Gemäß § 31 IPRG richtet sich der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sache bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrundeliegenden Sachverhalts befindet. In den Anwendungsbereich dieser Verweisungsnorm fallen ua das Eigentumsrecht und das Pfandrecht; auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen durch Vereinbarung der Erwerb des Eigentums trotz Übergabe hinausgeschoben werden kann (Eigentumsvorbehalt) fällt darunter (RV 784 BlgNR 14.GP). Maßgebend für die Beurteilung der Fragen, ob das Eigentum der Klägerin, welche nach dem Recht des Staates Wisconsin/USA mit dem österreichischen Käufer einen Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Zahlung des Kaufpreises vereinbaren konnte, durch die Erlangung der Verfügungsgewalt des Verkäufers über die Kaufgegenstände in Österreich erloschen ist, und welches Pfandrecht die Beklagte daran erwerben konnte, ist daher das österreichische Recht.Gemäß Paragraph 31, IPRG richtet sich der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sache bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrundeliegenden Sachverhalts befindet. In den Anwendungsbereich dieser Verweisungsnorm fallen ua das Eigentumsrecht und das Pfandrecht; auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen durch Vereinbarung der Erwerb des Eigentums trotz Übergabe hinausgeschoben werden kann (Eigentumsvorbehalt) fällt darunter Regierungsvorlage 784 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode Maßgebend für die Beurteilung der Fragen, ob das Eigentum der Klägerin, welche nach dem Recht des Staates Wisconsin/USA mit dem österreichischen Käufer einen Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Zahlung des Kaufpreises vereinbaren konnte, durch die Erlangung der Verfügungsgewalt des Verkäufers über die Kaufgegenstände in Österreich erloschen ist, und welches Pfandrecht die Beklagte daran erwerben konnte, ist daher das österreichische Recht.
Daß die Klägerin vor dem Verkauf der Schneefräsen an Peter B***** deren Eigentümerin war, ist nicht strittig. Wegen der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes hat die Klägerin daher weder durch den Abschluß eines Kaufvertrages noch durch die Übergabe der Kaufsache an den Käufer ihr Eigentumsrecht verloren.
Ein vertragliches Pfandrecht im Sinne des § 50 lit a AÖSp, welches auch nicht konnexe Forderungen sichern könnte, hat die Beklagte an Sachen, die nicht im Eigentum ihres Auftraggebers gestanden sind, nicht erwerben können (SZ 34/132, Schütz in Straube, HGB Rz 3 zu § 50 AÖSp). Aber auch ein gutgläubiger Erwerb eines Vertragspfandes im Sinne des § 366 Abs 1 HGB kommt hier nicht in Frage; Gutgläubigkeit ist bei zumindest grober Fahrlässigkeit in bezug auf das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis des Vormannes ausgeschlossen. Die weite Verbreitung des Eigentumsvorbehaltes hat zu verschärften Anforderungen sowohl an den Käufer als auch an den Pfandnehmer geführt. Die Unterlassung pflichtgemäßer Nachforschungen wird daher stets als grob fahrlässig angesehen (Schuhmacher in Straube aaO Rz 10 f zu § 366 HGB mit vielen Judikaturhinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar aus den ihr vorliegenden Frachtpapieren und der Rechnung der Klägerin den Eigentumsvorbehalt nicht ersehen können, weil er zwischen der Klägerin und dem Auftraggeber der Beklagten (Käufer) nur mündlich vereinbart worden war. Die Beklagte mußte jedoch auf Grund des Fälligkeitsvermerks in der Faktura von einem Kreditkauf ausgehen und konnte damit die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes nicht ausschließen. In der Unterlassung der Einholung weiterer