Der Revisionsrekurs gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses ist nicht berechtigt. Über den Revisionsrekurs gegen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses wird gesondert entschieden. Der Kläger bekämpft die Auffassung des Rekursgerichtes, daß ein Handelsvertreter keinen Anspruch auf Zuhaltung der von ihm geschlossenen Rechtsgeschäfte habe, nicht ausdrücklich; er beruft sich nur auf das Schreiben des Beklagten Beilage B, wonach der Kläger berechtigt sei, Hotelverträge abzuschließen und gemeinsam mit dem Beklagten bei Nichteinhaltung einzelner Vertragspunkte die Verantwortung zu tragen habe. Der Vertrag enthalte somit auch Elemente eines Werkvertrages; es sei beabsichtigt gewesen, daß der Kläger die Hotelvermittlungsverträge mit den Reiseveranstaltern im eigenen Namen - und nicht als direkter Stellvertreter des Beklagten - abschließen werde. Dies ergebe sich auch daraus, daß die Streitteile auch den Abschluß eines Hotelmanagementvertrages vorbereitet hätten.
Vorerst ist auf die - bisher im Verfahren noch nicht relevierte - Frage des anzuwendenden Rechts einzugehen. Ergeben sich aus der Aktenlage - wie hier schon aus dem in der BRD gelegenen Wohnsitz des Beklagten - Anhaltspunkte für die Maßgeblichkeit fremden Rechts, dann sind die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen festzustellen, soweit nicht nach verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl zugänglichen Sachgebiet tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu halten ist (§ 2 IPRG); dabei muß jeder Sachverhalt, bei dem es gilt, eine Kollisionsnorm aufzufinden, in der Regel im System der lex for; eingeordnet werden, welches dann das Anknüpfungsmoment und damit die Verweisung auf das anwendbare Recht bestimmt (Duchek-Schwind, IPR 11 Anm. 1 zu § 2 IPRG). Ist fremdes Recht maßgebend, dann ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden (§ 3 IPRG). Schuldverhältnisse sind gemäß § 35 Abs 1 IPRG in erster Linie nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder - vor Einleitung des Verfahrens (§ 11 Abs 2 IPRG) - schlüssig bestimmt haben. § 49 IPRG bestimmt nur, nach welchem Recht die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten zu beurteilen sind; das Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Stellvertreter unterliegt den dafür jeweils maßgebenden eigenen Verweisungsnormen (Duchek-Schwind aaO 113 Anm. 4 zu § 49 IPRG). Eine Rechtswahl wurde im vorliegenden Fall nicht behauptet; sie ergibt sich auch nicht aus dem Vertrag Beilage A. Ob der Kläger nach der getroffenen Vereinbarung als Vermittler oder Eigenhändler tätig war, muß im Rahmen der Primäranknüpfung nicht beurteilt werden; er erbrachte nämlich die vertragstypische Leistung (Anbahnung und Abschluß von Hotelverträgen mit Reiseveranstaltern) und erhielt dafür zumindest überwiegend Geld (die Provision). Nach § 36 IPRG ist daher wegen des im Inland gelegenen gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile österreichisches Recht anzuwenden.Vorerst ist auf die - bisher im Verfahren noch nicht relevierte - Frage des anzuwendenden Rechts einzugehen. Ergeben sich aus der Aktenlage - wie hier schon aus dem in der BRD gelegenen Wohnsitz des Beklagten - Anhaltspunkte für die Maßgeblichkeit fremden Rechts, dann sind die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen festzustellen, soweit nicht nach verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl zugänglichen Sachgebiet tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu halten ist (Paragraph 2, IPRG); dabei muß jeder Sachverhalt, bei dem es gilt, eine Kollisionsnorm aufzufinden, in der Regel im System der lex for; eingeordnet werden, welches dann das Anknüpfungsmoment und damit die Verweisung auf das anwendbare Recht bestimmt (Duchek-Schwind, IPR 11 Anmerkung 1 zu Paragraph 2, IPRG). Ist fremdes Recht maßgebend, dann ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden (Paragraph 3, IPRG). Schuldverhältnisse sind gemäß Paragraph 35, Absatz eins, IPRG in erster Linie nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder - vor Einleitung des Verfahrens (Paragraph 11, Absatz 2, IPRG) - schlüssig bestimmt haben. Paragraph 49, IPRG bestimmt nur, nach welchem Recht die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten zu beurteilen sind; das Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Stellvertreter unterliegt den dafür jeweils maßgebenden eigenen Verweisungsnormen (Duchek-Schwind aaO 113 Anmerkung 4 zu Paragraph 49, IPRG). Eine Rechtswahl wurde im vorliegenden Fall nicht behauptet; sie ergibt sich auch nicht aus dem Vertrag Beilage A. Ob der Kläger nach der getroffenen Vereinbarung als Vermittler oder Eigenhändler tätig war, muß im Rahmen der Primäranknüpfung nicht beurteilt werden; er erbrachte nämlich die vertragstypische Leistung (Anbahnung und Abschluß von Hotelverträgen mit Reiseveranstaltern) und erhielt dafür zumindest überwiegend Geld (die Provision). Nach Paragraph 36, IPRG ist daher wegen des im Inland gelegenen gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile österreichisches Recht anzuwenden.
