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Rechtssatz RS0062951

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062951

Entscheidungsdatum

24.06.1998

Norm

HbG §4 Abs3

Rechtssatz

Unter andere Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, HbG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzungen stehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa eine Generalreparatur, oder durch ungewollte Vorkommnisse, wie etwa einen Wasserrohrbruch, oder durch mißbräuchliche Benutzung entstehen. Weiters auch alle andere im Paragraph 4, Absatz eins, HbG nicht angeführten Dienstleistungen, wie etwa die Wartung und Reinigung einer Zentralheizungsanlage oder eines Aufzuges, ferner die Gartenbetreuung oder die Vornahme des Zinsinkassos (hier: Ausmalen von Stiegenhäusern).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 75/75
    Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 75/75
    Veröff: Arb 9429 = MietSlg 27570/15
  • 9 ObA 213/91
    Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 213/91
    Veröff: Arb 10997
  • 9 ObA 46/98z
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 9 ObA 46/98z
    Auch; nur: Unter andere Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzungen stehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa eine Generalreparatur, oder durch ungewollte Vorkommnisse, wie etwa einen Wasserrohrbruch, oder durch mißbräuchliche Benutzung entstehen. (T1); Beisatz: Hier: "Generalsanierung" - Überdurchschnittliche Verunreinigung durch Instandsetzungsarbeiten an der Fassade und Malerarbeiten in den Stiegenhäusern, wodurch andere Grundstücksteile (Grünflächen, Gehsteig, Abstellplätze, Müllplätze) und Einrichtungen des Hauses (Aufzug) von überdurchschnittlicher Verunreinigung betroffen waren. (T2)

Schlagworte

Arbeitsleistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0062951

Im RIS seit

16.12.1975

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026

Dokumentnummer

JJR_19751216_OGH0002_0040OB00075_7500000_003