Die Revision ist berechtigt.
Die Revisionswerberin macht geltend, daß nach der ausdrücklichen Regelung des § 369 Abs 2 HGB einem dinglich berechtigten Dritten gegenüber das Zurückbehaltungsrecht nicht bestehe. Ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht sei auch nicht schlüssig vereinbart worden. In der bloßen Zustimmung des Eigentümers zur Reparatur liege noch keine Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechtes iS des § 471 ABGB. Das Verfahren leide an Feststellungsmängeln, weil die zweite Instanz auf die Rüge, es hätte festgestellt werden müssen, daß dem Beklagten ausdrücklich gesagt wurde, daß er auf keinen Fall mit einer vollen Deckung aus der Kaskoversicherung rechnen könne, nicht eingegangen sei.Die Revisionswerberin macht geltend, daß nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 369, Absatz 2, HGB einem dinglich berechtigten Dritten gegenüber das Zurückbehaltungsrecht nicht bestehe. Ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht sei auch nicht schlüssig vereinbart worden. In der bloßen Zustimmung des Eigentümers zur Reparatur liege noch keine Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechtes iS des Paragraph 471, ABGB. Das Verfahren leide an Feststellungsmängeln, weil die zweite Instanz auf die Rüge, es hätte festgestellt werden müssen, daß dem Beklagten ausdrücklich gesagt wurde, daß er auf keinen Fall mit einer vollen Deckung aus der Kaskoversicherung rechnen könne, nicht eingegangen sei.
Diese Ausführungen sind, was den gerügten Verfahrens- und Feststellungsmangel betrifft, berechtigt.
Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht zugrundegelegten unbekämpften Sachverhaltes wäre allerdings die Entscheidung der zweiten Instanz zu bestätigen, obwohl den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnommen werden kann, ob das strittige Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB oder nach § 369 HGB zu beurteilen ist. Die Anwendung des § 369 HGB setzt fällige Forderungen eines Kaufmannes gegen einen anderen aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften voraus; Minderkaufmannseigenschaft ist ausreichend (Schuhmacher in Straube, HGB § 369 Rz 5), doch steht auch sie nicht fest: Günther P*** wird zwar im Vorbringen der klagenden Partei als "Unternehmer aus Mils" bezeichnet; auch die beim Akt erliegende Darlehensurkunde weist ihn als "selbständigen Unternehmer" aus, doch fehlen Feststellungen darüber, ob er (bis zur Konkurseröffnung) ein Handelsgewerbe iS des § 1 HGB betrieben hat. Vor allem aber fehlen auf der Seite des Beklagten Feststellungen darüber, ob sein Betrieb iS des § 1 Abs 1 Z 2 HGB über den Umfang des Handwerks hinausgeht.Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht zugrundegelegten unbekämpften Sachverhaltes wäre allerdings die Entscheidung der zweiten Instanz zu bestätigen, obwohl den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnommen werden kann, ob das strittige Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB oder nach Paragraph 369, HGB zu beurteilen ist. Die Anwendung des Paragraph 369, HGB setzt fällige Forderungen eines Kaufmannes gegen einen anderen aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften voraus; Minderkaufmannseigenschaft ist ausreichend (Schuhmacher in Straube, HGB Paragraph 369, Rz 5), doch steht auch sie nicht fest: Günther P*** wird zwar im Vorbringen der klagenden Partei als "Unternehmer aus Mils" bezeichnet; auch die beim Akt erliegende Darlehensurkunde weist ihn als "selbständigen Unternehmer" aus, doch fehlen Feststellungen darüber, ob er (bis zur Konkurseröffnung) ein Handelsgewerbe iS des Paragraph eins, HGB betrieben hat. Vor allem aber fehlen auf der Seite des Beklagten Feststellungen darüber, ob sein Betrieb iS des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, HGB über den Umfang des Handwerks hinausgeht.
