Rechtssatz RS0011490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011490
Entscheidungsdatum
22.01.2015
Rechtssatz
Der Vorbehaltseigentümer muß das gesetzliche Retentionsrecht, das der Unternehmer gegen der Werkbesteller hätte, jedenfalls dann gegen sich gelten lassen, wenn er der Reparatur im Hinblick auf eine zu seinen Gunsten vinkulierte, vom Vorbehaltskäufer abgeschlossene Kaskoversicherung zumindest schlüssig zugestimmt und zu erkennen gegeben hat, daß er die Versicherungsleistung aus der Kaskoversicherung in Anspruch nehmen werde, ohne bezüglich der Zweckwidmung entsprechende Vorbehalte zu machen. Entscheidend für die Bejahung des Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem schuldrechtlich nicht verpflichteten Eigentümer ist hier der Gedanke des Vertrauensschutzes.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 544/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 4 Ob 544/88
Veröff: RdW 1988,349 = ÖBA 1989,82 (Apathy) = JBl 1989,584 (Kömürcü-Spielbüchler)
- 7 Ob 615/90
Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 615/90
Vgl auch; Beisatz: Unter Ablehnung der Ansicht von Rummel (JBl 1977,521) und Jabornegg (Das Zurückbehaltungsrecht) und Aufnahme der Ansicht von Spielbüchler (in Rummel, ABGB 2 RdZ 2 zu § 334). (T1)
Veröff: JBl 1991,241 (Rummel) = VersR 1991,907
- 1 Ob 215/14w
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 215/14w
Vgl; Beisatz: Der zugrunde liegende Gedanke des Vertrauensschutzes bzw der (konkludenten) Zustimmung schlägt auch in der vorliegenden Konstellation ‑ schlüssige Zustimmung zur Weitergabe zwecks Reparatur ‑ (zu Lasten des Eigentümers) aus. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011490
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0040OB00544_8800000_001