Die nur von der Klägerin gegen den abändernden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 6 Abs 3 HVG abgewichen ist; sie ist auch im Sinne ihres - im Abänderungsantrag enthaltenen - Aufhebungsantrages berechtigt.Die nur von der Klägerin gegen den abändernden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz 3, HVG abgewichen ist; sie ist auch im Sinne ihres - im Abänderungsantrag enthaltenen - Aufhebungsantrages berechtigt.
Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, daß die Erstbeklagte für die in der Provisionsvereinbarung festgehaltene Provision schon deshalb hafte, weil zwischen der Verkäuferin und der Zweitbeklagten ein Kaufvertrag abgeschlossen und auch ausgeführt wurde. Die Wortfolgen in der Provisionsvereinbarung "bei Zustandekommen eines Kaufabschlusses..... eine Pauschalprovision.... zu zahlen" und "die
Provision wird am Tage der Vertragsunterfertigung... ausbezahlt"
können nur im Zusammenhang mit dem am selben Tag von der Erstbeklagten erstellten Kaufanbot gesehen und daher nur dahin ausgelegt werden, daß die Erstbeklagte die Provisionspflicht für den Fall übernommen hat, daß zwischen ihr und der Verkäuferin ein Kaufvertrag über die vermittelte Liegenschaft zustande kommt. Entgegen den Ausführungen in der Revision war es zum Zeitpunkt der Unterfertigung von Kaufanbot und Provisionsvereinbarung durch den Vertreter der Erstbeklagten keineswegs mehr ungewiß, ob die Erstbeklagte oder die Zweitbeklagte, welche überhaupt noch nicht als Käuferin ins Spiel gebracht worden war, das Haus erwerben werde. Nach seinem eindeutigen Wortlaut wurde das Kaufanbot vielmehr allein von der Erstbeklagten abgegeben. Eine Vereinbarung, wonach sich die Erstbeklagte der Klägerin gegenüber zur Zahlung der Provision auch für den Fall verpflichtete, daß die Zweitbeklagte die Liegenschaft erwirbt, ist daher nicht getroffen worden.
Wohl löst nach ständiger Rechtsprechung (SZ 20/238; SZ 43/27; MietSlg 39.709 ua) das Zustandekommen eines Geschäfts, das zwar nach den vom Makler geförderten Bemühungen nicht unmittelbar angestrebt worden war, dem aber eine vergleichbare wirtschaftliche Bedeutung beizulegen ist, in gleicher Weise wie der Abschluß des zunächst angestrebten Geschäfts eine Provisionspflicht dem Grunde nach aus. Diese "Zweckgleichwertigkeit" kann auch dann vorliegen, wenn ein von einem Partner des Vermittlungsvertrages verschiedener Dritter das zu vermittelnde Geschäft abschließt; nur muß das vom Dritten tatsächlich abgeschlossene Geschäft nach den Umständen für den Geschäftsherrn zweifelsfrei zweckgleichwertig sein (Jabornegg, HVG 239 ff). Daß die Zweitbeklagte ihre Geschäftsräumlichkeiten im selben Haus hatte wie die Erstbeklagte, daß ihre Geschäftsführer einander kennen und der beim Abschluß des Vermittlungsvertrages für die Erstbeklagte tätige Vertreter später Geschäftsführer der Zweitbeklagten wurde, reicht nicht für die Annahme einer Zweckgleichwertigkeit des vermittelten mit dem tatsächlich abgeschlossenen Geschäfts für die Erstbeklagte aus.
Für die Beurteilung des Provisionsanspruches des Realitätenvermittlers ist auch weiterhin das HVG anzuwenden, weil das am 1.3.1993 in Kraft getretene HVertrG 1993 zufolge seines § 29 Abs 2 auf andere Geschäftsvermittler nicht anwendbar ist. Im Gewerbe der Realitätenvermittler besteht ein vom Verbot des § 5 HVG abweichender Gebrauch des Inhalts, daß mit beiden Vertragsparteien ein Vermittlungsvertrag geschlossen und Provisionszahlungen vereinbart werden dürfen (Jabornegg aaO 303 mit Judikaturhinweisen). Für Immobilienmakler und Gelegenheitsvermittler (SZ 15/204) gilt daher vorbehaltlich anderer Bestimmungen in der ImmMV nicht das Verbot der Doppelvertretung. Trotz des mit der Verkäuferin abgeschlossenen Vermittlungsauftrages konnte die Klägerin daher mit dem von ihr vermittelten Dritten ebenfalls einen Vermittlungsauftrag und eine Provisionsvereinbarung schließen. Gemäß §§ 6 Abs 1, 29 HVG gebührt dem Vermittler für jedes durch seine Tätigkeit zustandegekommene Geschäft eine Provision; der Anspruch auf die Provision wird mangels anderer Vereinbarung mit dem Abschluß des Geschäfts erworben. Im Geschäftszweig der Immobilienmakler genügt dabei - abweichend von § 6 Abs 4 HVG - die Nachweisung der Kaufgelegenheit für die Entstehung des Provisionsanspruches, falls es in der Folge zu einem Kaufabschluß kommt (MietSlg 35.707 uva). Gemäß §§ 6 Abs 3, 29 HVG gebührt dem Makler die volle Provision auch dann, wenn die Ausführung eines von ihm vermittelten, bereits abgeschlossenen Geschäfts unterbleibt, es sei denn, daß für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf Seite des Dritten vorliegen. Solche wichtige Gründe müßten bei der hier vorliegenden Doppelvertretung bei der Beurteilung des Provisionsanspruches der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten in der Person der Verkäuferin liegen. Derartige Gründe hat die Erstbeklagte nicht einmal vorgetragen. Sie hat aber auch sonst nicht behauptet, aus welchen Gründen ihr die Ausführung des vermittelten Geschäfts nicht hätte zugemutet werden können (siehe dazu Jabornegg aaO 288). Eine - ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorgenommene - einvernehmliche Auflösung des vom Makler vermittelten bereits abgeschlossenen Geschäfts beruht nach der Rechtsprechung (SZ 6/276; SZ 43/111; HS 9775/9) aber stets auf einem Verhalten des Geschäftsherrn. Die Erstbeklagte haftet der Klägerin daher dann für die in Anspruch genommene Provision, wenn das zwischen der Verkäuferin und der Erstbeklagten vermittelte Geschäft zustande gekommen ist.Für die Beurteilung des Provisionsanspruches des Realitätenvermittlers ist auch weiterhin das HVG anzuwenden, weil das am 1.3.1993 in Kraft getretene HVertrG 1993 zufolge seines Paragraph 29, Absatz 2, auf andere Geschäftsvermittler nicht anwendbar ist. Im Gewerbe der Realitätenvermittler besteht ein vom Verbot des Paragraph 5, HVG abweichender Gebrauch des Inhalts, daß mit beiden Vertragsparteien ein Vermittlungsvertrag geschlossen und Provisionszahlungen vereinbart werden dürfen (Jabornegg aaO 303 mit Judikaturhinweisen). Für Immobilienmakler und Gelegenheitsvermittler (SZ 15/204) gilt daher vorbehaltlich anderer Bestimmungen in der ImmMV nicht das Verbot der Doppelvertretung. Trotz des mit der Verkäuferin abgeschlossenen Vermittlungsauftrages konnte die Klägerin daher mit dem von ihr vermittelten Dritten ebenfalls einen Vermittlungsauftrag und eine Provisionsvereinbarung schließen. Gemäß Paragraphen 6, Absatz eins, 29, HVG gebührt dem Vermittler für jedes durch seine Tätigkeit zustandegekommene Geschäft eine Provision; der Anspruch auf die Provision wird mangels anderer Vereinbarung mit dem Abschluß des Geschäfts erworben. Im Geschäftszweig der Immobilienmakler genügt dabei - abweichend von Paragraph 6, Absatz 4, HVG - die Nachweisung der Kaufgelegenheit für die Entstehung des Provisionsanspruches, falls es in der Folge zu einem Kaufabschluß kommt (MietSlg 35.707 uva). Gemäß Paragraphen 6, Absatz 3, 29, HVG gebührt dem Makler die volle Provision auch dann, wenn die Ausführung eines von ihm vermittelten, bereits abgeschlossenen Geschäfts unterbleibt, es sei denn, daß für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf Seite des Dritten vorliegen. Solche wichtige Gründe müßten bei der hier vorliegenden Doppelvertretung bei der Beurteilung des Provisionsanspruches der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten in der Person der Verkäuferin liegen. Derartige Gründe hat die Erstbeklagte nicht einmal vorgetragen. Sie hat aber auch sonst nicht behauptet, aus welchen Gründen ihr die Ausführung des vermittelten Geschäfts nicht hätte zugemutet werden können (siehe dazu Jabornegg aaO 288). Eine - ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorgenommene - einvernehmliche Auflösung des vom Makler vermittelten bereits abgeschlossenen Geschäfts beruht nach der Rechtsprechung (SZ 6/276; SZ 43/111; HS 9775/9) aber stets auf einem Verhalten des Geschäftsherrn. Die Erstbeklagte haftet der Klägerin daher dann für die in Anspruch genommene Provision, wenn das zwischen der Verkäuferin und der Erstbeklagten vermittelte Geschäft zustande gekommen ist.