Aus dem festgestellten Vertragsinhalt ergibt sich eindeutig, daß der Kläger als Repräsentant des Beklagten mit der Vermittlung von Gästen beauftragt war. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß er das Bettenkontingent des Beklagten im eigenen Namen "verkauft" habe; die Ausführungen in der Klage bieten überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte wie ein "Eigenhändler" tätig geworden wäre. Geht man aber davon aus, daß der Kläger bei der Vermittlung des Bettenkontingentes des Beklagten an Reiseveranstalter als selbständiger Unternehmer auf Grund eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages tätig war, dann kann seine Qualifikation als Handelsvertreter nicht fraglich sein. Wer von einem anderen (Geschäftsherrn) mit der Vermittlung oder Abschließung von Handelsgeschäften oder überhaupt von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen, Rechte oder Arbeiten in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig ausübt, ist gemäß § 1 HVG selbständiger Handelsvertreter. Alle vom Gesetz genannten Merkmale sind im vorliegenden Fall erfüllt. Aus dem schon mit der Klage vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 23. März 1987 (Beilage B) ergibt sich nicht, daß der Kläger "den Vertrieb" im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommen hätte; die Übernahme von Haftungen besagt dies jedenfalls nicht. Ist die Ausführung eines vom Handelsvertreter oder durch dessen Vermittlung abgeschlossenen Geschäfts oder die Gegenleistung des Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen worden ist, infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben, so kann der Handelsvertreter nach § 6 Abs 3 HVG die volle Provision verlangen, es sei denn, daß für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf der Seite des Dritten vorliegen. § 6 Abs 3 HVG gewährt dem Handelsvertreter jedoch keinen Anspruch auf Abschluß und Ausführung des von ihm vermittelten oder auf Ausführung des von ihm abgeschlossenen Geschäfts (Stanzl in Klang2 IV/1, 866;Aus dem festgestellten Vertragsinhalt ergibt sich eindeutig, daß der Kläger als Repräsentant des Beklagten mit der Vermittlung von Gästen beauftragt war. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß er das Bettenkontingent des Beklagten im eigenen Namen "verkauft" habe; die Ausführungen in der Klage bieten überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte wie ein "Eigenhändler" tätig geworden wäre. Geht man aber davon aus, daß der Kläger bei der Vermittlung des Bettenkontingentes des Beklagten an Reiseveranstalter als selbständiger Unternehmer auf Grund eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages tätig war, dann kann seine Qualifikation als Handelsvertreter nicht fraglich sein. Wer von einem anderen (Geschäftsherrn) mit der Vermittlung oder Abschließung von Handelsgeschäften oder überhaupt von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen, Rechte oder Arbeiten in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig ausübt, ist gemäß Paragraph eins, HVG selbständiger Handelsvertreter. Alle vom Gesetz genannten Merkmale sind im vorliegenden Fall erfüllt. Aus dem schon mit der Klage vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 23. März 1987 (Beilage B) ergibt sich nicht, daß der Kläger "den Vertrieb" im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommen hätte; die Übernahme von Haftungen besagt dies jedenfalls nicht. Ist die Ausführung eines vom Handelsvertreter oder durch dessen Vermittlung abgeschlossenen Geschäfts oder die Gegenleistung des Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen worden ist, infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben, so kann der Handelsvertreter nach Paragraph 6, Absatz 3, HVG die volle Provision verlangen, es sei denn, daß für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf der Seite des Dritten vorliegen. Paragraph 6, Absatz 3, HVG gewährt dem Handelsvertreter jedoch keinen Anspruch auf Abschluß und Ausführung des von ihm vermittelten oder auf Ausführung des von ihm abgeschlossenen Geschäfts (Stanzl in Klang2 IV/1, 866;
Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 I 296; SZ 6/276; SZ 55/111;Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 römisch eins 296; SZ 6/276; SZ 55/111;
HS 797/36). Aus dem Vertrag der Streitteile ergibt sich nicht, daß eine von dieser Gesetzeslage abweichende Vereinbarung getroffen worden wäre.
Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß dem Kläger die Bescheinigung des geltend gemachten Anspruches nicht gelungen sei, ist daher frei von Rechtsirrtum.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.