Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Aus der Berufung auf § 3 Abs 2 HVG ist für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen. Nach dieser Bestimmung gilt dann, wenn ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Geschäftsherrn abgeschlossen hat, dieses Geschäft als vom Geschäftsherrn genehmigt, wenn dieser nicht ohne Verzug, nachdem er vom Abschluß des Geschäftes Kenntnis erhalten hat, dem Dritten erklärt, daß er das Geschäft ablehne. Schutzobjekt dieser Norm ist das Vertrauen des Dritten auf den wirksamen Abschluß des Geschäftes.Aus der Berufung auf Paragraph 3, Absatz 2, HVG ist für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen. Nach dieser Bestimmung gilt dann, wenn ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Geschäftsherrn abgeschlossen hat, dieses Geschäft als vom Geschäftsherrn genehmigt, wenn dieser nicht ohne Verzug, nachdem er vom Abschluß des Geschäftes Kenntnis erhalten hat, dem Dritten erklärt, daß er das Geschäft ablehne. Schutzobjekt dieser Norm ist das Vertrauen des Dritten auf den wirksamen Abschluß des Geschäftes.
Im vorliegenden Fall steht nicht fest, ob der Kläger, der nach dem Inhalt des Werkvertretungsvertrages als Vermittlungsvertreter tätig war, als Abschlußvertreter auftrat und die streitgegenständlichen Verträge namens des Klägers abschloß. Nur in diesem Fall käme § 3 Abs 2 HVG Bedeutung zu und es könnte aus dieser Bestimmung mangels einer sofortigen Ablehnung durch den Kläger eine Genehmigung des Geschäftes durch ihn abgeleitet werden. Aber selbst in diesem Fall käme dem Begehren keine Berechtigung zu. Feststeht, daß die Geschäfte nicht zur Ausführung gelangten. Gemäß § 6 Abs 3 HVG kann der Handelsvertreter die volle Provision verlangen, wenn die Ausführung eines vom Handelsvertreter oder durch dessen Vermittlung abgeschlossenen Geschäftes oder die Gegenleistung des Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen worden ist, infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben ist, es sei denn, daß für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf Seiten des Dritten vorliegen. Daß im Werkvertretungsvertrag zwischen den Streitteilen eine hievon abweichende Regelung getroffen worden sei, wurde nicht vorgebracht;Im vorliegenden Fall steht nicht fest, ob der Kläger, der nach dem Inhalt des Werkvertretungsvertrages als Vermittlungsvertreter tätig war, als Abschlußvertreter auftrat und die streitgegenständlichen Verträge namens des Klägers abschloß. Nur in diesem Fall käme Paragraph 3, Absatz 2, HVG Bedeutung zu und es könnte aus dieser Bestimmung mangels einer sofortigen Ablehnung durch den Kläger eine Genehmigung des Geschäftes durch ihn abgeleitet werden. Aber selbst in diesem Fall käme dem Begehren keine Berechtigung zu. Feststeht, daß die Geschäfte nicht zur Ausführung gelangten. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, HVG kann der Handelsvertreter die volle Provision verlangen, wenn die Ausführung eines vom Handelsvertreter oder durch dessen Vermittlung abgeschlossenen Geschäftes oder die Gegenleistung des Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen worden ist, infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben ist, es sei denn, daß für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf Seiten des Dritten vorliegen. Daß im Werkvertretungsvertrag zwischen den Streitteilen eine hievon abweichende Regelung getroffen worden sei, wurde nicht vorgebracht;
aus dem festgestellten Inhalt dieses Vertrages ergibt sich kein Hinweis in dieser Richtung. Ein wichtiger Grund auf Seiten des Dritten liegt dann vor, wenn (verschuldete oder unverschuldete) Umstände, die in der Sphäre des vermittelten Geschäftspartners liegen, eine Ausführung des Vertrages durch den Geschäftsherrn nicht zumutbar erscheinen lassen. Kommt es wegen Zahlungsschwierigkeiten bzw Zahlungsunfähigkeit des vermittelten Käufers nicht zur Ausführung des Geschäftes, dann liegt darin stets ein solcher wichtiger Grund (Jabornegg, Handelsvertreterrecht, 288 f mwN). Hier steht fest, daß die Firma H*** seit August 1985 nicht zahlungsfähig war. Die Ablehnung der Ausführung des Geschäftes durch den Beklagten erfolgte damit aus wichtigen Gründen. Selbst wenn das Geschäft rechtswirksam zustandegekommen wäre, wäre das Begehren des Klägers aus diesem Grund nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.