Rechtssatz RS0062492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062492
Entscheidungsdatum
14.06.1989
Rechtssatz
Schutzobjekt dieser Norm ist das Vertrauen des Dritten auf den wirksamen Abschluß des Geschäftes; der Handelsvertreter muß also als Abschlußvertreter auftreten, nicht nur als Vermittlungsvertreter. (§ 48 ASGG).Schutzobjekt dieser Norm ist das Vertrauen des Dritten auf den wirksamen Abschluß des Geschäftes; der Handelsvertreter muß also als Abschlußvertreter auftreten, nicht nur als Vermittlungsvertreter. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0062492
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00143_8900000_001