Rechtssatz RS0062548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062548
Entscheidungsdatum
14.06.1989
Rechtssatz
Ein wichtiger Grund auf Seiten des Dritten liegt dann vor, wenn (verschuldete oder unverschuldete) Umstände, die in der Sphäre des vermittelten Geschäftspartners liegen, eine Ausführung des Vertrages durch den Geschäftsherrn nicht zumutbar erscheinen lassen. Kommt es wegen Zahlungsschwierigkeiten bzw Zahlungsunfähigkeit des vermittelten Käufers nicht zur Ausführung des Geschäftes, dann liegt darin stets ein solcher wichtiger Grund. (§ 48 ASGG).Ein wichtiger Grund auf Seiten des Dritten liegt dann vor, wenn (verschuldete oder unverschuldete) Umstände, die in der Sphäre des vermittelten Geschäftspartners liegen, eine Ausführung des Vertrages durch den Geschäftsherrn nicht zumutbar erscheinen lassen. Kommt es wegen Zahlungsschwierigkeiten bzw Zahlungsunfähigkeit des vermittelten Käufers nicht zur Ausführung des Geschäftes, dann liegt darin stets ein solcher wichtiger Grund. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0062548
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00143_8900000_002