Die besagte Ergänzung und Präzisierung des Gesetzestextes hat jedoch für die hier in Rede stehenden Kartelle durch Absprache naturgemäß nicht die Bedeutung wie für die im KartG 1972 eingeführten Kartelle durch Ankündigung (§ 1 Z 5), weil hier nicht die Unverbindlichkeit (auch) der Absprache außenstehenden Personen (nämlich den Verbrauchern) mitgeteilt werden muß, sondern ausschließlich den Absprechenden selbst. Für diese Ergänzung (auch) der Z 2 des § 1 Abs 1Die besagte Ergänzung und Präzisierung des Gesetzestextes hat jedoch für die hier in Rede stehenden Kartelle durch Absprache naturgemäß nicht die Bedeutung wie für die im KartG 1972 eingeführten Kartelle durch Ankündigung (Paragraph eins, Ziffer 5,), weil hier nicht die Unverbindlichkeit (auch) der Absprache außenstehenden Personen (nämlich den Verbrauchern) mitgeteilt werden muß, sondern ausschließlich den Absprechenden selbst. Für diese Ergänzung (auch) der Ziffer 2, des Paragraph eins, Absatz eins
KartG findet sich demgemäß in den Materialien nur die Begründung, daß das Erfordernis des ausdrücklichen Unverbindlichkeitshinweises die Gefahr ausschließen will, daß infolge des Nichtwissens um die Unverbindlichkeit einer Absprache (Empfehlung) oder des Sichnichtbewußtseins einer solchen ein Teilnehmer diese für verbindlich hält (aaO S 28). Dem kann keineswegs die Absicht des Gesetzgebers entnommen werden, in Abkehr von der oben zitierten Judikatur die Rechtslage zu verschärfen. Für das Festhalten an dieser Judikatur spricht auch, daß insbesondere bei wiederholten Absprachen unter gleichbleibendem Personenkreis eine formelhafte Wiederholung des Hinweises auf die Unverbindlichkeit an dem Bewußtsein aller Teilnehmer hievon, auf das es dem Gesetzgeber doch offenbar entscheidend ankommt, nichts mehr ändern würde. Das Postulat formelhafter Hinweise in der Absprache auf die Unverbindlichkeit würde auch - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung - die Beweislage nicht zu Gunsten der Anklagebehörde ändern, weil der Nachweis der Erfüllung eines solchen Postulats genau so leicht oder schwer zu führen wäre wie die Feststellung des allerdings ausschließlich im inneren Bereich der Täter liegenden Bewußtseins von der Unverbindlichkeit. Für die rechtliche Beurteilung entscheidend ist lediglich der Wille des Gesetzgebers, die Absprachen unter Unternehmern zur Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbs dann nicht unter die Strafdrohung des § 102 Abs 1 Z 2 KartG zu stellen, wenn - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Ausübung von Druck zur Durchsetzung -KartG findet sich demgemäß in den Materialien nur die Begründung, daß das Erfordernis des ausdrücklichen Unverbindlichkeitshinweises die Gefahr ausschließen will, daß infolge des Nichtwissens um die Unverbindlichkeit einer Absprache (Empfehlung) oder des Sichnichtbewußtseins einer solchen ein Teilnehmer diese für verbindlich hält (aaO S 28). Dem kann keineswegs die Absicht des Gesetzgebers entnommen werden, in Abkehr von der oben zitierten Judikatur die Rechtslage zu verschärfen. Für das Festhalten an dieser Judikatur spricht auch, daß insbesondere bei wiederholten Absprachen unter gleichbleibendem Personenkreis eine formelhafte Wiederholung des Hinweises auf die Unverbindlichkeit an dem Bewußtsein aller Teilnehmer hievon, auf das es dem Gesetzgeber doch offenbar entscheidend ankommt, nichts mehr ändern würde. Das Postulat formelhafter Hinweise in der Absprache auf die Unverbindlichkeit würde auch - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung - die Beweislage nicht zu Gunsten der Anklagebehörde ändern, weil der Nachweis der Erfüllung eines solchen Postulats genau so leicht oder schwer zu führen wäre wie die Feststellung des allerdings ausschließlich im inneren Bereich der Täter liegenden Bewußtseins von der Unverbindlichkeit. Für die rechtliche Beurteilung entscheidend ist lediglich der Wille des Gesetzgebers, die Absprachen unter Unternehmern zur Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbs dann nicht unter die Strafdrohung des Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2, KartG zu stellen, wenn - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Ausübung von Druck zur Durchsetzung -
eindeutig nachgewiesen ist, daß die Absprechenden das Bewußtsein der Unverbindlichkeit ihrer Absprache haben.