Erkundigungen bei ihrem Auftraggeber liegt daher ein grob fahrlässiges Verhalten, das die für einen Erwerb eines vertraglichen Pfandrechtes vom Nichteigentümer erforderliche Gutgläubigkeit ausschließt. Durch eine direkte Anfrage bei ihrem Auftraggeber wäre der Eigentumsvorbehalt hervorgekommen. Es darf nicht unterstellt werden, daß dieser auf eine direkte Frage nach einer solchen Vereinbarung eine unrichtige Auskunft erteilt hätte. Anhaltspunkte dafür, daß Peter B***** auf Grund einer von der Klägerin eingeräumten Befugnis ermächtigt sein sollte, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Schneefräsen zur Sicherung anderer als mit der Einlagerung in Zusammenhang stehender Forderungen zu verpfänden, boten sich für die Beklagte überhaupt nicht. Der Gutglaubenserwerb eines derartigen vertraglichen Pfandrechts kommt somit nicht in Frage.Ein vertragliches Pfandrecht im Sinne des Paragraph 50, Litera a, AÖSp, welches auch nicht konnexe Forderungen sichern könnte, hat die Beklagte an Sachen, die nicht im Eigentum ihres Auftraggebers gestanden sind, nicht erwerben können (SZ 34/132, Schütz in Straube, HGB Rz 3 zu Paragraph 50, AÖSp). Aber auch ein gutgläubiger Erwerb eines Vertragspfandes im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, HGB kommt hier nicht in Frage; Gutgläubigkeit ist bei zumindest grober Fahrlässigkeit in bezug auf das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis des Vormannes ausgeschlossen. Die weite Verbreitung des Eigentumsvorbehaltes hat zu verschärften Anforderungen sowohl an den Käufer als auch an den Pfandnehmer geführt. Die Unterlassung pflichtgemäßer Nachforschungen wird daher stets als grob fahrlässig angesehen (Schuhmacher in Straube aaO Rz 10 f zu Paragraph 366, HGB mit vielen Judikaturhinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar aus den ihr vorliegenden Frachtpapieren und der Rechnung der Klägerin den Eigentumsvorbehalt nicht ersehen können, weil er zwischen der Klägerin und dem Auftraggeber der Beklagten (Käufer) nur mündlich vereinbart worden war. Die Beklagte mußte jedoch auf Grund des Fälligkeitsvermerks in der Faktura von einem Kreditkauf ausgehen und konnte damit die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes nicht ausschließen. In der Unterlassung der Einholung weiterer Erkundigungen bei ihrem Auftraggeber liegt daher ein grob fahrlässiges Verhalten, das die für einen Erwerb eines vertraglichen Pfandrechtes vom Nichteigentümer erforderliche Gutgläubigkeit ausschließt. Durch eine direkte Anfrage bei ihrem Auftraggeber wäre der Eigentumsvorbehalt hervorgekommen. Es darf nicht unterstellt werden, daß dieser auf eine direkte Frage nach einer solchen Vereinbarung eine unrichtige Auskunft erteilt hätte. Anhaltspunkte dafür, daß Peter B***** auf Grund einer von der Klägerin eingeräumten Befugnis ermächtigt sein sollte, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Schneefräsen zur Sicherung anderer als mit der Einlagerung in Zusammenhang stehender Forderungen zu verpfänden, boten sich für die Beklagte überhaupt nicht. Der Gutglaubenserwerb eines derartigen vertraglichen Pfandrechts kommt somit nicht in Frage.
Ein Zurückbehaltungsrecht iSd § 369 Abs 2 HGB besteht nicht gegenüber einem dinglich Berechtigten. Es kann daher auch nicht gutgläubig an Sachen erworben werden, die einem Dritten gehören (Schuhmacher in Straube aaO Rz 10 zu § 369 HGB).Ein Zurückbehaltungsrecht iSd Paragraph 369, Absatz 2, HGB besteht nicht gegenüber einem dinglich Berechtigten. Es kann daher auch nicht gutgläubig an Sachen erworben werden, die einem Dritten gehören (Schuhmacher in Straube aaO Rz 10 zu Paragraph 369, HGB).
