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Rechtssatz RS0062712

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062712

Geschäftszahl

5Ob565/78

Entscheidungsdatum

18.04.1978

Rechtssatz

Auch wenn eine Beförderung als dringlich bezeichnet wird, kann daraus nicht die stillschweigende Zustimmung des Auftraggebers zum Zurücklassen des Frachtgutes im Freien auf einer offenen Baustelle entnommen werden, zumal wenn der Auftraggeber bei der Auftragserteilung - wenn auch unrichtigerweise - davon ausgeht, daß an der Baustelle der Empfänger oder dessen Leute anwesend sein werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 565/78
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 5 Ob 565/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0062712

Dokumentnummer

JJR_19780418_OGH0002_0050OB00565_7800000_005