Rechtssatz RS0063168
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063168
Entscheidungsdatum
07.10.1980
Rechtssatz
Kehrt eine Vierzehnjährige freiwillig wieder in den Verband der Familie zurück und gliedert sich reibungslos ein, kann dies zur Aufhebung der angeordneten vorläufigen Fürsorgeerziehung führen. Dies kann jedoch erst nach einer gewissen Mindestdauer des Verhaltens der Minderjährigen endgültig beurteilt werden. Durch die Aufschiebung des Vollzuges der vorläufigen Fürsorgeerziehung der Minderjährigen ist eine ausreichende Bewährungsmöglichkeit eröffnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0063168
Dokumentnummer
JJR_19801007_OGH0002_0050OB00718_8000000_001