Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.04.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
Durchführung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Durchführung der Hilfen zur Erziehung obliegt dem Jugendwohlfahrtsträger.
(2)Absatz 2,Es ist jeweils die der Persönlichkeit des Minderjährigen und seinen Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung sind die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die getroffene Maßnahme ist zu ändern, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert, oder aufzuheben, wenn sie dem Minderjährigen nicht mehr förderlich ist.
(4)Absatz 4,Hilfen zur Erziehung können nach Erreichung der Volljährigkeit mit Zustimmung des Jugendlichen längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges bisheriger Erziehungshilfen notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2013
Dokumentnummer
NOR12117030
Alte Dokumentnummer
N6199957775L