Während nach § 369 Abs 2 HGB einem dinglich berechtigten Dritten gegenüber das Zurückbehaltungsrecht nicht besteht und damit ein gutgläubiger Erwerb dieses Rechtes ausgeschlossen ist, sind die Ansichten darüber, ob das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB gutgläubig erworben werden kann, in Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich. Bezüglich des Meinungsstandes in dieser Frage kann auf die Ausführungen der Entscheidung vom 13. Juli 1982, JBl 1983, 143 und die dort zitierten Nachweise aus Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden. Jabornegg hat in seiner im selben Jahr veröffentlichten Habilitationsschrift ("Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nichterfüllten Vertrages 281 ff) nach eingehender Behandlung der für die Gewährung des Zurückbehaltungsrechtes maßgeblichen Bestimmungsgründe die Meinung vertreten, daß die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs von Zurückbehaltungsrechten de lege lata abzulehnen sei. Spielbüchler (Der Dritte im Schuldverhältnis 356 ff) billigt hingegen dem Gutgläubigen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB auch gegen den Eigentümer zu. Diese Streitfrage kann diesmal auf sich beruhen, weil schon jetzt feststeht, daß der Beklagte nicht gutgläubig war. Er konnte nicht annehmen, daß Günther P*** über das Fahrzeug allein verfügungsberechtigt war, weil er zumindest von der Vinkulierung der Kaskoversicherung Kenntnis hatte (AS 35); schon daraus allein mußte er auf Rechte der klagenden Partei an dem von Günther P*** in Reparatur gegebenen Kraftfahrzeug schließen. Es kam während der Durchführung der Reparaturarbeiten zu mehreren Telefonaten zwischen den Streitteilen, in denen - mag auch bisher nichts Näheres dazu festgestellt worden sein - über die Zahlung der Reparaturkosten gesprochen wurde. Der Beklagte hätte überhaupt keinen Anlaß gehabt, sich an die klagende Partei zu wenden, wenn ihm von ihren Rechten nichts bekannt geworden wäre.Während nach Paragraph 369, Absatz 2, HGB einem dinglich berechtigten Dritten gegenüber das Zurückbehaltungsrecht nicht besteht und damit ein gutgläubiger Erwerb dieses Rechtes ausgeschlossen ist, sind die Ansichten darüber, ob das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB gutgläubig erworben werden kann, in Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich. Bezüglich des Meinungsstandes in dieser Frage kann auf die Ausführungen der Entscheidung vom 13. Juli 1982, JBl 1983, 143 und die dort zitierten Nachweise aus Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden. Jabornegg hat in seiner im selben Jahr veröffentlichten Habilitationsschrift ("Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nichterfüllten Vertrages 281 ff) nach eingehender Behandlung der für die Gewährung des Zurückbehaltungsrechtes maßgeblichen Bestimmungsgründe die Meinung vertreten, daß die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs von Zurückbehaltungsrechten de lege lata abzulehnen sei. Spielbüchler (Der Dritte im Schuldverhältnis 356 ff) billigt hingegen dem Gutgläubigen ein Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB auch gegen den Eigentümer zu. Diese Streitfrage kann diesmal auf sich beruhen, weil schon jetzt feststeht, daß der Beklagte nicht gutgläubig war. Er konnte nicht annehmen, daß Günther P*** über das Fahrzeug allein verfügungsberechtigt war, weil er zumindest von der Vinkulierung der Kaskoversicherung Kenntnis hatte (AS 35); schon daraus allein mußte er auf Rechte der klagenden Partei an dem von Günther P*** in Reparatur gegebenen Kraftfahrzeug schließen. Es kam während der Durchführung der Reparaturarbeiten zu mehreren Telefonaten zwischen den Streitteilen, in denen - mag auch bisher nichts Näheres dazu festgestellt worden sein - über die Zahlung der Reparaturkosten gesprochen wurde. Der Beklagte hätte überhaupt keinen Anlaß gehabt, sich an die klagende Partei zu wenden, wenn ihm von ihren Rechten nichts bekannt geworden wäre.
