Rechtssatz RS0062443
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062443
Entscheidungsdatum
23.04.1992
Rechtssatz
Der Empfangsspediteur, der Zollspediteur und der Grenzspediteur, welche nicht auf Grund eines Speditionsauftrages sondern auf Grund eines reinen Geschäftsbesorgungsvertrages tätig werden, erwerben nicht das gesetzliche Pfandrecht des Spediteurs. Der Lagerhalter hat gemäß § 421 HGB aber nur wegen der Lagerkosten an dem bei ihm eingelagerten Gut ein gesetzliches Pfandrecht, solange er es im Besitz hat oder darüber noch verfügen kann. Ein gesetzliches Pfandrecht zur Sicherung ausgelegter Zollbeträge oder sonstiger ihrem Auftraggeber vorgeschossener oder kreditierter Beträge entsteht mangels Konnexität mit den eingelagerten Sachen somit nicht.Der Empfangsspediteur, der Zollspediteur und der Grenzspediteur, welche nicht auf Grund eines Speditionsauftrages sondern auf Grund eines reinen Geschäftsbesorgungsvertrages tätig werden, erwerben nicht das gesetzliche Pfandrecht des Spediteurs. Der Lagerhalter hat gemäß Paragraph 421, HGB aber nur wegen der Lagerkosten an dem bei ihm eingelagerten Gut ein gesetzliches Pfandrecht, solange er es im Besitz hat oder darüber noch verfügen kann. Ein gesetzliches Pfandrecht zur Sicherung ausgelegter Zollbeträge oder sonstiger ihrem Auftraggeber vorgeschossener oder kreditierter Beträge entsteht mangels Konnexität mit den eingelagerten Sachen somit nicht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 543/92
Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 543/92
Veröff: SZ 65/62 = JBl 1992,707 = WBl 1992,370 = RdW 1992,400
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0062443
Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0070OB00543_9200000_002