Der vom Gesetzgeber zur Feststellung dieses Bewußtseins gewiesene Weg, nämlich die ausdrückliche und unmißverständliche Erklärung hievon, muß aus Gründen der Rechtslogik - anders als im Fall des Preisempfehlungskartells - zwingend im Sinne eines zu Gunsten der Angeklagten gezogenen Analogieschlusses in der Richtung ergänzt werden, daß das bei allen Absprechenden zweifelsfrei und eindeutig nachgewiesene Vorliegen des Bewußtseins der Unverbindlichkeit ihrer Absprache auch dann die Annahme eines Kartells der in Rede stehenden Art ausschließt, wenn es auf andere Weise, sei es durch die Beispielswirkung früherer Absprachen, sei es durch die Verkehrssitte oder durch schlüssige Erklärungen (§ 863 Abs 1 ABGB) hervorgerufen worden ist.Der vom Gesetzgeber zur Feststellung dieses Bewußtseins gewiesene Weg, nämlich die ausdrückliche und unmißverständliche Erklärung hievon, muß aus Gründen der Rechtslogik - anders als im Fall des Preisempfehlungskartells - zwingend im Sinne eines zu Gunsten der Angeklagten gezogenen Analogieschlusses in der Richtung ergänzt werden, daß das bei allen Absprechenden zweifelsfrei und eindeutig nachgewiesene Vorliegen des Bewußtseins der Unverbindlichkeit ihrer Absprache auch dann die Annahme eines Kartells der in Rede stehenden Art ausschließt, wenn es auf andere Weise, sei es durch die Beispielswirkung früherer Absprachen, sei es durch die Verkehrssitte oder durch schlüssige Erklärungen (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB) hervorgerufen worden ist.
Eine Absprache, von der zweifelsfrei festgestellt ist, daß sie im Bewußtsein aller Teilnehmer eindeutig und unmißverständlich unverbindlich getroffen wurde, entspricht nicht dem Begriff des Kartells nach § 1 Z 2 KartG, sodaß sich der Freispruch in diesem (allein angefochtenen) Punkt als richtig erweist und die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen wäre.' Dieser Auffassung pflichtet der Oberste Gerichtshof aus folgenden Erwägungen bei:Eine Absprache, von der zweifelsfrei festgestellt ist, daß sie im Bewußtsein aller Teilnehmer eindeutig und unmißverständlich unverbindlich getroffen wurde, entspricht nicht dem Begriff des Kartells nach Paragraph eins, Ziffer 2, KartG, sodaß sich der Freispruch in diesem (allein angefochtenen) Punkt als richtig erweist und die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen wäre.' Dieser Auffassung pflichtet der Oberste Gerichtshof aus folgenden Erwägungen bei:
Die Durchführung von (den Bestimmungen des KartG unterliegenden - vgl. §§ 4, 5 KartG) Kartellen vor ihrer (noch nicht rechtskräftig abgelehnten - vgl. § 102 Abs 1 Z 7Die Durchführung von (den Bestimmungen des KartG unterliegenden - vergleiche Paragraphen 4, 5, KartG) Kartellen vor ihrer (noch nicht rechtskräftig abgelehnten - vergleiche Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 7
KartG) Eintragung ins Kartellregister ist (für Täter, die nicht Letztverkäufer als Mitglieder einer vertikalen Preisbildung sind - vgl. § 102 Abs 3 KartG) je nach der Art des betreffenden Kartells entweder nach Z 2 oder nach Z 1 des § 102 Abs 1 KartG als Vergehen strafbar, und zwar nach Z 2 ohne weitere Voraussetzungen, nach Z 1 aber nur dann, wenn sie überdies einer vorläufigen Untersagung zuwiderläuft. Beide in Rede stehenden Strafbestimmungen des § 102 Abs 1 KartG zusammen erfassen daher die vorerwähnte Wettbewerbsbeschränkung (Durchführung nicht eingetragener Kartelle) lückenlos, wobei in Z 1 für die darin bezeichneten Kartell-Arten insofern eine im Vergleich zur Z 2, die für alle