Rechtssatz RS0063007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063007
Entscheidungsdatum
08.08.2007
Rechtssatz
Das Entgelt des Hausbesorgers nach § 7 Abs 1 HbG ist bis zu einem gewissen Grad objektiviert und vom tatsächlichen Ausmaß der Arbeitsleistung unabhängig. Es kommt dabei darauf an, ob der Hausbesorger die in den §§ 3 und 4 Abs 1 HbG angeführten Dienstleistungen grundsätzlich zu erbringen hat, ohne daß auf das tatsächliche Ausmaß der Tätigkeit Bedacht zu nehmen ist.Das Entgelt des Hausbesorgers nach Paragraph 7, Absatz eins, HbG ist bis zu einem gewissen Grad objektiviert und vom tatsächlichen Ausmaß der Arbeitsleistung unabhängig. Es kommt dabei darauf an, ob der Hausbesorger die in den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, HbG angeführten Dienstleistungen grundsätzlich zu erbringen hat, ohne daß auf das tatsächliche Ausmaß der Tätigkeit Bedacht zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 58/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 58/87
Veröff: WoBl 1988,49 = WBl 1988,56 = DRdA 1989,119 (Beck - Mannagetta)
- 9 ObA 4/07i
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 4/07i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063007
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00058_8700000_002