Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, Stillschweigen könne nicht schlechthin als Zustimmung aufgefaßt werden. Habe der Kläger eine Vereinbarung im Sinne des ursprünglichen Vorschlages, wenn auch bei verspäteter Zahlung, schließen wollen, wäre es an ihm gelegen gewesen, um die Zustimmung des Beklagten zu einer solchen Vereinbarung bemüht zu sein. Dem Kläger habe überdies klar sein müssen, daß Dr. Fritz erst bei den Anwälten des Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland rückfragen müsse, ob seinem Vorschlag zugestimmt werde. Er habe nach den Umständen und nach Treu und Glauben das Verhalten des Dr. Fritz nur als Annahme des geschuldeten Betrages ohne damit verbundene Vereinbarung qualifizieren können. Da Dr. Fritz von den deutschen Anwälten des Beklagten auf Grund der nicht bedingungsgemäßen Erfüllung der Vereinbarung zur Weiterführung der Exekution aufgefordert worden sei, sei ein konkludenter Verzicht entweder irrtümlich oder in Überschreitung der Vollmacht erfolgt. Ein - von Dr. Fritz veranlaßter - Irrtum sei durch die Einbringung der gegenständlichen Exekution rechtzeitig aufgeklärt worden. Eine Vollmachtsüberschreitung des Dr. Fritz sei durch den Beklagten nicht genehmigt worden.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet diesen Ausführungen nicht bei. Da ein Sachverhalt mit Auslandsberührung zu beurteilen ist, ist zunächst zu prüfen, welches Recht anzuwenden ist. Mit Recht sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall inländisches Recht maßgebend ist. Dies allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht auf Grund der Bestimmungen des § 37 IPR-Gesetz, sondern gemäß § 49 IPR-Gesetz ("Vollmachtsstatut"), der das Außenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Vertreter zum Dritten regelt und in dessen Anwendungsbereich unter anderem auch die Fragen fallen, ob eine Vollmacht besteht, welchen Umfang sie hat und ob Vollmachtsüberschreitung und Vollmachtsmißbrauch vorliegen, einschließlich Voraussetzungen und Wirkungen einer nachträglichen Genehmigung einer durch Vollmacht nicht gedeckten Vertretungshandlung durch den Geschäftsherrn (Duchek-Schwind aaO, FN 2 und 4 zu § 49 IPR-Gesetz; Schwimann in Rummel ABGB, Rdz 1 und 5 zu § 49 IPR-Gesetz). Dr. Fritz sollte als Vertreter des Beklagten nach dessen dem Kläger erkennbaren Willen in Österreich tätig sein und wurde es auch (§ 49 Abs 2 und 3 IPR-Gesetz).Der Oberste Gerichtshof pflichtet diesen Ausführungen nicht bei. Da ein Sachverhalt mit Auslandsberührung zu beurteilen ist, ist zunächst zu prüfen, welches Recht anzuwenden ist. Mit Recht sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall inländisches Recht maßgebend ist. Dies allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 37, IPR-Gesetz, sondern gemäß Paragraph 49, IPR-Gesetz ("Vollmachtsstatut"), der das Außenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Vertreter zum Dritten regelt und in dessen Anwendungsbereich unter anderem auch die Fragen fallen, ob eine Vollmacht besteht, welchen Umfang sie hat und ob Vollmachtsüberschreitung und Vollmachtsmißbrauch vorliegen, einschließlich Voraussetzungen und Wirkungen einer nachträglichen Genehmigung einer durch Vollmacht nicht gedeckten Vertretungshandlung durch den Geschäftsherrn (Duchek-Schwind aaO, FN 2 und 4 zu Paragraph 49, IPR-Gesetz; Schwimann in Rummel ABGB, Rdz 1 und 5 zu Paragraph 49, IPR-Gesetz). Dr. Fritz sollte als Vertreter des Beklagten nach dessen dem Kläger erkennbaren Willen in Österreich tätig sein und wurde es auch (Paragraph 49, Absatz 2 und 3 IPR-Gesetz).
