Rechtssatz RS0023484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023484
Geschäftszahl
2Ob56/59; 1Ob540/57; 6Ob709/76; 6Ob205/65; 1Ob257/67; 6Ob329/69; 3Ob33/73; 1Ob741/80; 8Ob37/88; 10Ob1565/95; 1Ob221/01h; 3Ob228/13w
Entscheidungsdatum
21.08.2014
Rechtssatz
Wenn der Handelnde nicht nur das Geschäft eines anderen besorgt, sondern zugleich auch sein eigenes, kann von einem fremden Geschäft und somit von einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gesprochen werden. Er kann unter den Voraussetzungen des § 1043 ABGB Ersatz verlangen.Wenn der Handelnde nicht nur das Geschäft eines anderen besorgt, sondern zugleich auch sein eigenes, kann von einem fremden Geschäft und somit von einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gesprochen werden. Er kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 1043, ABGB Ersatz verlangen.
Anmerkung
vgl nunmehr RS0105636
Entscheidungstexte
- 2 Ob 56/59
Entscheidungstext OGH 18.02.1959 2 Ob 56/59
Veröff: ImmZ 1959,139 = SZ 32/22
- 1 Ob 540/57
Entscheidungstext OGH 06.11.1957 1 Ob 540/57
Vgl aber; Veröff: JBl 1958,309
- 6 Ob 709/76
Entscheidungstext OGH 20.01.1977 6 Ob 709/76
Vgl aber; Veröff: MietSlg 29128
- 6 Ob 205/65
Entscheidungstext OGH 24.11.1965 6 Ob 205/65
nur: Wenn der Handelnde nicht nur das Geschäft eines anderen besorgt, sondern zugleich auch sein eigenes, kann von einem fremden Geschäft und somit von einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gesprochen werden. (T1) Beisatz: Jedoch braucht der Geschäftsführer nicht uneigennützig zu handeln. (T2)
- 1 Ob 257/67
Entscheidungstext OGH 21.12.1967 1 Ob 257/67
- 6 Ob 329/69
Entscheidungstext OGH 14.01.1970 6 Ob 329/69
nur T1; Veröff: SZ 43/9
- 3 Ob 33/73
Entscheidungstext OGH 06.03.1973 3 Ob 33/73
nur T1; Veröff: MietSlg 25123
- 1 Ob 741/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 741/80
Auch; nur T1
- 8 Ob 37/88
Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 37/88
Auch; Beisatz: Hier: Der verwaltende Miteigentümer hat daher nach § 1043 ABGB insoweit Anspruch auf Entschädigung, als er das Geschäft zu Gunsten seines Gefahrgenossen vorgenommen hat. (T3)
- 10 Ob 1565/95
Entscheidungstext OGH 14.11.1995 10 Ob 1565/95
nur T1
- 1 Ob 221/01h
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 221/01h
Vgl aber; Beisatz: Nach § 1035 ABGB ist Geschäftsführung ohne Auftrag die - ausschließlich - eigenmächtige Besorgung fremder Angelegenheiten in der Absicht, fremde Interessen zu wahren, ohne dass die Verfolgung auch eigener Interessen dem Ersatzanspruch entgegenstünde. (T4)
- 3 Ob 228/13w
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 228/13w
Gegenteilig; Beisatz: Dass der Geschäftsführer dabei auch eigene Interessen verfolgt, schadet grundsätzlich nicht. Anderes gilt nur dann, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht „abtrennbar“ ist. (T5)
Beisatz: Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0023484
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19590218_OGH0002_0020OB00056_5900000_001