Rechtssatz RS0062791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062791
Geschäftszahl
2Ob573/83; 2Ob558/82
Entscheidungsdatum
22.11.1983
Norm
HVG §29 IIg2
ImmMV §9 Abs1
Rechtssatz
Ist zwischen Verkäufer und Immobilienmakler vereinbart, daß die Verkäuferprovision nur zu zahlen ist, wenn ein bestimmter Mindestkaufpreis überschritten wird, so muß ein Vereitelungsfall kraft Größenschlusses auch dann bejaht werden, wenn der Auftraggeber das Geschäft zwar abschließt, nicht jedoch zu dem vorgesehenen erzielbaren Preis, nur um den Vermittler um seine Provision zu bringen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 573/83
Entscheidungstext OGH 25.10.1983 2 Ob 573/83
Veröff: SZ 56/154
- 2 Ob 558/82
Entscheidungstext OGH 22.11.1983 2 Ob 558/82
Auch; Beisatz: Hier: Wichtiger Grund für die nachträgliche Herabsetzung des vereinbarten Kaufpreises. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062791
Dokumentnummer
JJR_19831025_OGH0002_0020OB00573_8300000_001