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Rechtssatz RS0062548

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062548

Geschäftszahl

9ObA143/89

Entscheidungsdatum

14.06.1989

Norm

HVG §6 IG

Rechtssatz

Ein wichtiger Grund auf Seiten des Dritten liegt dann vor, wenn (verschuldete oder unverschuldete) Umstände, die in der Sphäre des vermittelten Geschäftspartners liegen, eine Ausführung des Vertrages durch den Geschäftsherrn nicht zumutbar erscheinen lassen. Kommt es wegen Zahlungsschwierigkeiten bzw Zahlungsunfähigkeit des vermittelten Käufers nicht zur Ausführung des Geschäftes, dann liegt darin stets ein solcher wichtiger Grund. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0062548

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_009OBA00143_8900000_002