übrigen Kartelle gilt, privilegierende Regelung getroffen wird, als zur Strafbarkeit zusätzlich ein Verstoß gegen eine vorläufige Untersagung des Kartells erforderlich ist; in einer im Rahmen dieser Gesamtregelung bei ansonsten gegebenen Strafbarkeitsvoraussetzungen zur Straflosigkeit führenden Zuordnung eines bestimmten Kartells zu einer der in § 102 Abs 1 Z 1 KartG bezeichneten Arten, darunter auch die Kartelle durch abgestimmtes Verhalten (§ 1 Abs 1 Z 3 KartG) - nicht aber jene durch Absprache (§ 1 Abs 1 Z 2 KartG) -, liegt demnach eine den Täter privilegierende Rechtsanwendung, die auch im Weg von Ähnlichkeitsschlüssen zulässig ist (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN 8 zu § 1, Mayerhofer-Rieder, StGB, Anm. 1 zu § 1, sowie RZ 1978/22 uam). Gerade bei der hier aktuellen Fallkonstellation liegt aber eine derartige (Gesetzes-)Analogie - denn darum geht es, und nicht, wie in der Beschwerde mit Bezug auf eine (auch sonst keine gleichgelagerte Rechtsanwendungsproblematik betreffende) Entscheidung (EvBl 1972/159) sowie in Gegenausführungen (ON 294) angenommen wird, um eine Frage der Auslegung (vgl. hiezu ÖJZ 1980, 61 ff, insb. 7.4.2) - nach der ratio legis des § 1 Abs 1 Z 2 lit b KartG, den Beschwerdeargumenten zuwider, klar auf der Hand.KartG) Eintragung ins Kartellregister ist (für Täter, die nicht Letztverkäufer als Mitglieder einer vertikalen Preisbildung sind - vergleiche Paragraph 102, Absatz 3, KartG) je nach der Art des betreffenden Kartells entweder nach Ziffer 2, oder nach Ziffer eins, des Paragraph 102, Absatz eins, KartG als Vergehen strafbar, und zwar nach Ziffer 2, ohne weitere Voraussetzungen, nach Ziffer eins, aber nur dann, wenn sie überdies einer vorläufigen Untersagung zuwiderläuft. Beide in Rede stehenden Strafbestimmungen des Paragraph 102, Absatz eins, KartG zusammen erfassen daher die vorerwähnte Wettbewerbsbeschränkung (Durchführung nicht eingetragener Kartelle) lückenlos, wobei in Ziffer eins, für die darin bezeichneten Kartell-Arten insofern eine im Vergleich zur Ziffer 2,, die für alle übrigen Kartelle gilt, privilegierende Regelung getroffen wird, als zur Strafbarkeit zusätzlich ein Verstoß gegen eine vorläufige Untersagung des Kartells erforderlich ist; in einer im Rahmen dieser Gesamtregelung bei ansonsten gegebenen Strafbarkeitsvoraussetzungen zur Straflosigkeit führenden Zuordnung eines bestimmten Kartells zu einer der in Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins, KartG bezeichneten Arten, darunter auch die Kartelle durch abgestimmtes Verhalten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KartG) - nicht aber jene durch Absprache (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KartG) -, liegt demnach eine den Täter privilegierende Rechtsanwendung, die auch im Weg von Ähnlichkeitsschlüssen zulässig ist vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2, RN 8 zu Paragraph eins,, Mayerhofer-Rieder, StGB, Anmerkung 1 zu Paragraph eins,, sowie RZ 1978/22 uam). Gerade bei der hier aktuellen Fallkonstellation liegt aber eine derartige (Gesetzes-)Analogie - denn darum geht es, und nicht, wie in der Beschwerde mit Bezug auf eine (auch sonst keine gleichgelagerte Rechtsanwendungsproblematik betreffende) Entscheidung (EvBl 1972/159) sowie in Gegenausführungen (ON 294) angenommen wird, um eine Frage der Auslegung vergleiche hiezu ÖJZ 1980, 61 ff, insb. 7.4.2) - nach der ratio legis des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KartG, den Beschwerdeargumenten zuwider, klar auf der Hand.
Die (im KartG 1959 noch nicht vorgesehen gewesene, erst mit dem KartG 1972 neu geschaffene) Erscheinungsform der Kartelle durch abgestimmtes Verhalten (§ 1 Abs 1 Z 3 KartG) erfaßt nämlich nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes bloß solche (der Legaldefinition entsprechenden) Verhaltensweisen, die weder auf ein Vertragskartell (§ 1 Abs 1 Z 1 KartG), also auf eine vertragliche Verpflichtung, noch auf ein Kartell durch Absprache (§ 1 Abs 1 Z 2 KartG) zurückgehen; die Annahme, daß im Fall einer unverbindlichen Verabredung kein Kartell durch Absprache vorliegt, ist aber - nach den (alternativen) Prämissen der lit a und lit b des § 1 Abs 1 Z 2 KartG für das Zustandekommen eines solchen Kartells - nur dann gerechtfertigt, wenn in einer derartigen (nicht auf Rechtsverbindlichkeit zielenden) übereinkunft (gentlemen' s agreement) selbst ausdrücklich und unmißverständlich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen (Vorliegen der - negativen - Voraussetzung nach lit b) und überdies zu ihrer Einhaltung kein Druck ausgeübt (Fehlen der - positiven - Voraussetzung nach lit a) wird (vgl. die Erl. Bem. zur RV des KartG 1972, 473 d. Beil. zu den sten. Prot. des NR, XIII. GP, S 27).Die (im KartG 1959 noch nicht vorgesehen gewesene, erst mit dem KartG 1972 neu geschaffene) Erscheinungsform der Kartelle durch abgestimmtes Verhalten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KartG) erfaßt nämlich nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes bloß solche (der Legaldefinition entsprechenden) Verhaltensweisen, die weder auf ein Vertragskartell (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KartG), also auf eine vertragliche Verpflichtung, noch auf ein Kartell durch Absprache (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KartG) zurückgehen; die Annahme, daß im Fall einer unverbindlichen Verabredung kein Kartell durch Absprache vorliegt, ist aber - nach den (alternativen) Prämissen der Litera a und Litera b, des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KartG für das Zustandekommen eines solchen Kartells - nur dann gerechtfertigt, wenn in einer derartigen (nicht auf Rechtsverbindlichkeit zielenden) übereinkunft (gentlemen' s agreement) selbst ausdrücklich und unmißverständlich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen (Vorliegen der - negativen - Voraussetzung nach Litera b,) und überdies zu ihrer Einhaltung kein Druck ausgeübt (Fehlen der - positiven - Voraussetzung nach Litera a,) wird vergleiche die Erl. Bem. zur Regierungsvorlage des KartG 1972, 473 d. Beil. zu den sten. Prot. des NR, römisch dreizehn. GP, S 27).
Nach dem Wortlaut des § 1 Abs 1 Z 2 lit b KartG entspricht daher, wie der Staatsanwaltschaft einzuräumen ist, das - dabei schon vorhandene - (bloße) Bewußtsein aller am Abschluß einer Vereinbarung (Absprache) Beteiligten, daß diese unverbindlich ist, (allein) in der Tat nicht der zum Ausschluß ihrer Beurteilung als Kartell durch Absprache (und damit zur Annahme bloß eines abgestimmten Verhaltens) erforderlichen (oben angeführten ersten) Prämisse eines in der betreffenden übereinkunft selbst zu gebenden ausdrücklichen und unmißverständlichen Hinweises auf deren Unverbindlichkeit. Auch ist der Anklagebehörde darin beizupflichten, daß das Erstgericht im vorliegenden Fall tatsächlich nicht mehr als ein solches Bewußtsein der Unverbindlichkeit