Die Revision ist berechtigt.
Der Mängelrüge ist entgegenzuhalten, daß nicht das Berufungsgericht die Feststellung getroffen hat, die Rasenfläche im Hof sei "nur im Bedarfsfall" zu reinigen, sondern bereits das Erstgericht. Soweit sich dieses im Sinne des § 267 ZPO auf ein "teilweise unbestrittenes Prozeßvorbringen" stützte, ist das Berufungsgericht darauf eingegangen und hat seinerseits auf eine eingehende Erörterung dieser Frage im Verfahren verwiesen. Haben aber zwei Instanzen die Verfahrensfrage, ob eine Tatsache als zugestanden anzusehen sei, übereinstimmend gelöst, kann der behauptete Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (3 Ob 507/85).Der Mängelrüge ist entgegenzuhalten, daß nicht das Berufungsgericht die Feststellung getroffen hat, die Rasenfläche im Hof sei "nur im Bedarfsfall" zu reinigen, sondern bereits das Erstgericht. Soweit sich dieses im Sinne des Paragraph 267, ZPO auf ein "teilweise unbestrittenes Prozeßvorbringen" stützte, ist das Berufungsgericht darauf eingegangen und hat seinerseits auf eine eingehende Erörterung dieser Frage im Verfahren verwiesen. Haben aber zwei Instanzen die Verfahrensfrage, ob eine Tatsache als zugestanden anzusehen sei, übereinstimmend gelöst, kann der behauptete Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (3 Ob 507/85).
Der Revision ist aber aus rechtlichen Erwägungen beizupflichten. Da der Innenhof des Gebäudes, das die Klägerin als Hausbesorgerin zu betreuen hat, nicht dem öffentlichen Verkehr dient und daher nicht schon in Erfüllung der dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu reinigen ist, konnte eine Verpflichtung zur Reinigung des Hofes und insbesondere zur Instandhaltung der Grünflächen nur durch eine besondere Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs 3 HBG begründet werden (Arb. 9.206, 10.335). Auch wenn das nach § 12 Abs 1 HBG vereinbarte Entgelt hinsichtlich des Verpflichtungsgrundes von der Entlohnung nach § 7 Abs 1 HBG verschieden ist, können die anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HBG doch nicht schlechthin als völlig unabhängig angesehen werden, da Voraussetzung für diese Sondervereinbarung der Zusammenhang mit dem Hausbetrieb und das Vorliegen eines Hausbesorgervertrages sind (vgl. Arb. 9.429).Der Revision ist aber aus rechtlichen Erwägungen beizupflichten. Da der Innenhof des Gebäudes, das die Klägerin als Hausbesorgerin zu betreuen hat, nicht dem öffentlichen Verkehr dient und daher nicht schon in Erfüllung der dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu reinigen ist, konnte eine Verpflichtung zur Reinigung des Hofes und insbesondere zur Instandhaltung der Grünflächen nur durch eine besondere Vereinbarung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, HBG begründet werden (Arb. 9.206, 10.335). Auch wenn das nach Paragraph 12, Absatz eins, HBG vereinbarte Entgelt hinsichtlich des Verpflichtungsgrundes von der Entlohnung nach Paragraph 7, Absatz eins, HBG verschieden ist, können die anderen Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, HBG doch nicht schlechthin als völlig unabhängig angesehen werden, da Voraussetzung für diese Sondervereinbarung der Zusammenhang mit dem Hausbetrieb und das Vorliegen eines Hausbesorgervertrages sind vergleiche Arb. 9.429).
Das Entgelt des Hausbesorgers nach § 7 Abs 1 HBG ist bis zu einem gewissen Grad objektiviert und vom tatsächlichen Ausmaß der Arbeitsleistung unabhängig. Es kommt dabei darauf an, ob der Hausbesorger die in den §§ 3 und 4 Abs 1 HBG angeführten Dienstleistungen grundsätzlich zu erbringen hat, ohne daß auf das tatsächliche Ausmaß der Tätigkeit Bedacht zu nehmen ist (Arb. 9.459). Vereinbarungsgemäß wurde der zum Gebäudekomplex gehörige Innenhof in den grundsätzlichen Tätigkeitsbereich der Klägerin einbezogen und ihr Aufgabenbereich dadurch erweitert. Die Verpflichtung der Klägerin, den Innenhof zu säubern und für die Reinhaltung der Gehwege und Rasenflächen zu sorgen, erfuhr durch die Wendung "im Bedarfsfall" keine Einschränkung. Es ist nämlich selbstverständlich, daß die Arbeiten nur dann verrichtet werden, wenn ein Bedarf gegeben ist, so daß sich der Begriff "Bedarf" nur auf die Intensität der Arbeit beziehen kann. So wird etwa die Rasenpflege bei Schneelage im Winter ebenso entfallen können, wie eine Säuberung des Hofes auch nur nach Notwendigkeit anfallen kann. Keinesfalls kann aus dem Begriff "im Bedarfsfall" mangels jeglicher diesbezüglicher abweichender Feststellungen die von der Beklagten unterstellten grundsätzlichen Einschränkungen der Arbeiten durch