Kaufverträge über Liegenschaften sind grundsätzlich formfrei (SZ 43/152). Maßgebend ist hier daher nicht, ob der bei einem Notar aufgelegte Kaufvertrag nicht unterfertigt wurde, sondern ob das von der Erstbeklagten erstellte Kaufanbot wirksam von der Verkäuferin angenommen worden ist. Aus den zum Zustandekommen des Vertrages getroffenen Feststellungen ergibt sich nur, daß der Geschäftsführer der Verkäuferin das vom Vertreter der Erstbeklagten erstellte Anbot annahm und deshalb einen Annahmevermerk auf das schriftliche Anbot setzte. Ob bzw wem diese Erklärung dann zugegangen ist, wurde aber nicht festgestellt. Die Erstbeklagte wurde nach den weiteren Feststellungen von ihrem Vertreter in der Folge nur ganz allgemein informiert, "daß sich der Kauf zerschlagen" hätte, ohne daß ihr zuvor die Möglichkeit bekanntgegeben worden wäre, einen von der Verkäuferin bei einem Notar aufgelegten Kaufvertrag unterfertigen. Die getroffenen Feststellungen geben somit keinerlei Anhaltspunkt darüber, inwieweit der Erstbeklagten die Annahmeerklärung der Verkäuferin zugekommen ist. Das vorliegende Anbot der Erstbeklagten war bis 9.3.1990 bindend. Gemäß § 862a ABGB gilt die Annahme nur dann als rechtzeitig, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zugekommen ist; trotz ihrer Verspätung kommt jedoch der Vertrag zustande, wenn der Antragsteller erkennen mußte, daß die Annahmerklärung rechtzeitig abgesendet wurde, und gleichwohl seinen Rücktritt dem anderen nicht unverzüglich anzeigt. Die Annahmeerklärung ist eine dem Offerenten zugangsbedürftige Willenserklärung (EvBl 1977/81); es gilt die Empfangstheorie (SZ 53/28). Über den Zugang der Annnahmeerklärung der Verkäuferin und im Falle ihres Zuganges an einen Vertreter der Erstbeklagten über dessen Bevollmächtigung, auch diese Erklärung anzunehmen, fehlen Feststellungen. Das Erstgericht wird diese nach Verfahrensergänzung zu treffen haben.Kaufverträge über Liegenschaften sind grundsätzlich formfrei (SZ 43/152). Maßgebend ist hier daher nicht, ob der bei einem Notar aufgelegte Kaufvertrag nicht unterfertigt wurde, sondern ob das von der Erstbeklagten erstellte Kaufanbot wirksam von der Verkäuferin angenommen worden ist. Aus den zum Zustandekommen des Vertrages getroffenen Feststellungen ergibt sich nur, daß der Geschäftsführer der Verkäuferin das vom Vertreter der Erstbeklagten erstellte Anbot annahm und deshalb einen Annahmevermerk auf das schriftliche Anbot setzte. Ob bzw wem diese Erklärung dann zugegangen ist, wurde aber nicht festgestellt. Die Erstbeklagte wurde nach den weiteren Feststellungen von ihrem Vertreter in der Folge nur ganz allgemein informiert, "daß sich der Kauf zerschlagen" hätte, ohne daß ihr zuvor die Möglichkeit bekanntgegeben worden wäre, einen von der Verkäuferin bei einem Notar aufgelegten Kaufvertrag unterfertigen. Die getroffenen Feststellungen geben somit keinerlei Anhaltspunkt darüber, inwieweit der Erstbeklagten die Annahmeerklärung der Verkäuferin zugekommen ist. Das vorliegende Anbot der Erstbeklagten war bis 9.3.1990 bindend. Gemäß Paragraph 862 a, ABGB gilt die Annahme nur dann als rechtzeitig, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zugekommen ist; trotz ihrer Verspätung kommt jedoch der Vertrag zustande, wenn der Antragsteller erkennen mußte, daß die Annahmerklärung rechtzeitig abgesendet wurde, und gleichwohl seinen Rücktritt dem anderen nicht unverzüglich anzeigt. Die Annahmeerklärung ist eine dem Offerenten zugangsbedürftige Willenserklärung (EvBl 1977/81); es gilt die Empfangstheorie (SZ 53/28). Über den Zugang der Annnahmeerklärung der Verkäuferin und im Falle ihres Zuganges an einen Vertreter der Erstbeklagten über dessen Bevollmächtigung, auch diese Erklärung anzunehmen, fehlen Feststellungen. Das Erstgericht wird diese nach Verfahrensergänzung zu treffen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.