als erwiesen angenommen hat, weil es - einer in Gegenausführungen (ON 293) zur Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Auffassung zuwider - mit der Feststellung, daß bei den Verabredungen völlig frei geblieben sei, ob das jeweils abgesprochene 'Kalkulationsmodell' wirklich eingereicht werde oder nicht (S 358/VI), zwar wohl eine Verbindlichkeit der (in anderen Gegenausführungen, ON 295, sachverhaltswidrig und deshalb zu Unrecht in bloß faktische Handlungen umgedeuteten) Absprachen ausgeschlossen (vgl. etwa S 374/VI), damit jedoch keineswegs schon ausdrückliche und unmißverständliche Unverbindlichkeitshinweise konstatiert hat.Nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KartG entspricht daher, wie der Staatsanwaltschaft einzuräumen ist, das - dabei schon vorhandene - (bloße) Bewußtsein aller am Abschluß einer Vereinbarung (Absprache) Beteiligten, daß diese unverbindlich ist, (allein) in der Tat nicht der zum Ausschluß ihrer Beurteilung als Kartell durch Absprache (und damit zur Annahme bloß eines abgestimmten Verhaltens) erforderlichen (oben angeführten ersten) Prämisse eines in der betreffenden übereinkunft selbst zu gebenden ausdrücklichen und unmißverständlichen Hinweises auf deren Unverbindlichkeit. Auch ist der Anklagebehörde darin beizupflichten, daß das Erstgericht im vorliegenden Fall tatsächlich nicht mehr als ein solches Bewußtsein der Unverbindlichkeit als erwiesen angenommen hat, weil es - einer in Gegenausführungen (ON 293) zur Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Auffassung zuwider - mit der Feststellung, daß bei den Verabredungen völlig frei geblieben sei, ob das jeweils abgesprochene 'Kalkulationsmodell' wirklich eingereicht werde oder nicht (S 358/VI), zwar wohl eine Verbindlichkeit der (in anderen Gegenausführungen, ON 295, sachverhaltswidrig und deshalb zu Unrecht in bloß faktische Handlungen umgedeuteten) Absprachen ausgeschlossen vergleiche etwa S 374/VI), damit jedoch keineswegs schon ausdrückliche und unmißverständliche Unverbindlichkeitshinweise konstatiert hat.
Gerade die Sicherstellung des in Rede stehenden Bewußtseins einer
Unverbindlichkeit der Absprache bei allen daran Beteiligten (in
einer jeden Zweifel ausschließenden Weise) ist aber das Ziel des in
§ 1
Abs 1 Z 2 lit b KartG verlangten Hinweises: er soll - wie der
Oberste Gerichtshof schon zum KartG 1959 hervorgehoben hat (SSt
40/34) und in den Gesetzesmaterialien zum nunmehr geltenden KartG
1972 (Erl.Bem., aaO, S 28) ausdrücklich festgehalten wird - 'die
Gefahr ausschliessen, daß infolge des Nichtwissens um die
Unverbindlichkeit einer Absprache ... oder des Sichnichtbewußtseins
einer solchen ein Teilnehmer diese Absprache ... für verbindlich
hält'.
Das wird auch von der Anklagebehörde nicht verkannt, doch meint jene, der Gesetzgeber habe sich bei der Abfassung des Wortlauts der vorerwähnten Gesetzesstelle gezielt mit einem (bloßen) Unverbindlichkeitsbewußtsein bei den an der Absprache Beteiligten deshalb nicht begnügt und statt dessen einen speziellen Unverbindlichkeitshinweis verlangt, weil er im Hinblick auf die - wegen der (regelmäßig) gemeinsamen Interessenlage der Kartell-Teilnehmer - typischen Beweisschwierigkeiten 'hinsichtlich der Frage der Verbindlichkeit der Absprachen' nicht auf rein subjektive Kriterien habe abstellen wollen. Diese Auffassung ist indessen nicht haltbar.
