Rechtssatz RS0062712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062712
Entscheidungsdatum
18.04.1978
Rechtssatz
Auch wenn eine Beförderung als dringlich bezeichnet wird, kann daraus nicht die stillschweigende Zustimmung des Auftraggebers zum Zurücklassen des Frachtgutes im Freien auf einer offenen Baustelle entnommen werden, zumal wenn der Auftraggeber bei der Auftragserteilung - wenn auch unrichtigerweise - davon ausgeht, daß an der Baustelle der Empfänger oder dessen Leute anwesend sein werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0062712
Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0050OB00565_7800000_005