Der Einwand der Beklagten umfaßt aber auch ein gesetzliches Pfandrecht. Die beklagte Spedition wurde von Peter B***** nur mit der Einlagerung der Kaufgegenstände und der Verzollung einzelner Stücke davon beauftragt, nicht aber mit der Güterversendung betraut. Da die Beklagte somit keine Spediteurstätigkeit ausführte, kommt nur das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters in Betracht; der Empfangs-, der Zoll- und der Grenzspediteur, welche nicht auf Grund eines Speditionsauftrages sondern auf Grund eines reinen Geschäftsbesorgungsvertrages tätig werden, erwerben nicht das gesetzliche Pfandrecht des Spediteurs (Helm in Staub, HGB GK4 Anm 3 zu § 410 HGB). Der Lagerhalter hat gemäß § 421 HGB aber nur wegen der Lagerkosten an dem bei ihm eingelagerten Gut ein gesetzliches Pfandrecht, solange er es im Besitz hat oder darüber noch verfügen kann. Ein gesetzliches Pfandrecht der Beklagten zur Sicherung ausgelegter Zollbeträge oder sonstiger ihrem Auftraggeber vorgeschossener oder kreditierter Beträge ist mangels Konnexität mit den eingelagerten Sachen somit nicht entstanden. Die von der Beklagten geleisteten Zollbeträge betrafen im übrigen auch nicht die noch bei ihr lagernden Schneefräsen.Der Einwand der Beklagten umfaßt aber auch ein gesetzliches Pfandrecht. Die beklagte Spedition wurde von Peter B***** nur mit der Einlagerung der Kaufgegenstände und der Verzollung einzelner Stücke davon beauftragt, nicht aber mit der Güterversendung betraut. Da die Beklagte somit keine Spediteurstätigkeit ausführte, kommt nur das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters in Betracht; der Empfangs-, der Zoll- und der Grenzspediteur, welche nicht auf Grund eines Speditionsauftrages sondern auf Grund eines reinen Geschäftsbesorgungsvertrages tätig werden, erwerben nicht das gesetzliche Pfandrecht des Spediteurs (Helm in Staub, HGB GK4 Anmerkung 3 zu Paragraph 410, HGB). Der Lagerhalter hat gemäß Paragraph 421, HGB aber nur wegen der Lagerkosten an dem bei ihm eingelagerten Gut ein gesetzliches Pfandrecht, solange er es im Besitz hat oder darüber noch verfügen kann. Ein gesetzliches Pfandrecht der Beklagten zur Sicherung ausgelegter Zollbeträge oder sonstiger ihrem Auftraggeber vorgeschossener oder kreditierter Beträge ist mangels Konnexität mit den eingelagerten Sachen somit nicht entstanden. Die von der Beklagten geleisteten Zollbeträge betrafen im übrigen auch nicht die noch bei ihr lagernden Schneefräsen.
Auch das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters ist hinsichtlich des Gutglaubensschutzes dem Vertragspfand gleichgestellt (§ 366 Abs 3 HGB). Anders als beim Vertragspfand genügt nach allgemeiner Auffassung beim Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechtes vom Nichteigentümer jedoch der gute Glaube daran, daß der Auftraggeber berechtigt ist, gerade das das Pfandrecht herbeiführende Geschäft abzuschließen, beim Lagergeschäft also das Vertrauen darauf, daß das Lagergeschäft über eine fremde Sache abgeschlossen werden darf (vgl SZ 27/264; Hämmerle-Wünsch III3, 92 f; Schuhmacher in Straube aaO Rz 15 zu § 366; Canaris in HGB GK3 III/2 Anm 70 zu § 366 HGB; Hefermehl in Schlegelberger, HGB5 IV Anm 42 zu § 366 HGB; Koller in HGB GK3 V/1 Anm 7 zu § 421 HGB; Schröder in Schlegelberger, HGB5 VI Anm 9 zu § 421 HGB). Daß Peter B***** nicht Eigentümer der Schneefräsen war, hätte im vorliegenden Fall für die Beklagte mangels anderer konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte keinen Anlaß bieten können, an dessen Berechtigung zu zweifeln, ein Lagergeschäft über diese Kaufgegenstände abzuschließen und sie in Verwahrung zu geben. Bei solchen im Zusammenhang mit Versendungskäufen üblichen Geschäftsvorgängen darf ein Lagerhalter meist mit Recht davon ausgehen, daß der Vorbehaltskäufer zur Einlagerung der ihm übersandten Ware befugt ist (vgl Canaris aaO Anm 74 zu § 366 HGB). War die Beklagte aber beim Erwerb des Pfandrechts gutgläubig, dann könnte ihr der nachträgliche Wegfall des guten Glaubens nicht mehr schaden (Schröder in Schlegelberger aaO VI Anm 15a zu § 410 HGB). Der für den Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts des Lagerhalters erforderliche gute Glaube ist aber - entgegen der Auffassung in der Revision der Klägerin - durch die Verständigung der Beklagten, daß die Klägerin noch Eigentümerin der bei ihr lagernden Ware ist, nicht weggefallen.Auch