Rechtssatz RS0062507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062507
Geschäftszahl
7Ob536/76; 4Ob530/77; 4Ob515/79; 10Ob1504/88; 4Ob546/88 (4Ob547/88); 5Ob611/88
Entscheidungsdatum
25.10.1988
Norm
HVG §3 Abs2
HVG §6 Abs3 IIA
HVG §6 Abs3 IIC
Rechtssatz
§ 6 Abs 3 HVG gewährt keinen Anspruch des Handelsvertreters gegen den Geschäftsherrn auf Abschluß und Ausführung des vermittelten Geschäftes oder auf Ausführung des von ihm im eigenen Namen abgeschlossenen Geschäftes, sondern bloß Schutz vor der willkürlichen, nicht durch wichtige Gründe gerechtfertigten Unterlassung der Ausführung eines bereits vom Geschäftsherrn unmittelbar oder im Wege eines abschlußberechtigten Vertreters abgeschlossen oder nach der Fiktion des § 3 Abs 2 HVG vom Geschäftsherrn genehmigten Geschäftes.Paragraph 6, Absatz 3, HVG gewährt keinen Anspruch des Handelsvertreters gegen den Geschäftsherrn auf Abschluß und Ausführung des vermittelten Geschäftes oder auf Ausführung des von ihm im eigenen Namen abgeschlossenen Geschäftes, sondern bloß Schutz vor der willkürlichen, nicht durch wichtige Gründe gerechtfertigten Unterlassung der Ausführung eines bereits vom Geschäftsherrn unmittelbar oder im Wege eines abschlußberechtigten Vertreters abgeschlossen oder nach der Fiktion des Paragraph 3, Absatz 2, HVG vom Geschäftsherrn genehmigten Geschäftes.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 536/76
Entscheidungstext OGH 29.04.1976 7 Ob 536/76
- 4 Ob 530/77
Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 530/77
Auch
- 4 Ob 515/79
Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 515/79
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 530/77
- 10 Ob 1504/88
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 10 Ob 1504/88
- 4 Ob 546/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 4 Ob 546/88
nur: § 6 Abs 3 HVG gewährt keinen Anspruch des Handelsvertreters gegen den Geschäftsherrn auf Abschluß und Ausführung des vermittelten Geschäftes oder auf Ausführung des von ihm im eigenen Namen abgeschlossenen Geschäftes. (T1) Veröff: RdW 1988,423
- 5 Ob 611/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 611/88
Veröff: WBl 1989,67
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0062507
Dokumentnummer
JJR_19760429_OGH0002_0070OB00536_7600000_003