Rechtssatz RS0046316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046316
Geschäftszahl
3Nd518/82; 8Ob599/85 (8Ob600/85); 3Ob64/86; 4Ob546/88 (4Ob547/88); 10Ob17/04d
Entscheidungsdatum
28.06.2005
Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 49 IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. Diese Frage ist aber bei Beurteilung der Zuständigkeit österreichischer Gerichte ohne weitere Bedeutung. Daß eine Rechtssache eine Beziehung (auch) zum Inland hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anwendung des § 28 JN.Aus den Bestimmungen des Paragraph 49, IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. Diese Frage ist aber bei Beurteilung der Zuständigkeit österreichischer Gerichte ohne weitere Bedeutung. Daß eine Rechtssache eine Beziehung (auch) zum Inland hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anwendung des Paragraph 28, JN.
Entscheidungstexte
- 3 Nd 518/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Nd 518/82
- 8 Ob 599/85
Entscheidungstext OGH 27.11.1985 8 Ob 599/85
Auch; nur: Aus den Bestimmungen des § 49 IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. (T1) Beisatz: Das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Vertreter kann Auftrag, Kommission, Arbeitsverhältnis oder Handelsvertretervertrag sein; für die Beurteilung ist gesondert nach den §§ 35 ff IPRG anzuknüpfen. (T2)
- 3 Ob 64/86
Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 64/86
Auch; nur T1; Veröff: ZfRV 1987,205 (dort falsch zitiert 3 Ob 4/86)
- 4 Ob 546/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 4 Ob 546/88
nur T1; Beisatz: Das Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Stellvertreter unterliegt den dafür jeweils maßgebenden eigenen Verweisungsnormen. (T3) Veröff: RdW 1988,423
- 10 Ob 17/04d
Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 17/04d
Auch; nur: Aus den Bestimmungen des § 49 IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. (T4); Beisatz: Die Rechtswahl bezieht sich vorerst auf das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Vertreter. Das auf das Außenverhältnis zum Drittkontrahenten anzuwendende Recht bestimmt sich unabhängig davon. (T5); Beisatz: Im Fall einer - wie hier - vom Geschäftsherrn und dem Vertreter getroffenen Rechtswahl muss diese analog § 49 Abs 1 IPRG dem Dritten wenigstens erkennbar sein. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046316
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0030ND00518_8200000_002