das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters ist hinsichtlich des Gutglaubensschutzes dem Vertragspfand gleichgestellt (Paragraph 366, Absatz 3, HGB). Anders als beim Vertragspfand genügt nach allgemeiner Auffassung beim Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechtes vom Nichteigentümer jedoch der gute Glaube daran, daß der Auftraggeber berechtigt ist, gerade das das Pfandrecht herbeiführende Geschäft abzuschließen, beim Lagergeschäft also das Vertrauen darauf, daß das Lagergeschäft über eine fremde Sache abgeschlossen werden darf vergleiche SZ 27/264; Hämmerle-Wünsch III3, 92 f; Schuhmacher in Straube aaO Rz 15 zu Paragraph 366,; Canaris in HGB GK3 III/2 Anmerkung 70 zu Paragraph 366, HGB; Hefermehl in Schlegelberger, HGB5 römisch vier Anmerkung 42 zu Paragraph 366, HGB; Koller in HGB GK3 V/1 Anmerkung 7 zu Paragraph 421, HGB; Schröder in Schlegelberger, HGB5 römisch sechs Anmerkung 9 zu Paragraph 421, HGB). Daß Peter B***** nicht Eigentümer der Schneefräsen war, hätte im vorliegenden Fall für die Beklagte mangels anderer konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte keinen Anlaß bieten können, an dessen Berechtigung zu zweifeln, ein Lagergeschäft über diese Kaufgegenstände abzuschließen und sie in Verwahrung zu geben. Bei solchen im Zusammenhang mit Versendungskäufen üblichen Geschäftsvorgängen darf ein Lagerhalter meist mit Recht davon ausgehen, daß der Vorbehaltskäufer zur Einlagerung der ihm übersandten Ware befugt ist vergleiche Canaris aaO Anmerkung 74 zu Paragraph 366, HGB). War die Beklagte aber beim Erwerb des Pfandrechts gutgläubig, dann könnte ihr der nachträgliche Wegfall des guten Glaubens nicht mehr schaden (Schröder in Schlegelberger aaO römisch sechs Anmerkung 15a zu Paragraph 410, HGB). Der für den Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts des Lagerhalters erforderliche gute Glaube ist aber - entgegen der Auffassung in der Revision der Klägerin - durch die Verständigung der Beklagten, daß die Klägerin noch Eigentümerin der bei ihr lagernden Ware ist, nicht weggefallen.
Ob § 456 ABGB, wonach der redliche Pfandinhaber dem Eigentümer die Pfandsache herauszugeben, dieser dem Pfandgläubiger aber schadlos zu halten hat, auch auf die gesetzliche Pfandrechte des HGB anzuwenden ist, muß im vorliegenden Fall nicht näher untersucht werden. Es steht nämlich fest, daß Peter B***** das Eigentumsrecht der Klägerin anerkennt und sich auch nicht gegen die Herausgabe der Schneefräsen an die Klägerin wendet. Auch konnte nicht festgestellt werden, daß die Klägerin ihre Kaufpreisforderung gerichtlich geltend gemacht hätte, sodaß der Eigentumsvorbehalt aus diesem Grunde auch nicht erloschen sein kann. Unter diesen Umständen muß der Lagerhalter die bei ihm lagernde Ware dem Eigentümer Zug um Zug gegen Zahlung der besicherten Forderung, hier also der bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung berechnetenOb Paragraph 456, ABGB, wonach der redliche Pfandinhaber dem Eigentümer die Pfandsache herauszugeben, dieser dem Pfandgläubiger aber schadlos zu halten hat, auch auf die gesetzliche Pfandrechte des HGB anzuwenden ist, muß im vorliegenden Fall nicht näher untersucht werden. Es steht nämlich fest, daß Peter B***** das Eigentumsrecht der Klägerin anerkennt und sich auch nicht gegen die Herausgabe der Schneefräsen an die Klägerin wendet. Auch konnte nicht festgestellt werden, daß die Klägerin ihre Kaufpreisforderung gerichtlich geltend gemacht hätte, sodaß der Eigentumsvorbehalt aus diesem Grunde auch nicht erloschen sein kann. Unter diesen Umständen muß der Lagerhalter die bei ihm lagernde Ware dem Eigentümer Zug um Zug gegen Zahlung der besicherten Forderung, hier also der bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung berechneten
Lagergebühr - herausgeben. Da der gute Glaube der Beklagten an die Berechtigung Peter B*****s, das Lagergeschäft über die ihm nicht gehörenden Schneefräsen abschließen zu dürfen, durch die Mitteilung vom 20.6.1989, daß die Klägerin noch Eigentümerin der Schneefräsen ist, nicht wegfallen konnte, besteht schon deshalb kein Grund, der Klägerin nur eine bis zum 20.6.1989 berechnete Lagergebühr aufzuerlegen.
Soweit die Beklagte in ihrer Revision die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes bekämpft, wendete sie sich in unzulässiger Weise gegen Tatsachenfeststellungen.
Den Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO.