Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1989Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
Durchführung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Durchführung der Hilfen zur Erziehung obliegt dem Jugendwohlfahrtsträger.
(2)Absatz 2,Es ist jeweils die der Persönlichkeit des Minderjährigen und seinen Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung sind die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die getroffene Maßnahme ist zu ändern, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert, oder aufzuheben, wenn sie dem Minderjährigen nicht mehr förderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR12104365
Alte Dokumentnummer
N6198915605J