Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei beauftragte den Beklagten mit dem Transport eines Kamineinsatzes von I* zur Baustelle des Nebenintervenienten Dipl.-Kfm. E* R* in J*. Da das Abladen des Kamineinsatzes so unsachgemäß erfolgt sei, daß er dabei zerbrochen sei, habe die Klägerin durch kostenlosen Austausch des Einsatzes einen Schaden von S 8.816,-- erlitten, den sie samt Zinsen und Kosten vom Beklagten ersetzt verlangt. Dipl.-Kfm. E* R* ist als Nebenintervenient auf Seite der klagenden Partei dem Verfahren beigetreten.
Der Beklagte bestritt und beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung. Bei der Auftragserteilung sei dem Beklagten gesagt worden, daß zum Abladen auf der Baustelle des Empfängers Leute bereit stünden. Dies sei aber in Wahrheit nicht der Fall gewesen. Daraufhin habe der LKW-Fahrer des Beklagten den auf einer Holzpalette befestigten Kamineinsatz auf einen vor dem Haus des Empfängers befindlichen Sandhaufen abgeladen. Hiebei sei der Kamineinsatz in keiner Weise beschädigt worden. Überdies wendete der Beklagte die Transportkosten in Höhe von S 696,-- aufrechnungsweise als Gegenforderung ein.
Die Unterinstanzen trafen folgende Sachverhaltsfeststellungen:
An einem datummäßig nicht feststehenden Tag im Frühjahr 1975 erteilte um ca. 16:30 Uhr der Angestellte der klagenden Partei H* C* dem Beklagten fernmündlich den Auftrag, dringend noch am selben Tag einen Kamineinsatz vom Lager der klagenden Partei zur Baustelle des Nebenintervenienten Dipl.-Kfm. E* R* in J* zu liefern. Der Beklagte fragte, ob noch jemand auf der Baustelle sei, um beim Abladen des unhandlichen und schweren Kamineinsatzes zu helfen. Dies bejahte H* C*. Der Beklagte schickte seinen Fahrer, G* K*, zum Lager der klagenden Partei. Der mit Verpackung etwa 250 kg schwere Kamineinsatz, der auf einer Holzpalette montiert und mit Stahlbändern befestigt war, wurde mittels Hubstablers aufgeladen. Auch K* erkundigte sich noch, ob jemand auf der Baustelle sei, der ihm beim Abladen helfe. Wiederum bejahte dies H* C*; er wußte dies zwar nicht konkret, nahm es aber deswegen an, weil ihm Dipl.-Kfm. R* den Auftrag erteilt hatte, den Kamineinsatz noch am gleichen Tag dringend zu liefern; C* war daher der Meinung, es müsse noch jemand auf der Baustelle sein. Daß es für einen Mann allein unmöglich ist, den schweren Kamineinsatz mit Verpackung ordnungsgemäß abzuladen, wußte C*. Als K* an der Baustelle anlangte, war dort niemand mehr anwesend. Er fuhr daher mit dem Heck des LKW zu einem Sandhaufen, der etwa die Höhe der Ladefläche hatte, heran und bewegte den Kamineinsatz samt Palette durch Hin- und Herrücken auf den Sandhaufen hinaus. Nach dem Abladen stellte er fest, daß einer der obersten Ziegel einen Sprung hatte. Der Sandhaufen war abschüssig. Am nächsten Morgen gegen 7 Uhr, als die Arbeiter zur Baustelle kamen, lagen die Teile des Ofens auf dem Sandhaufen und auf der Böschung verstreut herum, die Stahlbänder, die die Ladung zusammengehalten hatten, hingen weg. Nach dem Abladen waren die später festzustellenden Beschädigungen, mit Ausnahme des Sprunges in einem der obersten Ziegel, noch nicht vorhanden. Es kann keine andere Ursache für die Beschädigung angenommen werden, als daß der Kamineinsatz auf dem abschüssigen Sandhaufen infolge seines Gewichtes eine Verlagerung erfahren hat, die haltenden Stahlbänder sich lösten und die Teile des Kamineinsatzes dadurch herausstürzten. K* mußte sich über das mit der vorgenommenen Art des Abladens und Abstellens verbundene Risiko im Klaren sein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nur zur Hälfte statt; es lastete der Klägerin ein 50%iges Mitverschulden am entstandenen Schaden mit der Begründung an, daß sie sich vor der Ankündigung, es würden auf der Baustelle Arbeiter anwesend und beim Abladen behilflich sein, von deren Richtigkeit überzeugen hätte müssen. Sie habe gewußt, daß ein Mann allein das Frachtgut nicht abladen könne, aber damit rechnen müssen, daß angesichts der Dringlichkeit der Fahrer des LKW dies dennoch versuchen werde.
Das Berufungsgericht änderte das Ersurteil im Sinne gänzlicher Klagsstattgebung ab. Es war der Ansicht, daß der Beklagte seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ablieferung des Frachtgutes iSd § 429 HGB durch das Abstellen desselben auf einem abschüssigen Sandhaufen im Freien auf einer unbeaufsichtigten Baustelle in Abwesenheit des Empfängers oder von ihm beauftragter Leute nicht entsprochen habe. Da der Beklagte auch nicht beweisen habe können, daß der sohin ihm zuzurechnende Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abgewendet werden können, habe er dafür einzustehen. Ein Mitverschulden der klagenden Partei am Schadenseintritt sei zu verneinen, weil der Zeuge C* trotz der objektiven Unrichtigkeit seiner Ankündigung, daß Leute an der Baustelle beim Abladen behilflich sein würden, nicht damit rechnen habe können, das K*, als sich das Gegenteil herausstellte, das Frachtgut dennoch abladen und in derart bedenklicher Weise abstellen würde.Das Berufungsgericht änderte das Ersurteil im Sinne gänzlicher Klagsstattgebung ab. Es war der Ansicht, daß der Beklagte seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ablieferung des Frachtgutes iSd Paragraph 429, HGB durch das Abstellen desselben auf einem abschüssigen Sandhaufen im Freien auf einer unbeaufsichtigten Baustelle in Abwesenheit des Empfängers oder von ihm beauftragter Leute nicht entsprochen habe. Da der Beklagte auch nicht beweisen habe können, daß der sohin ihm zuzurechnende Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abgewendet werden können, habe er dafür einzustehen. Ein Mitverschulden der klagenden Partei am Schadenseintritt sei zu verneinen, weil der Zeuge C* trotz der objektiven Unrichtigkeit seiner Ankündigung, daß Leute an der Baustelle beim Abladen behilflich sein würden, nicht damit rechnen habe können, das K*, als sich das Gegenteil herausstellte, das Frachtgut dennoch abladen und in derart bedenklicher Weise abstellen würde.
Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem sinngemäßen Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die klagende Partei und der ihr beigetretene Nebenintervenient beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben.