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Rechtssatz RS0063047

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063047

Geschäftszahl

1Ob1026/53 (1Ob1027/53); 2Ob872/54; 8Ob295/62; 7Ob605/93

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Norm

HVG §6 Abs3 IIA

Rechtssatz

Nach Paragraph 6, Absatz 3, HVG kann der Handelsagent, wenn die Ausführung eines durch seine Vermittlung abgeschlossenen Geschäftes infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben ist, die volle Provision verlangen, es sei denn, daß für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf Seite des Dritten vorliegen (Paragraph 6, Absatz 3, des Gesetzes hat auch auf Einkaufsgeschäfte und auf Vermittlung von Geschäften im allgemeinen Anwendung zu finden; vergleiche SZ 12/10). Zwar liegt es im Verhältnis zum Handelsagenten im Belieben des Geschäftsherrn, das durch Vermittlung des Handelsagenten abgeschlossene Geschäft auszuführen oder nicht, der Provisionsanspruch des Agenten ist jedoch nicht von diesem Belieben des Geschäftsherrn abhängig. Der Handelsagent soll in dieser Beziehung vor Willkür oder sonstigen Verschulden des Geschäftsherrn behütet werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1026/53
    Entscheidungstext OGH 27.01.1954 1 Ob 1026/53
  • 2 Ob 872/54
    Entscheidungstext OGH 19.01.1955 2 Ob 872/54
  • 8 Ob 295/62
    Entscheidungstext OGH 02.10.1962 8 Ob 295/62
  • 7 Ob 605/93
    Entscheidungstext OGH 13.10.1993 7 Ob 605/93
    nur: Nach § 6 Abs 3 HVG kann der Handelsagent, wenn die Ausführung eines durch seine Vermittlung abgeschlossenen Geschäftes infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben ist, die volle Provision verlangen, es sei denn, daß für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf Seite des Dritten vorliegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0063047

Dokumentnummer

JJR_19540127_OGH0002_0010OB01026_5300000_001