Begründung:
Die Klägerin kaufte vom Beklagten laut schriftlichem Kaufvertrag vom 13. 12. 2000 um S 280.000,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer einen gebrauchten LKW Mercedes 410 mit Kühlkofferaufbau und Kühlaggregat. Im Vertragstext ist festgehalten, dass beide Vertragsteile „ausdrücklich auf das Rechtsmittel, diesen Kaufvertrag wegen jeglicher Verletzung anzufechten" verzichten. Der gesamte Vertragstext einschließlich dieser Klausel war von den Parteien durchbesprochen worden. Der Kaufpreis wurde der Klägerin bis 31. 12. 2001 gestundet.
Der auf dem LKW montierte Kofferaufbau, bei dem es sich in Wahrheit nicht um einen Kühlkoffer, sondern um einen Frischdienstkoffer handelte, war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so mangelhaft, dass ein Transport von gekühlten Lebensmitteln damit keinesfalls zulässig war. Auf Grund der Undichtheit des zu kleinen Kühlaggregats konnte keine konstante Temperatur um ca. 0 Grad gewährleistet werden. Auch die am Aufbau vorhandenen rostigen Stahlzurrschienen sind bei einem Kühlkoffer nicht zulässig.
Der LKW war vom Beklagten von Jänner bis August 2000 an einen Dritten vermietet worden, der das Fahrzeug zum Transport gekühlter Hühner verwendete. Seit Oktober 2000 wurde das Fahrzeug von der Klägerin - gegen Mietentgelt - benützt. Am 11. 9. 2000 beauftragte die Klägerin ein Fachunternehmen, den Kühlkompressor des Kühlaggregats zu reparieren. Die Reparaturkosten betrugen S 12.912,-. Überdies hatte die Klägerin bei einem anderen Unternehmen Instandsetzungsarbeiten um S 11.491,- beauftragt.
Im Jänner 2001 erlangte die Klägerin erstmals Kenntnis davon, dass der LKW-Aufbau nicht den lebensmittelpolizeilichen Bestimmungen entspricht. Trotzdem setzte sie das Fahrzeug bis August 2001 und danach auch noch im Frühjahr 2002 und im März 2003 zum Transport von Hühnern ein.
Die Klägerin teilte dem Beklagten erst mit Schreiben vom 10. 9. 2001 und vom 4. 10. 2001 mit, dass sie über den Zustand und den Wert des Fahrzeugs in Irrtum geführt worden sei und daher vom Kaufvertrag zurücktrete.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten letztlich die Zahlung von EUR 24.486,86 sA. Der Beklagte schulde ihr für von der Klägerin in seinem Auftrag verkaufte Grillhühner, für zur Verfügung gestellte Gewürze und für das Aufstellen von Hüpfburgen und Zelten insgesamt EUR 22.714,15. Zusätzlich werde der Ersatz der von der Klägerin gezahlten Reparaturrechnungen betreffend den damals noch im Eigentum des Beklagten stehenden LKW begehrt.
Der Beklagte bestritt die Forderung von EUR 22.714,15 nicht, wohl aber seine Zahlungspflicht für die geltend gemachten Reparaturkosten. Überdies wendete er die von ihm mit EUR 24.418,07 bezifferte Kaufpreisforderung aus dem Verkauf des LKW als Gegenforderung ein. Hilfsweise machte er als Gegenforderung ein Benützungsentgelt für die Nutzung des LKW durch die Klägerin bis Mai 2003 in Höhe von EUR 22.535,- sowie den von ihm bis zum Frühjahr 2003 getragenen Versicherungsaufwand für den LKW von EUR 3.706,31 geltend. Die Parteien seien Kaufleute iSd HGB, sodass der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungs- und Anfechtungsausschluss wirksam sei. Auch eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts sei ausgeschlossen. Zudem habe die Klägerin etwaige Mängel der Kaufsache bei Unterfertigung des Kaufvertrags gekannt, allfällige Mängel nicht rechtzeitig iSd § 377 HGB gerügt und durch die Weiterbenutzung des Fahrzeugs in Kenntnis des Mangels auf eine Anfechtung verzichtet.Der Beklagte bestritt die Forderung von EUR 22.714,15 nicht, wohl aber seine Zahlungspflicht für die geltend gemachten Reparaturkosten. Überdies wendete er die von ihm mit EUR 24.418,07 bezifferte Kaufpreisforderung aus dem Verkauf des LKW als Gegenforderung ein. Hilfsweise machte er als Gegenforderung ein Benützungsentgelt für die Nutzung des LKW durch die Klägerin bis Mai 2003 in Höhe von EUR 22.535,- sowie den von ihm bis zum Frühjahr 2003 getragenen Versicherungsaufwand für den LKW von EUR 3.706,31 geltend. Die Parteien seien Kaufleute iSd HGB, sodass der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungs- und Anfechtungsausschluss wirksam sei. Auch eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts sei ausgeschlossen. Zudem habe die Klägerin etwaige Mängel der Kaufsache bei Unterfertigung des Kaufvertrags gekannt, allfällige Mängel nicht rechtzeitig iSd Paragraph 377, HGB gerügt und durch die Weiterbenutzung des Fahrzeugs in Kenntnis des Mangels auf eine Anfechtung verzichtet.
