Rechtssatz RS0062709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062709
Entscheidungsdatum
18.04.1978
Rechtssatz
Wenn ein gefahrloses Abladen und Abstellen des Frachtgutes auf einem ebenen und sicheren Platz, auf welchen das Frachtgut weder abrutschen noch umstürzen konnte, nicht möglich ist, darf das Abladen ohne ausdrückliche diesbezügliche Weisung des Absenders keinesfalls erfolgen. Es liegt ein Ablieferungshindernis vor und es muß im Sinne des § 437 Abs 2 HGB vorgegangen werden.Wenn ein gefahrloses Abladen und Abstellen des Frachtgutes auf einem ebenen und sicheren Platz, auf welchen das Frachtgut weder abrutschen noch umstürzen konnte, nicht möglich ist, darf das Abladen ohne ausdrückliche diesbezügliche Weisung des Absenders keinesfalls erfolgen. Es liegt ein Ablieferungshindernis vor und es muß im Sinne des Paragraph 437, Absatz 2, HGB vorgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0062709
Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0050OB00565_7800000_004