Auf die 'Frage der Verbindlichkeit' von Absprachen - also (mit anderen Worten) darnach, ob sie überhaupt unverbindlich sind, und dementsprechend auch auf die darauf bezogene Beweisführung - ist, wie vorweg klargestellt werden muß, das in Rede stehende Erfordernis eines Unverbindlichkeits-Hinweises jedenfalls nicht gemünzt; denn es dient ja nicht etwa zur Abgrenzung der Vertragskartelle (§ 1 Abs 1 Z 1 KartG) einerseits von den Kartellen durch Absprache oder durch abgestimmtes Verhalten (§ 1 Abs 1 Z 2 und 3 KartG) anderseits, sondern vielmehr - der (schon früher erwähnten) Systematik des Gesetzes entsprechend, nach der es schon zur Zeit des KartG 1959 (in ähnlicher Weise) die Geltungskartelle nach dessen § 1 Abs 2 lit a nicht gegenüber den (Vertrags-)Kartellen nach dessen § 1 Abs 1, sondern von den kartellrechtlich nicht erfaßten Vereinbarungen abgegrenzt hatte - ausschließlich zur Differenzierung zwischen den Kartellen durch Absprache und jenen durch (bloß) abgestimmtes Verhalten, die (im möglichen überschneidungsbereich) beide eine Unverbindlichkeit der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung zur Voraussetzung haben. In Wahrheit kann es daher bei der von der Staatsanwaltschaft relevierten Beweisfrage einzig und allein um das für die Abgrenzung zwischen Kartellen durch Absprache und solchen durch (nur) abgestimmtes Verhalten maßgebende Kriterium gehen.Auf die 'Frage der Verbindlichkeit' von Absprachen - also (mit anderen Worten) darnach, ob sie überhaupt unverbindlich sind, und dementsprechend auch auf die darauf bezogene Beweisführung - ist, wie vorweg klargestellt werden muß, das in Rede stehende Erfordernis eines Unverbindlichkeits-Hinweises jedenfalls nicht gemünzt; denn es dient ja nicht etwa zur Abgrenzung der Vertragskartelle (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KartG) einerseits von den Kartellen durch Absprache oder durch abgestimmtes Verhalten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 KartG) anderseits, sondern vielmehr - der (schon früher erwähnten) Systematik des Gesetzes entsprechend, nach der es schon zur Zeit des KartG 1959 (in ähnlicher Weise) die Geltungskartelle nach dessen Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, nicht gegenüber den (Vertrags-)Kartellen nach dessen Paragraph eins, Absatz eins,, sondern von den kartellrechtlich nicht erfaßten Vereinbarungen abgegrenzt hatte - ausschließlich zur Differenzierung zwischen den Kartellen durch Absprache und jenen durch (bloß) abgestimmtes Verhalten, die (im möglichen überschneidungsbereich) beide eine Unverbindlichkeit der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung zur Voraussetzung haben. In Wahrheit kann es daher bei der von der Staatsanwaltschaft relevierten Beweisfrage einzig und allein um das für die Abgrenzung zwischen Kartellen durch Absprache und solchen durch (nur) abgestimmtes Verhalten maßgebende Kriterium gehen.
Hält man sich aber bei dieser Frage vor Augen, daß - was (wie erwähnt) auch in der Beschwerde gar nicht in Zweifel gezogen wird - das gesetzliche Verlangen nach dem insoweit relevanten Unverbindlichkeitshinweis keineswegs eine abstrakte, etwa gar (bloß) auf die Verwendung bestimmter Formeln oder Floskeln abzielende Formalvorschrift ist, sondern vielmehr eindeutig den materiellen Zweck verfolgt, dem Erklärungsempfänger (zur Entlastung seiner wirtschaftlichen Dispositionen von wettbewerbsbeeinträchtigenden überlegungen) das sichere Bewußtsein einer Unverbindlichkeit der Absprache zu vermitteln, dann zeigt sich, daß in Fällen (wie im hier vorliegenden), in denen zwar nicht ein solcher Hinweis (in der Absprache selbst) gegeben wird, das damit bezweckte Unverbindlichkeitsbewußtsein jedoch aus anderen Gründen bei allen Beteiligten ohnedies gegeben ist, die (nach der ratio legis für die Anwendung eines strengeren Strafgesetzes maßgebende) Annahme, jenes (mehrfach aufgezeigte) Ziel des Gesetzes sei nicht erreicht worden, auf einer Fiktion beruhen würde. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, das Erfordernis eines Unverbindlichkeitshinweises diene zur Erleichterung der Beweisführung gegen den Angeklagten, läuft daher im Effekt auf eine Deutung des § 1 Abs 1 Z 2 lit b KartG als eine - in Ansehung der ratio legis nicht nur mit den Grundsätzen der Erforschung der materiellen Wahrheit und der freien Beweiswürdigung (§§ 3, 258 Abs 2 StPO) völlig unvereinbare, sondern vor allem dann, wenn das Unverbindlichkeitsbewußtsein aller Beteiligten erwiesen ist, sogar zu einer für den Angeklagten nachteiligen Fiktion führende - starre gesetzliche Beweisregel (nach Art einer unwiderlegbaren Tatsachenvermutung) hinaus. Daß dem Gesetzgeber des Jahres 1972 eine derartige Zielsetzung, für die sich naturgemäß in den Materialien keinerlei Anhaltspunkt findet, nicht unterstellt werden kann, liegt auf der Hand.Hält man sich aber bei dieser Frage vor Augen, daß - was (wie erwähnt) auch in der Beschwerde gar nicht in Zweifel gezogen wird - das gesetzliche Verlangen nach dem insoweit relevanten Unverbindlichkeitshinweis keineswegs eine abstrakte, etwa gar (bloß) auf die Verwendung bestimmter Formeln oder Floskeln abzielende Formalvorschrift ist, sondern vielmehr eindeutig den materiellen Zweck verfolgt, dem Erklärungsempfänger (zur Entlastung seiner wirtschaftlichen Dispositionen von wettbewerbsbeeinträchtigenden überlegungen) das sichere Bewußtsein einer Unverbindlichkeit der Absprache zu vermitteln, dann zeigt sich, daß in Fällen (wie im hier vorliegenden), in denen zwar nicht ein solcher Hinweis (in der Absprache selbst) gegeben wird, das damit bezweckte Unverbindlichkeitsbewußtsein jedoch aus anderen Gründen bei allen Beteiligten ohnedies gegeben ist, die (nach der ratio legis für die Anwendung eines strengeren Strafgesetzes maßgebende) Annahme, jenes (mehrfach aufgezeigte) Ziel des Gesetzes sei nicht erreicht worden, auf einer Fiktion beruhen würde. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, das Erfordernis eines Unverbindlichkeitshinweises diene zur Erleichterung der Beweisführung gegen den Angeklagten, läuft daher im Effekt auf eine Deutung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KartG als eine - in Ansehung der ratio legis nicht nur mit den Grundsätzen der Erforschung der materiellen Wahrheit und der freien Beweiswürdigung (Paragraphen 3, 258, Absatz 2, StPO) völlig unvereinbare, sondern vor allem dann, wenn das Unverbindlichkeitsbewußtsein aller Beteiligten erwiesen ist, sogar zu einer für den Angeklagten nachteiligen Fiktion führende - starre gesetzliche Beweisregel (nach Art einer unwiderlegbaren Tatsachenvermutung) hinaus. Daß dem Gesetzgeber des Jahres 1972 eine derartige Zielsetzung, für die sich naturgemäß in den Materialien keinerlei Anhaltspunkt findet, nicht unterstellt werden kann, liegt auf der Hand.
Erörterungen darüber, aus welchen Erwägungen der Gesetzgeber den Wortlaut der in Rede stehenden Gesetzesstelle, gemessen an ihrer Zielsetzung, sprachlich zu eng formuliert hat, sind im gegebenen Zusammenhang müßig; insoweit kann es mit dem Hinweis auf die Gleichartigkeit dieser Formulierung mit jener in § 1 Abs 1 Z 4 lit b und Z 5 KartG in bezug auf die dort normierte jeweils analoge (negative) Voraussetzung für die Annahme von Empfehlungskartellen und von Kartellen durch Ankündigungen, bei denen ein Abstellen auf das Unverbindlichkeitsbewußtsein der Erklärungsempfänger infolge der regelmäßigen Unbestimmtheit des Adressatenkreises nicht in Betracht kommen konnte, das Bewenden haben.Erörterungen darüber, aus welchen Erwägungen der Gesetzgeber den Wortlaut der in Rede stehenden Gesetzesstelle, gemessen an ihrer Zielsetzung, sprachlich zu eng formuliert hat, sind im gegebenen Zusammenhang müßig; insoweit kann es mit dem Hinweis auf die Gleichartigkeit dieser Formulierung mit jener in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und Ziffer 5, KartG in bezug auf die dort normierte jeweils analoge (negative) Voraussetzung für die Annahme von Empfehlungskartellen und von Kartellen durch Ankündigungen, bei denen ein Abstellen auf das Unverbindlichkeitsbewußtsein der Erklärungsempfänger infolge der regelmäßigen Unbestimmtheit des Adressatenkreises nicht in Betracht kommen konnte, das Bewenden haben.