Die Klägerin hielt dem entgegen, im Jänner 2001 vom Kaufvertrag zurückgetreten zu sein und den Beklagten zur Abholung des LKW aufgefordert zu haben. Der Rücktritt sei gerechtfertigt, weil sie vom Beklagten mit entsprechenden Dokumenten und Nachweisen über die fehlende Betriebssicherheit in Irrtum geführt worden sei und der tatsächliche Wert des LKW von maximal S 42.500,- nicht einmal die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises erreicht habe. Der Kaufpreis sei daher auch wucherisch. Der Kühlaufbau habe von Anfang an gegen lebensmittelpolizeiliche Bestimmungen verstoßen. Der Beklagte habe die Klägerin arglistig darüber getäuscht, dass ein Kühlkoffer vorhanden sei, der zum Transport von Hühnern geeignet sei, obwohl das Fahrzeug in Wahrheit nur einen wertlosen Frischdienstkoffer aufweise. Dies sei erst durch das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten hervorgekommen. Da der LKW für den bedungenen Zweck nicht geeignet sei, stehe dem Beklagten kein Benützungsentgelt zu.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit EUR 22.714,15 sA und die Gegenforderung des Beklagten bis zur Höhe der Klageforderung als zu Recht bestehend und wies demgemäß das Klagebegehren ab. Zur Gegenforderung - nur diese ist Gegenstand des Revisionsverfahrens - führte das Erstgericht aus wie folgt:
Da beide Parteien als Kaufleute iSd § 1 HGB zu qualifizieren seien, sei die Anfechtung des Vertrags aus dem Titel der Gewährleistung oder wegen Verkürzung über die Hälfte ausgeschlossen. Die Anfechtung wegen Irrtums sei zwar grundsätzlich möglich, unter Kaufleuten jedoch von der Einhaltung der Rügepflicht nach § 377 HGB abhängig, wenn der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft sei. Hier sei die Rüge der Mängel des LKW verspätet erfolgt, sodass jegliche Anfechtung des Vertrags ausgeschlossen sei. Da beide Parteien als Kaufleute iSd Paragraph eins, HGB zu qualifizieren seien, sei die Anfechtung des Vertrags aus dem Titel der Gewährleistung oder wegen Verkürzung über die Hälfte ausgeschlossen. Die Anfechtung wegen Irrtums sei zwar grundsätzlich möglich, unter Kaufleuten jedoch von der Einhaltung der Rügepflicht nach Paragraph 377, HGB abhängig, wenn der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft sei. Hier sei die Rüge der Mängel des LKW verspätet erfolgt, sodass jegliche Anfechtung des Vertrags ausgeschlossen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und erachtete den Einwand der Klägerin, es liege kein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, als unzulässige Neuerung.
