Rechtssatz RS0062544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062544
Geschäftszahl
5Ob94/71; 4Ob653/75; 6Ob562/78; 9Ob38/05m
Entscheidungsdatum
30.09.2005
Rechtssatz
"Arglist" im Sinne des § 377 Abs 5 HGB ist nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer den Mangel kennt und weiß oder es für möglich hält, daß der Käufer ihn nicht kennt und wenn er außerdem gegen eine ihm dem Käufer gegenüber bestehende Aufklärungspflicht verstößt (HS 6360). Grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers genügt nicht, er muß zumindest bedingt vorsätzlich handeln."Arglist" im Sinne des Paragraph 377, Absatz 5, HGB ist nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer den Mangel kennt und weiß oder es für möglich hält, daß der Käufer ihn nicht kennt und wenn er außerdem gegen eine ihm dem Käufer gegenüber bestehende Aufklärungspflicht verstößt (HS 6360). Grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers genügt nicht, er muß zumindest bedingt vorsätzlich handeln.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 94/71
Entscheidungstext OGH 28.04.1971 5 Ob 94/71
- 4 Ob 653/75
Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 653/75
Auch; Veröff: HS 9388/11
- 6 Ob 562/78
Entscheidungstext OGH 20.04.1978 6 Ob 562/78
- 9 Ob 38/05m
Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 Ob 38/05m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0062544
Dokumentnummer
JJR_19710428_OGH0002_0050OB00094_7100000_002