Wird aber davon ausgegangen, daß § 1 Abs 1 Z 2 lit b KartG nach der ratio legis tatsächlich nur eine Sicherstellung des Unverbindlichkeitsbewußtseins bei allen an der Absprache Beteiligten bezweckt, dann ist insoweit der Erteilung eines (dieses Bewußtsein letzten Endes doch nur indizierenden) Unverbindlichkeitshinweises das auf anderen Gründen beruhende wirkliche (Schon-) Vorhanden-Sein eines solchen Bewußtseins jedenfalls gleichzuhalten. Daraus folgt, daß die Rechtsfrage, ob Absprachen, deren Unverbindlichkeit dabei allen daran Beteiligten erwiesenermaßen klar ist, ohne daß in ihnen selbst ausdrücklich und unmißverständlich darauf hingewiesen wurde, den Kartellen durch Absprache nach Z 2 oder jenen durch (bloß) abgestimmtes Verhalten nach Z 3 des § 1 Abs 1 KartG zuzuordnen ist, nicht nach dem Wortlaut des § 1 Abs 1 Z 2 lit b KartG zu lösen ist, sondern entsprechend dem Ziel dieser Bestimmung unter Ausfüllung der durch ihre sprachlich zu enge Fassung verursachten aufgezeigten Gesetzeslücke zugunsten der Angeklagten: darnach wurden deren als erwiesen angenommene Preisabsprachen infolge des dabei vorgelegenen - bei Empfehlungen und Ankündigungen (§ 1 Abs 1 Z 4 lit b und Z 5 KartG) wegen der bereits oben erwähnten regelmäßigen Unbestimmtheit des Adressatenkreises kaum aktuellen - Bewußtseins ihrer Unverbindlichkeit bei allen daran Beteiligten mit Recht nicht als Kartelle durch Absprache, sondern als solche (bloß) durch abgestimmtes Verhalten beurteilt, ohne daß darüber hinaus auch noch Feststellungen dazu erforderlich gewesen wären, ob bei diesen Absprachen selbst (ausdrücklich und unmißverständlich) auf deren Unverbindlichkeit hingewiesen wurde.Wird aber davon ausgegangen, daß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KartG nach der ratio legis tatsächlich nur eine Sicherstellung des Unverbindlichkeitsbewußtseins bei allen an der Absprache Beteiligten bezweckt, dann ist insoweit der Erteilung eines (dieses Bewußtsein letzten Endes doch nur indizierenden) Unverbindlichkeitshinweises das auf anderen Gründen beruhende wirkliche (Schon-) Vorhanden-Sein eines solchen Bewußtseins jedenfalls gleichzuhalten. Daraus folgt, daß die Rechtsfrage, ob Absprachen, deren Unverbindlichkeit dabei allen daran Beteiligten erwiesenermaßen klar ist, ohne daß in ihnen selbst ausdrücklich und unmißverständlich darauf hingewiesen wurde, den Kartellen durch Absprache nach Ziffer 2, oder jenen durch (bloß) abgestimmtes Verhalten nach Ziffer 3, des Paragraph eins, Absatz eins, KartG zuzuordnen ist, nicht nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KartG zu lösen ist, sondern entsprechend dem Ziel dieser Bestimmung unter Ausfüllung der durch ihre sprachlich zu enge Fassung verursachten aufgezeigten Gesetzeslücke zugunsten der Angeklagten: darnach wurden deren als erwiesen angenommene Preisabsprachen infolge des dabei vorgelegenen - bei Empfehlungen und Ankündigungen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und Ziffer 5, KartG) wegen der bereits oben erwähnten regelmäßigen Unbestimmtheit des Adressatenkreises kaum aktuellen - Bewußtseins ihrer Unverbindlichkeit bei allen daran Beteiligten mit Recht nicht als Kartelle durch Absprache, sondern als solche (bloß) durch abgestimmtes Verhalten beurteilt, ohne daß darüber hinaus auch noch Feststellungen dazu erforderlich gewesen wären, ob bei diesen Absprachen selbst (ausdrücklich und unmißverständlich) auf deren Unverbindlichkeit hingewiesen wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.