Rechtssatz RS0063011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063011
Entscheidungsdatum
10.02.1988
Norm
HbG §7 Abs1
HbG §12 Abs1
Rechtssatz
Auch wenn das nach § 12 Abs 1 HbG vereinbarte Entgelt hinsichtlich des Verpflichtungsgrundes von der Entlohnung nach § 7 Abs 1 HbG verschieden ist, können die anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG doch nicht schlechthin als völlig unabhängig angesehen werden, da Voraussetzung für diese Sondervereinbarung der Zusammenhang mit dem Hausbetrieb und das Vorliegen eines Hausbesorgervertrages sind.Auch wenn das nach Paragraph 12, Absatz eins, HbG vereinbarte Entgelt hinsichtlich des Verpflichtungsgrundes von der Entlohnung nach Paragraph 7, Absatz eins, HbG verschieden ist, können die anderen Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, HbG doch nicht schlechthin als völlig unabhängig angesehen werden, da Voraussetzung für diese Sondervereinbarung der Zusammenhang mit dem Hausbetrieb und das Vorliegen eines Hausbesorgervertrages sind.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 58/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 58/87
Veröff: WoBl 1988,49 = WBl 1988,56 = DRdA 1989,119 (Beck - Mannagetta)
- 9 ObA 151/87
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObA 151/87
Vgl auch
Schlagworte
SW: Arbeitsleistungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063011
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00058_8700000_003