Der Inhalt der dem Rechtsanwalt Dr. Fritz von dem Beklagten erteilten Vollmacht wurde nicht ausdrücklich festgestellt. Da allerdings Dr. Fritz den Beklagten als Kläger in den Verfahren 3 Cg 82/75 und 4 Cg 160/75 des Kreisgerichtes Leoben vertreten hat (AS 44), handelte es sich offensichtlich um eine Prozeßvollmacht im Sinne des § 31 Abs 1 ZPO. Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Prozeßvollmacht hat, auch wenn sie in der Urkunde ausgedrückt ist, gemäß § 32 ZPO dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Beschränkung die im § 31 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO bezeichneten Befugnisse - also insbesondere die Befugnis zur Sachdisposition über den Streitgegenstand (Fasching II, 269) - betrifft und dem Gegner besonders bekanntgegeben wurde. Die Art dieser Mitteilung ist im Gesetz nicht geregelt; es genügt, wenn sie mündlich oder außergerichtlich schriftlich erfolgt (Fasching aaO 267).Der Inhalt der dem Rechtsanwalt Dr. Fritz von dem Beklagten erteilten Vollmacht wurde nicht ausdrücklich festgestellt. Da allerdings Dr. Fritz den Beklagten als Kläger in den Verfahren 3 Cg 82/75 und 4 Cg 160/75 des Kreisgerichtes Leoben vertreten hat (AS 44), handelte es sich offensichtlich um eine Prozeßvollmacht im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, ZPO. Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Prozeßvollmacht hat, auch wenn sie in der Urkunde ausgedrückt ist, gemäß Paragraph 32, ZPO dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Beschränkung die im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO bezeichneten Befugnisse - also insbesondere die Befugnis zur Sachdisposition über den Streitgegenstand (Fasching römisch zwei, 269) - betrifft und dem Gegner besonders bekanntgegeben wurde. Die Art dieser Mitteilung ist im Gesetz nicht geregelt; es genügt, wenn sie mündlich oder außergerichtlich schriftlich erfolgt (Fasching aaO 267).
Da eine Vollmachtsbeschränkung nach außen hin nicht erfolgt ist, muß der Beklagte das Verhalten des Dr. Fritz, wie vom Berufungsgericht dargelegt wurde, gegen sich gelten lassen. Dr. Fritz hatte die rechtliche Macht, im Namen und mit Wirkung für den Beklagten zu handeln (Stanzl in Klang 2 IV/1, 768; Koziol-Welser, Grundriß I 7 157), auch wenn er im Innenverhältnis zum Beklagten nicht ermächtigt (Koziol-Welser aaO, Stanzl aaO) gewesen sein sollte, den Kläger gegen Zahlung der von diesem bezahlten Beträge aus seiner Schuld zu entlassen. Nach der dem Kläger bekannten Anfrage des Dr. Fritz an den Beklagten (bzw. dessen Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland) bedurfte Dr. Fritz zwar augenscheinlich dessen Ermächtigung zur Annahme des Anbotes des Klägers, erhielt sie jedoch ohnedies (im Sinne des Schreibens vom 21. Dezember 1979). Ob aber das weitere Verhalten des Dr. Fritz - Aufforderung an den Kläger, das Geld (wenn schon nicht bis 31. Dezember 1979, so doch jedenfalls) so schnell wie möglich aufzutreiben, die vorbehaltlose Entgegennahme des Betrages von S 80.000 als Restzahlung, die spätere Aufforderung, noch eine "Nachzahlung" von S 6.313 zu leisten und die vorbehaltlose Entgegennahme auch dieses Betrages - sich im Rahmen der ihm gegebenen Ermächtigung hielt, brauchte der Kläger nicht zu untersuchen, da Dr. Fritz die Vollmacht hiezu hatte. Sollte Dr. Fritz bei seinem Verhalten die ihm erteilte Ermächtigung insoweit überschritten haben, sind doch gleichwohl durch die