Rechtssatz RS0063235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063235
Entscheidungsdatum
17.02.1981
Norm
KartG 1972 §1 Abs1 Z2
KartG 1972 §1 Abs1 Z3
KartG 1972 §1 Abs1 Z4
KartG 1972 §1 Abs1 Z5
Rechtssatz
Der in § 1 Abs 1 Z 2 lit b KartG verlangte Hinweis auf die Unverbindlichkeit soll die Gefahr ausschließen, daß infolge des Nichtwissens um die Unverbindlichkeit einer Absprache oder das Sichnichtbewußtseins einer solchen ein Teilnehmer diese Absprache für verbindlich hält. Nach der ratio legis ist einem solchen ausdrücklichen Hinweis ein auf anderen Gründen bestehendes wirkliches Vorhandensein eines Unverbindlichkeitsbewußtseins gleichzuhalten, weshalb (im Wege einer zulässigen Gesetzesanalogie) Preisabsprachen auch ohne diesen Hinweis dann, wenn sich alle daran Beteiligten ihrer Unverbindlichkeit bewußt sind, nicht als Kartelle durch Absprache (§ 1 Abs 1 Z 2 KartG), sondern als solche (bloß) durch abgestimmtes Verhalten (§ 1 Abs 1 Z 3 KartG) zu beurteilen sind.Der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KartG verlangte Hinweis auf die Unverbindlichkeit soll die Gefahr ausschließen, daß infolge des Nichtwissens um die Unverbindlichkeit einer Absprache oder das Sichnichtbewußtseins einer solchen ein Teilnehmer diese Absprache für verbindlich hält. Nach der ratio legis ist einem solchen ausdrücklichen Hinweis ein auf anderen Gründen bestehendes wirkliches Vorhandensein eines Unverbindlichkeitsbewußtseins gleichzuhalten, weshalb (im Wege einer zulässigen Gesetzesanalogie) Preisabsprachen auch ohne diesen Hinweis dann, wenn sich alle daran Beteiligten ihrer Unverbindlichkeit bewußt sind, nicht als Kartelle durch Absprache (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KartG), sondern als solche (bloß) durch abgestimmtes Verhalten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KartG) zu beurteilen sind.
Entscheidungstexte
- 10 Os 155/80
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 10 Os 155/80
Veröff: JBl 1981,492 = EvBl 1981/194 S 553 = ÖBl 1981,135 (Auftragsausschreibung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0063235
Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0100OS00155_8000000_001