Trotzdem wäre das Zurückbehaltungsrecht auf der Grundlage des vom Berufungsgericht berücksichtigten Sachverhaltes zu bejahen, weil die klagende Partei der Reparatur des Kraftfahrzeuges schlüssig zugestimmt und hiefür die Leistung der Kaskoversicherung in Anspruch genommen hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, wußte sie davon, daß Günther P*** dem Beklagten einen Reparaturauftrag erteilt hatte. Sie telefonierte mehrmals mit dem Beklagten und ließ ihn wochenlang an der Reparatur des PKW's arbeiten, ohne schon beim ersten Gespräch ausdrücklich zu erklären, daß sie als Vorbehaltseigentümerin des Fahrzeuges mit der Reparatur nicht einverstanden sei, und (was allerdings durch die zweite Instanz ungeklärt blieb) in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, daß sie nicht die Absicht habe, die aus der bestehenden Kaskoversicherung zu erwartende Versicherungsleistung für die mit dem Versicherungsfall verbundenen Reparaturkosten zu verwenden. Zu einer solchen klaren Absage wäre aber die klagende Partei verpflichtet gewesen, weil sie damit rechnen mußte, daß der Beklagte im Vertrauen auf das ihm bekannt gewordene Bestehen einer Kaskoversicherung den vom Vorbehaltskäufer erteilten Reparaturauftrag ausführen werde. Ohne deutliche Aufklärung durch die klagende Partei durfte der Beklagte damit rechnen, daß die ihm bekannt gewordene Vinkulierung der Kaskoversicherung gerade den Zweck hatte, im Fall von Unfallschäden die Reparatur des Fahrzeuges zu gewährleisten und den Kreditnehmer daran zu hindern, die ihm auf Grund des Versicherungsfalles gebührende Entschädigungsleistung anderweitig zu verwenden und damit die Sicherstellung der klagenden Partei aus dem Eigentumsvorbehalt zu gefährden.
Es mag sein, daß die Zustimmung eines dritten Eigentümers zur Reparatur für sich allein noch nicht als Vereinbarung eines vertraglichen Retentionsrechtes zu seinen Lasten gedeutet werden kann (Rummel, Gutgläubiger Erwerb von Retentionsrechten? JBl 1977, 525 ff). Der Vorbehaltseigentümer muß aber das gesetzliche Retentionsrecht, das der Unternehmer gegen den Werkbesteller hätte, jedenfalls dann gegen sich gelten lassen, wenn er der Reparatur im Hinblick auf eine zu seinen Gunsten vinkulierte, vom Vorbehaltskäufer abgeschlossene Kaskoversicherung zumindest schlüssig zugestimmt und zu erkennen gegeben hat, daß er die Versicherungsleistung aus der Kaskoversicherung in Anspruch nehmen werde, ohne bezüglich der Zweckwidmung entsprechende Vorbehalte zu machen. Entscheidend für die Bejahung des Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem schuldrechtlich nicht verpflichteten Eigentümer ist hier der Gedanke des Vertrauensschutzes (vgl. Jabornegg aaO 283). Geht man von den Feststellungen aus, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legte, so ist nur der Beklagte schutzwürdig, da die klagende Partei als Vorbehaltseigentümerin der Reparatur schlüssig zustimmte und außerdem über die vom Vorbehaltskäufer abgeschlossene Kaskoversicherung verfügungsberechtigt war, so daß der Beklagte darauf vertrauen durfte, aus diesem Versicherungsvertrag Deckung zu erhalten. Der Beklagte kann daher sein Zurückbehaltungsrecht der klagenden Partei ohne Rücksicht darauf entgegenhalten, ob die Voraussetzungen des § 471 ABGB oder des § 369 HGB zutrafen. Er ist berechtigt, auf die klagende Partei dahin Druck auszuüben, daß sie die Versicherungsleistung bestimmungsgemäß für die Zahlung jener Reparaturkosten verwendet, für die sie die Entschädigungsleistung vom Versicherer angesprochen und auch erhalten hat. Es wäre nicht einzusehen, daß die klagende Partei den Vorteil der reparierten Sache entgeltlos erhalten sollte, obwohl das - hier zudem von der Versicherung abgedeckte! - Risiko der Beschädigung viel eher ihr als Eigentümerin als dem beklagten Unternehmer zuzuordnen wäre (vgl. KoziolWelser8 I 386).Es mag sein, daß die Zustimmung eines dritten Eigentümers zur Reparatur für sich allein noch nicht als Vereinbarung eines vertraglichen Retentionsrechtes zu seinen Lasten gedeutet werden kann (Rummel, Gutgläubiger Erwerb von Retentionsrechten? JBl 1977, 525 ff). Der Vorbehaltseigentümer muß aber das gesetzliche Retentionsrecht, das der Unternehmer gegen den