Rechtssatz RS0062989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062989
Entscheidungsdatum
24.06.1998
Norm
HbG §4 Abs3
HbG §12 Abs1
Mindestlohntarif für Hausbesorger für das Bundesland Steiermark für 1988 - für den Sprengel des Einigungsamtes Leoben für 1987 allg
Rechtssatz
In die Bemessungsgrundlage für die Pauschalabgeltung der durch Instandsetzungsarbeiten bedingten Mehrheiten des Hausbesorgers nach Punkt II A des Mindestlohntarifes für das Bundesland Steiermark für das Jahr 1988 (für den Sprengel des Einigungsamtes Leoben für 1987) ist grundsätzlich das gesamte dem Hausbesorger nach den §§ 7 Abs 1 und 12 HbG gebührende laufende Entgelt einzubeziehen. Auszuscheiden ist nur das Entgelt für jene zusätzlichen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG, die durch die Instandsetzungsarbeiten nicht betroffen sein können, wie etwa Zinsinkasso.In die Bemessungsgrundlage für die Pauschalabgeltung der durch Instandsetzungsarbeiten bedingten Mehrheiten des Hausbesorgers nach Punkt römisch zwei A des Mindestlohntarifes für das Bundesland Steiermark für das Jahr 1988 (für den Sprengel des Einigungsamtes Leoben für 1987) ist grundsätzlich das gesamte dem Hausbesorger nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 12 HbG gebührende laufende Entgelt einzubeziehen. Auszuscheiden ist nur das Entgelt für jene zusätzlichen Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, HbG, die durch die Instandsetzungsarbeiten nicht betroffen sein können, wie etwa Zinsinkasso.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062989
Dokumentnummer
JJR_19911204_OGH0002_009OBA00213_9100000_002