von ihr veranlaßte örtlich und zeitlich beschränkte Zwischenfälle verstanden werden. Die Möglichkeit, die Dienstleistungen grundsätzlich zu erbringen, fiel entgegen der Meinung der Beklagten nicht schon dadurch weg, daß der Innenhof, wie sie selbst vorbringt, durch etwa 1 1/2 Jahre für Bauarbeiten in Anspruch genommen wird. Der Klägerin steht daher schon nach § 1155 ABGB weiterhin ein ungeschmälerter Entgeltanspruch zu, da sie lediglich durch vorübergehende Umstände, die zur Gänze auf Seite der Beklagten liegen, daran gehindert wird, tatsächlich ihre (volle) Arbeitsleistung zu erbringen. Die von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung angeführten Beispiele betreffen den grundsätzlichen Wegfall der Möglichkeit, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen. Der Grund für die anderen Dienstleistungen ist im vorliegenden Fall aber keineswegs weggefallen.Das Entgelt des Hausbesorgers nach Paragraph 7, Absatz eins, HBG ist bis zu einem gewissen Grad objektiviert und vom tatsächlichen Ausmaß der Arbeitsleistung unabhängig. Es kommt dabei darauf an, ob der Hausbesorger die in den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, HBG angeführten Dienstleistungen grundsätzlich zu erbringen hat, ohne daß auf das tatsächliche Ausmaß der Tätigkeit Bedacht zu nehmen ist (Arb. 9.459). Vereinbarungsgemäß wurde der zum Gebäudekomplex gehörige Innenhof in den grundsätzlichen Tätigkeitsbereich der Klägerin einbezogen und ihr Aufgabenbereich dadurch erweitert. Die Verpflichtung der Klägerin, den Innenhof zu säubern und für die Reinhaltung der Gehwege und Rasenflächen zu sorgen, erfuhr durch die Wendung "im Bedarfsfall" keine Einschränkung. Es ist nämlich selbstverständlich, daß die Arbeiten nur dann verrichtet werden, wenn ein Bedarf gegeben ist, so daß sich der Begriff "Bedarf" nur auf die Intensität der Arbeit beziehen kann. So wird etwa die Rasenpflege bei Schneelage im Winter ebenso entfallen können, wie eine Säuberung des Hofes auch nur nach Notwendigkeit anfallen kann. Keinesfalls kann aus dem Begriff "im Bedarfsfall" mangels jeglicher diesbezüglicher abweichender Feststellungen die von der Beklagten unterstellten grundsätzlichen Einschränkungen der Arbeiten durch von ihr veranlaßte örtlich und zeitlich beschränkte Zwischenfälle verstanden werden. Die Möglichkeit, die Dienstleistungen grundsätzlich zu erbringen, fiel entgegen der Meinung der Beklagten nicht schon dadurch weg, daß der Innenhof, wie sie selbst vorbringt, durch etwa 1 1/2 Jahre für Bauarbeiten in Anspruch genommen wird. Der Klägerin steht daher schon nach Paragraph 1155, ABGB weiterhin ein ungeschmälerter Entgeltanspruch zu, da sie lediglich durch vorübergehende Umstände, die zur Gänze auf Seite der Beklagten liegen, daran gehindert wird, tatsächlich ihre (volle) Arbeitsleistung zu erbringen. Die von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung angeführten Beispiele betreffen den grundsätzlichen Wegfall der Möglichkeit, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen. Der Grund für die anderen Dienstleistungen ist im vorliegenden Fall aber keineswegs weggefallen.
Dazu kommt, daß die Klägerin nicht einmal gehindert ist, die gesamte Hoffläche zu reinigen und zu pflegen. Ein immerhin 420 m2 großer Teil dieses Hofes, der wegen der dort abgestellten Mülltonnen offensichtlich einer intensiven Betreuung bedarf, wird von ihr nach wie vor sauber gehalten. Es ist daher auch aus dem Aspekt einer arbeitsvertragswidrigen Teilkündigung unzulässig (Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 I 192), eine Teilfläche dieses Hofes von der Bemessungsgrundlage für das Entgelt der Klägerin auszunehmen (Arb. 10.038).Dazu kommt, daß die Klägerin nicht einmal gehindert ist, die gesamte Hoffläche zu reinigen und zu pflegen. Ein immerhin 420 m2 großer Teil dieses Hofes, der wegen der dort abgestellten Mülltonnen offensichtlich einer intensiven Betreuung bedarf, wird von ihr nach wie vor sauber gehalten. Es ist daher auch aus dem Aspekt einer arbeitsvertragswidrigen Teilkündigung unzulässig (Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 römisch eins 192), eine Teilfläche dieses Hofes von der Bemessungsgrundlage für das Entgelt der Klägerin auszunehmen (Arb. 10.038).
Aus diesen Erwägungen war der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Im Berufungsverfahren verzeichnete die Klägerin keine Kosten. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Im Berufungsverfahren verzeichnete die Klägerin keine Kosten. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.