Aus den Entscheidungsgründen:
Aus der Klageerzählung ist zu entnehmen, daß der Kläger die Kosten der Instandsetzung der Hoffassade, soweit sie durch die Mietzinsreserve zu decken waren, aus seinem Vermögen gezahlt hat und nun mit der vorliegenden Klage von den Beklagten Ersatz verlangt. Die Untergerichte haben sein Begehren allein unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag beurteilt; sie haben nicht erkannt, daß man nicht von einem fremden Geschäft und auch nicht von einer gemischten Geschäftsführung sprechen kann, wenn der Handelnde nicht nur von den anderen, sondern von sich und den anderen eine Gefahr abwenden will. Eine solche Gefahr lag vor, weil die Gemeinde infolge Nichtbefolgung des Auftrages mit Ersatzvornahme drohte, die regelmäßig nicht nur mit bedeutend höheren Kosten verbunden ist, sondern der Gemeinde auch das Recht gibt, die Kosten der Ersatzvornahme auf der Liegenschaft hypothekarisch sicherstellen zu lassen. Weil der Helfer nicht nur das Geschäft eines anderen besorgt, sondern zugleich auch sein eigenes, soll er nach § 1043 ABGB. auch so weit eine Entschädigung erhalten, als er das Geschäft zugunsten seiner Gefahrgenossen vorgenommen hat (Klang 1. Aufl. II/2 S. 939). Aus diesem Grund wird auch ein Teil der Kosten ihm selbst auferlegt und sein Anspruch gegen die übrigen Gefahrgenossen um diesen Betrag vermindert. Wegen der Gemeinsamkeit der Gefahr sind die Gefahrgenossen nicht berechtigt, die Tätigkeit des Helfers zu verbieten, und es gilt die Bestimmung des § 1040 ABGB., der bei der Geschäftsführung im Notfall Anwendung findet, im vorliegenden Fall nicht. Es ist festgestellt, daß die Arbeiten, deren Notwendigkeit angesichts des Bauauftrages der Gemeinde und der drohenden Ersatzvornahme nicht in Zweifel gezogen werden kann, von dem Baumeister bereits fertiggestellt wurden. Damit ist aber auch klargestellt, daß die anderen Miteigentümer aus der Hingabe des Geldbetrages durch den Kläger einen Vorteil gezogen haben und zur verhältnismäßigen Entschädigung verpflichtet sind. Da die Beträge, die der Kläger von den Beklagten begehrt, die ihren Eigentumsanteilen entsprechende Höhe nicht übersteigen, war seinem Begehren stattzugeben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.Aus der Klageerzählung ist zu entnehmen, daß der Kläger die Kosten der Instandsetzung der Hoffassade, soweit sie durch die Mietzinsreserve zu decken waren, aus seinem Vermögen gezahlt hat und nun mit der vorliegenden Klage von den Beklagten Ersatz verlangt. Die Untergerichte haben sein Begehren allein unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag beurteilt; sie haben nicht erkannt, daß man nicht von einem fremden Geschäft und auch nicht von einer gemischten Geschäftsführung sprechen kann, wenn der Handelnde nicht nur von den anderen, sondern von sich und den anderen eine Gefahr abwenden will. Eine solche Gefahr lag vor, weil die Gemeinde infolge Nichtbefolgung des Auftrages mit Ersatzvornahme drohte, die regelmäßig nicht nur mit bedeutend höheren Kosten verbunden ist, sondern der Gemeinde auch das Recht gibt, die Kosten der Ersatzvornahme auf der Liegenschaft hypothekarisch sicherstellen zu lassen. Weil der Helfer nicht nur das Geschäft eines anderen besorgt, sondern zugleich auch sein eigenes, soll er nach Paragraph 1043, ABGB. auch so weit eine Entschädigung erhalten, als er das Geschäft zugunsten seiner Gefahrgenossen vorgenommen hat (Klang 1. Aufl. II/2 S. 939). Aus diesem Grund wird auch ein Teil der Kosten ihm selbst auferlegt und sein Anspruch gegen die übrigen Gefahrgenossen um diesen Betrag vermindert. Wegen der Gemeinsamkeit der Gefahr sind die Gefahrgenossen nicht berechtigt, die Tätigkeit des Helfers zu verbieten, und es gilt die Bestimmung des Paragraph 1040, ABGB., der bei der Geschäftsführung im Notfall Anwendung findet, im vorliegenden Fall nicht. Es ist festgestellt, daß die Arbeiten, deren Notwendigkeit angesichts des Bauauftrages der Gemeinde und der drohenden Ersatzvornahme nicht in Zweifel gezogen werden kann, von dem Baumeister bereits fertiggestellt wurden. Damit ist aber auch klargestellt, daß die anderen Miteigentümer aus der Hingabe des Geldbetrages durch den Kläger einen Vorteil gezogen haben und zur verhältnismäßigen Entschädigung verpflichtet sind. Da die Beträge, die der Kläger von den Beklagten begehrt, die ihren Eigentumsanteilen entsprechende Höhe nicht übersteigen, war seinem Begehren stattzugeben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.