Strittig ist die - nach §§ 6 und 7 ABGB vorzunehmende - Auslegung des Begriffes (zweifaches) "Gesamtmonatsentgelt" bzw (zweifaches) "Entgelt" im Sinne von Punkt II A der hier anzuwendenden Mindestlohntarife für die Jahre 1987 und 1988. Da im Einleitungssatz dieser Bestimmung auf im Hausbesorgergesetz getroffene Entgeltregelungen Bezug genommen wird, sind, wie das Berufungsgericht unter Bedachtnahme auf die Entscheidung Arb 9429 zutreffend erkannt hat, vorerst diese Regelungen zur Interpretation heranzuziehen. Gemäß § 7 Abs 1 HBG gebührt dem Hausbesorger für die Beaufsichtigung des Hauses (§ 3 HBG) und die ihm nach dem Gesetz (§ 4 Abs 1 HBG) obliegenden Reinigungs- und Betreuungsarbeiten gemäß § 7 Abs 1 HBG ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe gemäß § 7 Abs 4 HBG der Landeshauptmann durch Verordnung zu regeln hat. Davon zu unterscheiden sind alle anderen Dienstleistungen, die mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen. Diese müssen gemäß § 4 Abs 3 HBG ausdrücklich vereinbart werden und sind besonders zu entlohnen. Das Ausmaß dieser Entlohnung bleibt gemäß § 12 Abs 1 HBG einer besonderen Vereinbarung überlassen; die Bestimmungen des ArbVG betreffend die Erlassung von Mindestlohntarifen bleiben unberührt. Nach § 22 Abs 1 und 2 ArbVG in der Fassung vor dem ASGAnpG kam die auf das anderweitige Entgelt gemäß § 12 Abs 1 HBG eingeschränkte Kompetenz zur Festsetzung von Mindestentgelten den Einigungsämtern sowie dem Obereinigungsamt und nach Inkrafttreten des ASGAnpG dem Bundeseinigungsamt zu.Strittig ist die - nach Paragraphen 6 und 7 ABGB vorzunehmende - Auslegung des Begriffes (zweifaches) "Gesamtmonatsentgelt" bzw (zweifaches) "Entgelt" im Sinne von Punkt römisch zwei A der hier anzuwendenden Mindestlohntarife für die Jahre 1987 und 1988. Da im Einleitungssatz dieser Bestimmung auf im Hausbesorgergesetz getroffene Entgeltregelungen Bezug genommen wird, sind, wie das Berufungsgericht unter Bedachtnahme auf die Entscheidung Arb 9429 zutreffend erkannt hat, vorerst diese Regelungen zur Interpretation heranzuziehen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, HBG gebührt dem Hausbesorger für die Beaufsichtigung des Hauses (Paragraph 3, HBG) und die ihm nach dem Gesetz (Paragraph 4, Absatz eins, HBG) obliegenden Reinigungs- und Betreuungsarbeiten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, HBG ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe gemäß Paragraph 7, Absatz 4, HBG der Landeshauptmann durch Verordnung zu regeln hat. Davon zu unterscheiden sind alle anderen Dienstleistungen, die mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen. Diese müssen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, HBG ausdrücklich vereinbart werden und sind besonders zu entlohnen. Das Ausmaß dieser Entlohnung bleibt gemäß Paragraph 12, Absatz eins, HBG einer besonderen Vereinbarung überlassen; die Bestimmungen des ArbVG betreffend die Erlassung von Mindestlohntarifen bleiben unberührt. Nach Paragraph 22, Absatz eins und 2 ArbVG in der Fassung vor dem ASGAnpG kam die auf das anderweitige Entgelt gemäß Paragraph 12, Absatz eins, HBG eingeschränkte Kompetenz zur Festsetzung von Mindestentgelten den Einigungsämtern sowie dem Obereinigungsamt und nach Inkrafttreten des ASGAnpG dem Bundeseinigungsamt zu.