Im Übrigen pflichtete es der Klägerin bei, dass sich der Verkäufer, der den Mangel arglistig verschwiegen habe, gemäß § 377 Abs 5 HGB nicht auf die Obliegenheit des Käufers zur Mängelrüge berufen könne und dass dem arglistigen Verschweigen eines Mangels die arglistige Vorspiegelung einer Eigenschaft gleiche. Die bloß nicht zutreffende Zusicherung bestimmter Eigenschaften allein lasse aber die Rügeobliegenheit nicht entfallen. Arglist durch Verschweigen eines Mangels liege erst dann vor, wenn der Verkäufer in Kenntnis des Mangels verkaufe und gleichzeitig damit gerechnet habe, dass dem Käufer die Mangelhaftigkeit nicht bekannt sei. Weiters müsse sich der Verkäufer bewusst gewesen sein, dass der Käufer den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen geschlossen hätte, wenn er über den Mangel aufgeklärt worden wäre. Bei Eigenschaften der Ware, die typischerweise vom Verkehr als so wesentlich angesehen werden, dass eine Aufklärung üblich sei, könne sich der Verkäufer nicht darauf berufen, er habe nicht angenommen, dass der verschwiegene Mangel für den Käufer von Bedeutung sei. Hier stehe zwar fest, dass es sich beim am LKW montierten Aufbau entgegen der Umschreibung des Leistungsgegenstandes im Kaufvertrag nicht um einen Kühlkofferaufbau, sondern um einen Frischdienstkoffer handelte, mit dem ein Transport von gekühlten Lebensmitteln unzulässig sei. Daraus allein ergebe sich jedoch „in Verbindung mit den übrigen Beweisergebnissen" noch nicht ein arglistiges Verhalten des Beklagten, weil selbst aus dem Umstand, dass der Beklagte den mit einem Aufbau samt Kühlaggregat versehenen LKW gekauft und den Einbau eines neuen Kühlaggregats veranlasst habe, nicht zwingend ableitbar sei, dass er gewusst oder es für möglich gehalten habe, dass es sich beim Aufbau um keinen Kühlkofferaufbau handle und das von einer Fachfirma eingebaute Kühlaggregat nicht typengenehmigt sei. Von einer arglistigen Täuschung der Klägerin durch den Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags könne daher weder nach den erstgerichtlichen Feststellungen noch nach den sonstigen Ergebnissen des Beweisverfahrens ausgegangen werden.Im Übrigen pflichtete es der Klägerin bei, dass sich der Verkäufer, der den Mangel arglistig verschwiegen habe, gemäß Paragraph 377, Absatz 5, HGB nicht auf die Obliegenheit des Käufers zur Mängelrüge berufen könne und dass dem arglistigen Verschweigen eines Mangels die arglistige Vorspiegelung einer Eigenschaft gleiche. Die bloß nicht zutreffende Zusicherung bestimmter Eigenschaften allein lasse aber die Rügeobliegenheit nicht entfallen. Arglist durch Verschweigen eines Mangels liege erst dann vor, wenn der Verkäufer in Kenntnis des Mangels verkaufe und gleichzeitig damit gerechnet habe, dass dem Käufer die Mangelhaftigkeit nicht bekannt sei. Weiters müsse sich der Verkäufer bewusst gewesen sein, dass der Käufer den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen geschlossen hätte, wenn er über den Mangel aufgeklärt worden wäre. Bei Eigenschaften der Ware, die typischerweise vom Verkehr als so wesentlich angesehen werden, dass eine Aufklärung üblich sei, könne sich der Verkäufer nicht darauf berufen, er habe nicht angenommen, dass der verschwiegene Mangel für den Käufer von Bedeutung sei. Hier stehe zwar fest, dass es sich beim am LKW montierten Aufbau entgegen der Umschreibung des Leistungsgegenstandes im Kaufvertrag nicht um einen Kühlkofferaufbau, sondern um einen Frischdienstkoffer handelte, mit dem ein Transport von gekühlten Lebensmitteln unzulässig sei. Daraus allein ergebe sich jedoch „in Verbindung mit den übrigen Beweisergebnissen" noch nicht ein arglistiges Verhalten des Beklagten, weil selbst aus dem Umstand, dass der Beklagte den mit einem Aufbau samt Kühlaggregat versehenen LKW gekauft und den Einbau eines neuen Kühlaggregats veranlasst habe, nicht zwingend ableitbar sei, dass er gewusst oder es für möglich gehalten habe, dass es sich beim Aufbau um keinen Kühlkofferaufbau handle und das von einer Fachfirma eingebaute Kühlaggregat nicht typengenehmigt sei. Von einer arglistigen Täuschung der Klägerin durch den Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags könne daher weder nach den erstgerichtlichen Feststellungen noch nach den sonstigen Ergebnissen des Beweisverfahrens ausgegangen werden.
Zu Recht habe daher das Erstgericht den Vertrag dem § 377 HGB unterstellt und die Rechtzeitigkeit der erst im September 2001 erhobenen Mängelrüge verneint. Damit seien alle vertragsrechtlichen Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit der Ware ausgeschlossen. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin.Zu Recht habe daher das Erstgericht den Vertrag dem Paragraph 377, HGB unterstellt und die Rechtzeitigkeit der erst im September 2001 erhobenen Mängelrüge verneint. Damit seien alle vertragsrechtlichen Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit der Ware ausgeschlossen. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin.
Der Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.