Rechtssatz RS0062545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062545
Entscheidungsdatum
23.10.2020
Rechtssatz
Die Anwendung des § 369 HGB setzt fällige Forderungen eines Kaufmannes gegen einen anderen aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften voraus; Minderkaufmannseigenschaft ist ausreichend.Die Anwendung des Paragraph 369, HGB setzt fällige Forderungen eines Kaufmannes gegen einen anderen aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften voraus; Minderkaufmannseigenschaft ist ausreichend.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 544/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 4 Ob 544/88
Veröff: JBl 1989,584 (Kömürcü - Spielbüchler) = ÖBA 1989,82 (Apathy)
- 5 Ob 113/09t
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 113/09t
Vgl; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers nach § 369 UGB bzw § 369 HGB aF besteht im Unterschied zum Retentionsrecht nach § 471 ABGB nicht nur für konnexe Forderungen. Es ist nicht erforderlich, dass der zurückzuhaltende Gegenstand und die zu sichernde Forderung aus dem selben rechtlichen Verhältnis stammen. Wesentlich ist nur, dass es sich um eine fällige Geldforderung handelt, die auf einem beiderseitigen Unternehmergeschäft beruht. (T1); Beisatz: Nicht nur ein vertraglicher, sondern zB auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch kommt als die Zurückbehaltung nach § 369 UGB begründende Forderung in Betracht. (T2)
- 7 Ob 139/15i
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 139/15i
Beis wie T1
- 8 Ob 54/20d
Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 Ob 54/20d
Beisatz: Hier: Da den Gläubiger regelmäßig eine auf die zurückbehaltene Sache bezogene Rückstellungspflicht trifft, setzt der Zurückbehaltungsausschluss infolge Anweisung und Verpflichtung iSd § 369 Abs 3 UGB eine besondere, über die gewöhnliche Rückstellungspflicht hinausgehende Abrede voraus; andernfalls bliebe dem unternehmerischen Zurückbehaltungsrecht kein praktisch relevanter Anwendungsbereich. Gleichwohl kann die dem Gläubiger erteilte Anweisung oder die von ihm übernommene Verpflichtung, „in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstand zu verfahren“, grundsätzlich auch darin bestehen, dass der Gegenstand dem Schuldner (Eigentümer) herauszugeben ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Gläubiger die Sache zur jederzeitigen Verfügbarkeit des Schuldners halten muss oder „wenn der Gläubiger sich ausdrücklich verpflichtete, die in seiner Gewahrsame befindlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf eine etwa noch obschwebende Verrechnung zurückzusenden“. Es kommt hier darauf an, dass die – ohnehin bestehende, zumeist vertragliche – Herausgabepflicht zusätzlich durch eine Weisung oder eine besondere Pflichtübernahme verstärkt worden ist, mit anderen Worten, dass besondere Umstände bestehen, die über die ohnehin bestehende Herausgabepflicht hinausführen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0062545
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0040OB00544_8800000_002