittlungsauftrag des Beklagten an die Klägerin keine Rede sein. Soweit die Klägerin eine diesbezügliche Vereinbarung annimmt, geht sie daher nicht von den Feststellungen des angefochtenen Urteils aus und bringt damit die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Darstellung.
Richtig ist, und dies entspricht der Lehre und ständigen Rechtsprechung, daß gemäß § 354 HGB derjenige, der in Ausübung eines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Vereinbarung Provision fordern kann. Es kann also ein Kaufmann, der für einen anderen, auch ein Nichtkaufmann, ein Geschäft vermittelt, dafür selbst ohne Vereinbarung Provision verlangen (HS 179, 180, 4237 = SZ 37/10, HS 5250, SZ 40/161). Dies gilt aber nicht, wenn , der Kaufmann im Interesse eines Dritten handelt. Dann hat der Vertragspartner des Dritten dem Vermittler keine Provision zu zahlen, auch wenn ihm dessen Tätigkeit zugute kommt (Godin im RGR-Komm z HGB[2] § 354 Anm 5, HS 5250). Gerade das war aber vorliegend der Fall. Die Klägerin, die, ohne mit dem Beklagten eine Vereinbarung geschlossen zu haben, von der bei ihm allenfalls bestehenden Möglichkeit eines Verkaufsgeschäftes Kenntnis erlangt hatte, fand in Z einen Interessenten, dem sie in der offenkundigen Absicht, ihm einen Geschäftsabschluß zu vermitteln, die Besichtigung der Anlage ermöglichte. Sie wurde damit in dessen Interesse tätig, sodaß ihr im Sinne der vorbezeichneten Lehre und Rechtsprechung gegen den Beklagten kein Provisionsanspruch zusteht.Richtig ist, und dies entspricht der Lehre und ständigen Rechtsprechung, daß gemäß Paragraph 354, HGB derjenige, der in Ausübung eines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Vereinbarung Provision fordern kann. Es kann also ein Kaufmann, der für einen anderen, auch ein Nichtkaufmann, ein Geschäft vermittelt, dafür selbst ohne Vereinbarung Provision verlangen (HS 179, 180, 4237 = SZ 37/10, HS 5250, SZ 40/161). Dies gilt aber nicht, wenn , der Kaufmann im Interesse eines Dritten handelt. Dann hat der Vertragspartner des Dritten dem Vermittler keine Provision zu zahlen, auch wenn ihm dessen Tätigkeit zugute kommt (Godin im RGR-Komm z HGB[2] Paragraph 354, Anmerkung 5, HS 5250). Gerade das war aber vorliegend der Fall. Die Klägerin, die, ohne mit dem Beklagten eine Vereinbarung geschlossen zu haben, von der bei ihm allenfalls bestehenden Möglichkeit eines Verkaufsgeschäftes Kenntnis erlangt hatte, fand in Z einen Interessenten, dem sie in der offenkundigen Absicht, ihm einen Geschäftsabschluß zu vermitteln, die Besichtigung der Anlage ermöglichte. Sie wurde damit in dessen Interesse tätig, sodaß ihr im Sinne der vorbezeichneten Lehre und Rechtsprechung gegen den Beklagten kein Provisionsanspruch zusteht.
Dazu ist für sie auch aus dem Hinweis auf eine Tätigkeit als Geschäftsführer für den Beklagten die ihr einen Anspruch gebe, nichts zu gewinnen. Denn wenn nicht eine Tätigkeit im Interesse des Z angenommen wird, war sie im eigenen Interesse, um einen Geschäftsabschluß zu erwirken, tätig. Ein eigenes Geschäft und ein fremdes, für den Beklagten, können aber nicht in der Weise vermengt werden, daß die ganze Leistung auf Grund eines eigenen Geschäftes und zugleich in Geschäftsführungsabsicht für eine andere Person erbracht wird. Besorgt der Handelnde nicht nur ein fremdes Geschäft, sondern zugleich auch sein eigenes, so liegt vielmehr Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vor (Stanzl in Klang[2] IV/I 891, SZ 32/22). Die Klägerin kann daher eine Forderung gegen den Beklagten auch damit nicht begrunden.