Unter die anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HBG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzungen stehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder vorhersehbare Ereignisse, wie etwa eine Generalreparatur, oder durch ungewollte Vorkommnisse, wie etwa einen Wasserrohrbruch oder durch mißbräuchliche Benützung entstehen. Zu diesen anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HBG gehören aber auch alle anderen im § 4 Abs 1 HBG nicht angeführten Dienstleistungen, wie etwa die Wartung und Reinigung einer Zentralheizungsanlage oder des Aufzuges, ferner die Gartenbetreuung oder die Vornahme des Zinsinkassos (siehe Arb 9429 mwH). Der Hausbesorger ist gemäß § 4 Abs 3 HBG nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Vornahme solcher Dienstleistungen verpflichtet und ist hiefür besonders und unabhängig von den gesetzlich geschuldeten Dienstleistungen und deren Umfang zu entlohnen. Schließlich gebührt dem Hausbesorger, der auf den Anspruch auf Dienstwohnung verzichtet hat, gemäß § 13 Abs 6 HBG anstelle dieses Sachbezuges ein monatliches Entgelt in der Höhe der für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. Dementsprechend wird im § 14 HBG zur Klarstellung des Begriffes "gesamtes Entgelt" auf die §§ 7, 12 und 13 HBG Bezug genommen.Unter die anderen Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, HBG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzungen stehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder vorhersehbare Ereignisse, wie etwa eine Generalreparatur, oder durch ungewollte Vorkommnisse, wie etwa einen Wasserrohrbruch oder durch mißbräuchliche Benützung entstehen. Zu diesen anderen Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, HBG gehören aber auch alle anderen im Paragraph 4, Absatz eins, HBG nicht angeführten Dienstleistungen, wie etwa die Wartung und Reinigung einer Zentralheizungsanlage oder des Aufzuges, ferner die Gartenbetreuung oder die Vornahme des Zinsinkassos (siehe Arb 9429 mwH). Der Hausbesorger ist gemäß Paragraph 4, Absatz 3, HBG nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Vornahme solcher Dienstleistungen verpflichtet und ist hiefür besonders und unabhängig von den gesetzlich geschuldeten Dienstleistungen und deren Umfang zu entlohnen. Schließlich gebührt dem Hausbesorger, der auf den Anspruch auf Dienstwohnung verzichtet hat, gemäß Paragraph 13, Absatz 6, HBG anstelle dieses Sachbezuges ein monatliches Entgelt in der Höhe der für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. Dementsprechend wird im Paragraph 14, HBG zur Klarstellung des Begriffes "gesamtes Entgelt" auf die Paragraphen 7, 12 und 13 HBG Bezug genommen.
Dem Kläger ist nun darin beizupflichten, daß die in der Entscheidung Arb 9429 vorgenommene Auslegung des vom Einigungsamt Wien für den Zeitraum ab 1. Juli 1974 erlassenen Mindestlohntarifes zufolge des abweichenden Wortlautes der hier anzuwendenden Mindestlohntarife nicht ohne weiteres auch für den vorliegenden Fall übernommen werden kann.
Der vom Einigungsamt Wien am 6. Juli 1974 erlassene Mindestlohntarif enthielt folgende Regelung:
"II. Dienstleistungen nach § 4 (3) des Hausbesorgergesetzes"II. Dienstleistungen nach Paragraph 4, (3) des Hausbesorgergesetzes
Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt nach § 7 Abs 1 HBG bei folgenden Arbeiten ein zusätzliches Entgelt:Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt nach Paragraph 7, Absatz eins, HBG bei folgenden Arbeiten ein zusätzliches Entgelt:
A) einmal noch je das zweifache Entgelt, jedoch mindestens 400 S
a) bei Instandsetzung einer Hoffassade ..."
Anders als in den im vorliegenden Fall anzuwendenden Regelungen
war in dem damals anzuwendenden Mindestlohntarif lediglich § 7
Abs 1 HBG zitiert und dieser Entgeltbegriff selbständig neben den
weiteren Begriff "zusätzliches Entgelt" gestellt. Unter
Bedachtnahme auf den Normzweck gelangte damals der Oberste
Gerichtshof zum Ergebnis, daß neben dem nach § 7 Abs 1 HBG
gebührenden Entgelt das Sonderentgelt nach § 12 Abs 1 HBG nur
soweit in die Bemessung des "zusätzlichen Entgelts" einzubeziehen
sei, als die damit honorierten Dienstleistungen durch die
betreffende Instandsetzung in erheblichem Ausmaß vermehrt
anfielen.