Werkbesteller hätte, jedenfalls dann gegen sich gelten lassen, wenn er der Reparatur im Hinblick auf eine zu seinen Gunsten vinkulierte, vom Vorbehaltskäufer abgeschlossene Kaskoversicherung zumindest schlüssig zugestimmt und zu erkennen gegeben hat, daß er die Versicherungsleistung aus der Kaskoversicherung in Anspruch nehmen werde, ohne bezüglich der Zweckwidmung entsprechende Vorbehalte zu machen. Entscheidend für die Bejahung des Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem schuldrechtlich nicht verpflichteten Eigentümer ist hier der Gedanke des Vertrauensschutzes vergleiche Jabornegg aaO 283). Geht man von den Feststellungen aus, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legte, so ist nur der Beklagte schutzwürdig, da die klagende Partei als Vorbehaltseigentümerin der Reparatur schlüssig zustimmte und außerdem über die vom Vorbehaltskäufer abgeschlossene Kaskoversicherung verfügungsberechtigt war, so daß der Beklagte darauf vertrauen durfte, aus diesem Versicherungsvertrag Deckung zu erhalten. Der Beklagte kann daher sein Zurückbehaltungsrecht der klagenden Partei ohne Rücksicht darauf entgegenhalten, ob die Voraussetzungen des Paragraph 471, ABGB oder des Paragraph 369, HGB zutrafen. Er ist berechtigt, auf die klagende Partei dahin Druck auszuüben, daß sie die Versicherungsleistung bestimmungsgemäß für die Zahlung jener Reparaturkosten verwendet, für die sie die Entschädigungsleistung vom Versicherer angesprochen und auch erhalten hat. Es wäre nicht einzusehen, daß die klagende Partei den Vorteil der reparierten Sache entgeltlos erhalten sollte, obwohl das - hier zudem von der Versicherung abgedeckte! - Risiko der Beschädigung viel eher ihr als Eigentümerin als dem beklagten Unternehmer zuzuordnen wäre vergleiche KoziolWelser8 römisch eins 386).
Das Vertrauen des Beklagten auf Zahlung aus der Versicherungsleistung wäre jedoch zerstört worden, wenn ihm die klagende Partei tatsächlich bekanntgegeben hätte, daß die von der Kaskoversicherung zur Auszahlung kommende Summe zunächst zur Abdeckung offener Zinsen und Rückzahlungsraten für das gewährte Darlehen verwendet werde und er allenfalls mit dem Restbetrag rechnen könne. Die klagende Partei hätte dann trotz Billigung der Reparaturarbeit als Vorbehaltseigentümerin immerhin deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie sich trotzdem aus der Abwicklung des Reparaturauftrages heraushalten und diese dem Werkbesteller allein überlassen wolle. Der Beklagte könnte sich dann als außenstehender Dritter auf die im Verhältnis zwischen der klagenden Partei als Darlehensgeberin und Günther P*** als Darlehensnehmer im Zweifel anzunehmende, jedoch abdingbare Zweckwidmung der Versicherungsleistung nicht berufen.
Das Erstgericht meinte, es könne den genauen Inhalt der Telefonate zwischen den Streitteilen nicht feststellen, obwohl einschlägige Beweisergebnisse vorliegen. Es traf die nur wenig aussagekräftige Feststellung, daß "die klagende Partei einmal von einem Reparaturkostenbeitrag von S 100.000 gesprochen habe". Da das Berufungsgericht die Beweisrüge der klagenden Partei zu diesem Fragenkomplex nicht erledigt hat, ist die Rechtssache nicht spruchreif und zur Verfahrensergänzung an die zweite Instanz zurückzuverweisen. Diese wird im zweiten Rechtsgang über die unerledigt gebliebene Beweisrüge abzusprechen und hiebei insbesondere Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die klagende Partei bei den Telefonaten mit dem Beklagten bzw. dessen Frau deutlich zum Ausdruck brachte, daß er mit einer (vollen) Deckung seiner Reparaturkosten aus der zu erwartenden Leistung der Kaskoversicherung nicht rechnen könne, weil die klagende Partei daraus vorrangig andere Ansprüche gegen Günther P*** abdecken werde. Ferner wird zu klären sein, ob zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung zustande kam, wonach die klagende Partei dem Beklagten aus der Versicherungsleistung einen limitierten Reparaturkostenbeitrag von S 100.000 überweisen werde. Hätte sich der Beklagte damit zufriedengegeben, dann wäre er zur Herausgabe des Kraftfahrzeuges Zug um Zug gegen Zahlung von S 100.000 zu verurteilen.
Der Revision ist daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.