von ihm (als dem Vertreter des Beklagten) als Erfüllung angenommene Leistung sämtliche weiteren Ansprüche des Beklagten erloschen, denn namentlich das Schreiben des Dr. Fritz vom 24. März 1980 kann nach Treu und Glauben nur dahin verstanden werden, daß mit Nachzahlung des Restes von S 6.313 alle Ansprüche des Beklagten bereinigt sind. Soweit der Beklagte behauptet, es liege ein von seinem Vertreter Dr. Fritz beim Kläger veranlaßter Irrtum vor, der durch die Exekutionsführung (vom 10. August 1983!) "rechtzeitig" aufgeklärt worden sei, übersieht er, daß von rechtzeitiger Aufklärung nach den vom Kläger geleisteten Zahlungen keine Rede sein kann, daß ferner ein von Dr. Fritz veranlaßter Irrtum dem Beklagten zur Last fällt (SZ 43/123) und daß schließlich nur der irrende Vertragspartner, also der Kläger, nicht aber auch jener, der den Irrtum veranlaßt hat, das Geschäft anfechten kann (SZ 41/57). Da eine Vollmachtsbeschränkung nach außen hin nicht erfolgt ist, muß der Beklagte das Verhalten des Dr. Fritz, wie vom Berufungsgericht dargelegt wurde, gegen sich gelten lassen. Dr. Fritz hatte die rechtliche Macht, im Namen und mit Wirkung für den Beklagten zu handeln (Stanzl in Klang 2 IV/1, 768; Koziol-Welser, Grundriß römisch eins 7 157), auch wenn er im Innenverhältnis zum Beklagten nicht ermächtigt (Koziol-Welser aaO, Stanzl aaO) gewesen sein sollte, den Kläger gegen Zahlung der von diesem bezahlten Beträge aus seiner Schuld zu entlassen. Nach der dem Kläger bekannten Anfrage des Dr. Fritz an den Beklagten (bzw. dessen Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland) bedurfte Dr. Fritz zwar augenscheinlich dessen Ermächtigung zur Annahme des Anbotes des Klägers, erhielt sie jedoch ohnedies (im Sinne des Schreibens vom 21. Dezember 1979). Ob aber das weitere Verhalten des Dr. Fritz - Aufforderung an den Kläger, das Geld (wenn schon nicht bis 31. Dezember 1979, so doch jedenfalls) so schnell wie möglich aufzutreiben, die vorbehaltlose Entgegennahme des Betrages von S 80.000 als Restzahlung, die spätere Aufforderung, noch eine "Nachzahlung" von S 6.313 zu leisten und die vorbehaltlose Entgegennahme auch dieses Betrages - sich im Rahmen der ihm gegebenen Ermächtigung hielt, brauchte der Kläger nicht zu untersuchen, da Dr. Fritz die Vollmacht hiezu hatte. Sollte Dr. Fritz bei seinem Verhalten die ihm erteilte Ermächtigung insoweit überschritten haben, sind doch gleichwohl durch die von ihm (als dem Vertreter des Beklagten) als Erfüllung angenommene Leistung sämtliche weiteren Ansprüche des Beklagten erloschen, denn namentlich das Schreiben des Dr. Fritz vom 24. März 1980 kann nach Treu und Glauben nur dahin verstanden werden, daß mit Nachzahlung des Restes von S 6.313 alle Ansprüche des Beklagten bereinigt sind. Soweit der Beklagte behauptet, es liege ein von seinem Vertreter Dr. Fritz beim Kläger veranlaßter Irrtum vor, der durch die Exekutionsführung (vom 10. August 1983!) "rechtzeitig" aufgeklärt worden sei, übersieht er, daß von rechtzeitiger Aufklärung nach den vom Kläger geleisteten Zahlungen keine Rede sein kann, daß ferner ein von Dr. Fritz veranlaßter Irrtum dem Beklagten zur Last fällt (SZ 43/123) und daß schließlich nur der irrende Vertragspartner, also der Kläger, nicht aber auch jener, der den Irrtum veranlaßt hat, das Geschäft anfechten kann (SZ 41/57).
Die Revision erweist sich damit als unbegründet, sodaß ihr ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.