Nach der Fassung des vom Einigungsamt Leoben erlassenen
Mindestlohntarifes "Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt,
das ihm aufgrund des § 7 Abs 1 und § 12 des Hausbesorgergesetzes
zugesichert ist, ... einmalig noch je das zweifache
Gesamtmonatsentgelt ..." kann es wohl keinem Zweifel unterliegen, daß mit "Gesamtmonatsentgelt" auf das zuvor genannte Entgelt gemäß §§ 7 Abs 1 und 12 HBG Bezug genommen wird. Die Anführung dieser Bestimmungen ist durchaus sinnvoll, weil andernfalls in das Gesamtmonatsentgelt des Hausbesorgers noch das Entgelt nach § 13 Abs 6 HBG einzubeziehen wäre, dessen Berücksichtigung keinesfalls sachlich gerechtfertigt wäre.Gesamtmonatsentgelt ..." kann es wohl keinem Zweifel unterliegen, daß mit "Gesamtmonatsentgelt" auf das zuvor genannte Entgelt gemäß Paragraphen 7, Absatz eins und 12 HBG Bezug genommen wird. Die Anführung dieser Bestimmungen ist durchaus sinnvoll, weil andernfalls in das Gesamtmonatsentgelt des Hausbesorgers noch das Entgelt nach Paragraph 13, Absatz 6, HBG einzubeziehen wäre, dessen Berücksichtigung keinesfalls sachlich gerechtfertigt wäre.
Aber auch der Text des Mindestlohntarifes für 1988 "Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der §§ 7 Abs 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt:Aber auch der Text des Mindestlohntarifes für 1988 "Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der Paragraphen 7, Absatz eins und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt:
A. einmal noch je das zweifache Entgelt ...." ist dahin auszulegen, daß dem Hausbesorger neben dem laufenden Entgelt nach den §§ 7 Abs 1 und 12 HBG in den lit A angeführten Fällen einmalig noch je ein Entgelt in der zweifachen Höhe dieses Entgeltes gebührt; auch in dieser Fassung wird mit den Worten "noch einmal je das .... Entgelt" hinreichend deutlich auf das im Einleitungssatz genannte Entgelt nach den §§ 7 Abs 2 und 12 HBG - das, wie oben ausgeführt, nicht mit dem monatlichen Gesamtentgelt des Hausbesorgers im Sinn des HBG gleichzusetzen ist - Bezug genommen. Da neben den im § 4 Abs 1 HBG genannten Arbeiten auch die meisten der gemäß § 4 Abs 3 HBG in Frage kommenden zusätzlichen, gesondert zu vereinbarenden Dienste durch die in Punkt II A des Mindestlohntarifes genannten Instandsetzungsarbeiten betroffen sein können, erscheint die getroffene Regelung im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung als leicht und einfach handhabbar sachlich gerechtfertigt, zumal im Einzelfall schwer feststellbar ist, ob und in welchem Umfang infolge der Instandsetzung Mehrarbeiten des Hausbesorgers tatsächlich anfielen (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes6 Rz 1350; Machacek, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof 65).A. einmal noch je das zweifache Entgelt ...." ist dahin auszulegen, daß dem Hausbesorger neben dem laufenden Entgelt nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 12 HBG in den lit A angeführten Fällen einmalig noch je ein Entgelt in der zweifachen Höhe dieses Entgeltes gebührt; auch in dieser Fassung wird mit den Worten "noch einmal je das .... Entgelt" hinreichend deutlich auf das im Einleitungssatz genannte Entgelt nach den Paragraphen 7, Absatz 2 und 12 HBG - das, wie oben ausgeführt, nicht mit dem monatlichen Gesamtentgelt des Hausbesorgers im Sinn des HBG gleichzusetzen ist - Bezug genommen. Da neben den im Paragraph 4, Absatz eins, HBG genannten Arbeiten auch die meisten der gemäß Paragraph 4, Absatz 3, HBG in Frage kommenden zusätzlichen, gesondert zu vereinbarenden Dienste durch die in Punkt römisch zwei A des Mindestlohntarifes genannten Instandsetzungsarbeiten betroffen sein können, erscheint die getroffene Regelung im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung als leicht und einfach handhabbar sachlich gerechtfertigt, zumal im Einzelfall schwer feststellbar ist, ob und in welchem Umfang infolge der Instandsetzung Mehrarbeiten des Hausbesorgers tatsächlich anfielen (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes6 Rz 1350; Machacek, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof 65).
Der Normzweck gebietet daher eine teleologische Reduktion nur bezüglich des Entgelts für jene Dienstleistungen, die durch die Instandsetzungsarbeiten an sich nicht betroffen sein können, wie etwa des Zinsinkassos. Dieses Entgelt hat der Kläger aber in sein Begehren ohnehin nicht einbezogen.
Der Revision des Klägers war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Hingegen war der Revision der beklagten Partei aus den zur Revision des Klägers bereits dargelegten Gründen ein Erfolg zu versagen.
Kosten des Berufungsverfahrens wurden vom Kläger nicht verzeichnet.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.