Rechtssatz RS0064076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064076
Entscheidungsdatum
17.02.1981
Rechtssatz
§ 102 Abs 1 Z 1 und Z 2 erfassen die Durchführung nicht eingetragener Kartelle lückenlos, wobei in Z 1 im Vergleich zur Z 2 insofern eine privilegierende Regelung getroffen wird, als zur Strafbarkeit zusätzlich eine vorläufige Untersagung des Kartells erforderlich ist. In der Zuordnung eines Kartells zu einer der in § 102 Abs 1 Z 1 KartG bezeichneten Arten (hier: § 1 Abs 1 Z 3 KartG) liegt demnach eine den Täter privilegierende Rechtsanwendung, die auch im Wege von Ähnlichkeitsschlüssen (Gesetzesanalogie) zulässig ist.Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erfassen die Durchführung nicht eingetragener Kartelle lückenlos, wobei in Ziffer eins, im Vergleich zur Ziffer 2, insofern eine privilegierende Regelung getroffen wird, als zur Strafbarkeit zusätzlich eine vorläufige Untersagung des Kartells erforderlich ist. In der Zuordnung eines Kartells zu einer der in Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins, KartG bezeichneten Arten (hier: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KartG) liegt demnach eine den Täter privilegierende Rechtsanwendung, die auch im Wege von Ähnlichkeitsschlüssen (Gesetzesanalogie) zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064076
Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0100OS00155_8000000_002